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Die Rangordnung der Konkursgläubiger.
Konkursmasse von der Nachzahlung der Rückstände abhängig zu
machen I.
3. Rn dritter Stelle werden berichtigt: Die Forderungen der
Kirchen und Schulen, der öffentlichen Verbände und
der öffentlichen, zur Annahme der Versicherung verpflichte
ten FeuerversicherungsanstaltLn, wegen der nach Ge
setz oder Verfassung zu entrichtenden Abgaben und Leistungen
aus dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens.
4. Sodann gelangen zum Zuge die Forderungen der Arzte,
Wundärzte, Tierärzte, Zahnärzte (nicht aber der nicht-
approbierten „Dentisten", der Zahntechniker, Naturheilkundigen),
der Apotheker (nicht aber der Drogisten und auch nicht der
approbierten Apotheker außerhalb eines Apothekerbetriebs), der
Hebammen und Krankenpfleger (Heilgehilfen, Lader,
Krankenschwestern) wegen der Kur- und Pflegekosten aus dem
letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens- für die Le-
rechnung des letzten Jahres gilt das bei der ersten Rangklasse
Gesagte- über die höhe der taxmäßigen Gebührnisse hinaus
wird das Vorrecht nicht anerkannt. Wie dem einzelnen Arzt
und Krankenpfleger gebührt das Vorrecht auch den ärztlich ge
leiteten Kliniken und den Krankenpflegeinstituten, wie Sana
torien und Diakonissenhäusern.
5. Außer den bereits erwähnten allgemeinen Vorrechten kommt
noch das allgemeine Vorrecht der Kinder, Mündel und
Pflegebefohlenen des Gemeinschuldners für jene Scha
densersatzansprüche in Betracht, die ihnen in Ansehung ihres ge
setzlich der Verwaltung des Gemeinschuldners unterworfenen Ver
mögens gegen denselben zustehen. Der Gesetzgeber ging davon
aus, daß sich die Kinder, Mündel und Pflegebefohlenen aus Grund
des Gesetzes die Verwaltung ihres Vermögens gefallen lassen
müssen und sich selbst gegen die Handlungsweise des Gemein
schuldners nicht schützen können- auch eine weitgehende staatliche
Fürsorge bietet keine ausreichende Sicherung - aus diesem Grunde
ist ihnen ein gesetzliches Vorrecht im Konkurse ihres Vermögens
verwalters verliehen, das insoweit Platz greift, als ihr ver
mögen bei Konkurseröffnung nicht mehr ausscheidbar vorhanden
ist und darum nicht aus der Konkursmasse ausgesondert werden
*) Dgl. aus der neuesten Rechtsprechung insbesondere „Leipziger
Zeitschrift für Deutsches Recht", 1914, 2. 162 ff.