Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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IV. Die rechtliche Natur des Bergwerks 
eigentums. 
a) Allgemeines. 
Wie über die Rechtsnatur der Mineralien, so herrscht auch 
heute noch über die rechtliche Konstruktion des Bergwerks 
eigentums lebhafter. Streit. Der vorläufige Entwurf zum ÄBG. 
faßte die Mineralien als Bestandteile des Grund und Bodens auf 
und verwarf die Lehre von dem durch die Verleihung eintretenden 
Eigentum an den Mineralien. Nach diesem Entwurf sollte die 
Verleihung lediglich ein „Bergbaurecht“, ein ausschließliches 
Recht zur Gewinnung und Benutzung der Mineralien in dem 
verliehenen Felde darstellen. Zum Begriff des Eigentums fehlte 
nach diesen Motiven der Gegenstand. Hiernach könne es sich 
nur um eine Gewerbeberechtigung handeln, die einen Inbegriff 
verschiedener Befugnisse darstelle: die Gewinnung der Mine 
ralien, ihre Aufbereitung, die Anlage von ' Hilfsbauen, der Mit 
gebrauch fremder Grubenbaue und das Recht zur Enteignung. 
Das Preuß. Berggesetz selbst enthält sich aber jeglich er 
Definition des Bergwerkseigentums. Es beschränkt sich auf die 
Bestimmung des Inhalts. 
Das ABG. ist im dritten Titel (§§ 50 und 54) zu der 
früheren Terminologie zurückgekehrt. In den Motiven heißt es 
hierüber: 
„Um sich nicht ohne dringende Veranlassung von dem 
seitherigen geläufigen Sprachgebrauch zu entfernen, behält der 
Entwurf zur Bezeichnung der Bergbauberechtigung den Aus 
druck „Bergwerkseigentum“ bei, läßt aber im übrigen keinen 
Zweifel darüber, daß es sich bei dieser zu den unbeweglichen 
Sachen zählenden Bergbauberechtigung, wie auch gegenwärtig 
-allgemein anerkannt wird, um einen Inbegriff sehr verschieden 
artiger zum Teil singulärer Rechte handele, durch welche 
dieselbe sich von dem zivilrechtlichen Eigentum charakteristisch 
unterscheidet ,l . 1 ) 
Im übrigen erklären die Motive zum preußischen Berggesetz 
aber ausdrücklich, cs müsse „der wissenschaftlichen Tätigkeit 
überlassen bleiben, die den Vorschriften des Berggesetzes zu 
grunde liegenden Theorien zu entwickeln Das Berggesetz 
hat um so weniger Veranlassung, sich auf dieses Gebiet theore 
tischer Erörterungen zu begeben, als gerade hier die Meinungen 
sich noch nicht geeinigt haben und namentlich darüber ausein 
andergehen, wie der Akt der Erwerbung des Bergwerkseigentums 
und letzteres selbst rechtlich aufzufassen sei.“ 2 ) 
’) Z. f. Bergr. 4, S. 82. 
a ) Z. f. Bergr. 4. S. 80.
	        
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