Full text: Das Konkursverfahren

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Die Rangordnung der Konkursgläubiger. 
Konkursmasse von der Nachzahlung der Rückstände abhängig zu 
machen I. 
3. Rn dritter Stelle werden berichtigt: Die Forderungen der 
Kirchen und Schulen, der öffentlichen Verbände und 
der öffentlichen, zur Annahme der Versicherung verpflichte 
ten FeuerversicherungsanstaltLn, wegen der nach Ge 
setz oder Verfassung zu entrichtenden Abgaben und Leistungen 
aus dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens. 
4. Sodann gelangen zum Zuge die Forderungen der Arzte, 
Wundärzte, Tierärzte, Zahnärzte (nicht aber der nicht- 
approbierten „Dentisten", der Zahntechniker, Naturheilkundigen), 
der Apotheker (nicht aber der Drogisten und auch nicht der 
approbierten Apotheker außerhalb eines Apothekerbetriebs), der 
Hebammen und Krankenpfleger (Heilgehilfen, Lader, 
Krankenschwestern) wegen der Kur- und Pflegekosten aus dem 
letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens- für die Le- 
rechnung des letzten Jahres gilt das bei der ersten Rangklasse 
Gesagte- über die höhe der taxmäßigen Gebührnisse hinaus 
wird das Vorrecht nicht anerkannt. Wie dem einzelnen Arzt 
und Krankenpfleger gebührt das Vorrecht auch den ärztlich ge 
leiteten Kliniken und den Krankenpflegeinstituten, wie Sana 
torien und Diakonissenhäusern. 
5. Außer den bereits erwähnten allgemeinen Vorrechten kommt 
noch das allgemeine Vorrecht der Kinder, Mündel und 
Pflegebefohlenen des Gemeinschuldners für jene Scha 
densersatzansprüche in Betracht, die ihnen in Ansehung ihres ge 
setzlich der Verwaltung des Gemeinschuldners unterworfenen Ver 
mögens gegen denselben zustehen. Der Gesetzgeber ging davon 
aus, daß sich die Kinder, Mündel und Pflegebefohlenen aus Grund 
des Gesetzes die Verwaltung ihres Vermögens gefallen lassen 
müssen und sich selbst gegen die Handlungsweise des Gemein 
schuldners nicht schützen können- auch eine weitgehende staatliche 
Fürsorge bietet keine ausreichende Sicherung - aus diesem Grunde 
ist ihnen ein gesetzliches Vorrecht im Konkurse ihres Vermögens 
verwalters verliehen, das insoweit Platz greift, als ihr ver 
mögen bei Konkurseröffnung nicht mehr ausscheidbar vorhanden 
ist und darum nicht aus der Konkursmasse ausgesondert werden 
*) Dgl. aus der neuesten Rechtsprechung insbesondere „Leipziger 
Zeitschrift für Deutsches Recht", 1914, 2. 162 ff.
	        
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