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IV. Die rechtliche Natur des Bergwerks
eigentums.
a) Allgemeines.
Wie über die Rechtsnatur der Mineralien, so herrscht auch
heute noch über die rechtliche Konstruktion des Bergwerks
eigentums lebhafter. Streit. Der vorläufige Entwurf zum ÄBG.
faßte die Mineralien als Bestandteile des Grund und Bodens auf
und verwarf die Lehre von dem durch die Verleihung eintretenden
Eigentum an den Mineralien. Nach diesem Entwurf sollte die
Verleihung lediglich ein „Bergbaurecht“, ein ausschließliches
Recht zur Gewinnung und Benutzung der Mineralien in dem
verliehenen Felde darstellen. Zum Begriff des Eigentums fehlte
nach diesen Motiven der Gegenstand. Hiernach könne es sich
nur um eine Gewerbeberechtigung handeln, die einen Inbegriff
verschiedener Befugnisse darstelle: die Gewinnung der Mine
ralien, ihre Aufbereitung, die Anlage von ' Hilfsbauen, der Mit
gebrauch fremder Grubenbaue und das Recht zur Enteignung.
Das Preuß. Berggesetz selbst enthält sich aber jeglich er
Definition des Bergwerkseigentums. Es beschränkt sich auf die
Bestimmung des Inhalts.
Das ABG. ist im dritten Titel (§§ 50 und 54) zu der
früheren Terminologie zurückgekehrt. In den Motiven heißt es
hierüber:
„Um sich nicht ohne dringende Veranlassung von dem
seitherigen geläufigen Sprachgebrauch zu entfernen, behält der
Entwurf zur Bezeichnung der Bergbauberechtigung den Aus
druck „Bergwerkseigentum“ bei, läßt aber im übrigen keinen
Zweifel darüber, daß es sich bei dieser zu den unbeweglichen
Sachen zählenden Bergbauberechtigung, wie auch gegenwärtig
-allgemein anerkannt wird, um einen Inbegriff sehr verschieden
artiger zum Teil singulärer Rechte handele, durch welche
dieselbe sich von dem zivilrechtlichen Eigentum charakteristisch
unterscheidet ,l . 1 )
Im übrigen erklären die Motive zum preußischen Berggesetz
aber ausdrücklich, cs müsse „der wissenschaftlichen Tätigkeit
überlassen bleiben, die den Vorschriften des Berggesetzes zu
grunde liegenden Theorien zu entwickeln Das Berggesetz
hat um so weniger Veranlassung, sich auf dieses Gebiet theore
tischer Erörterungen zu begeben, als gerade hier die Meinungen
sich noch nicht geeinigt haben und namentlich darüber ausein
andergehen, wie der Akt der Erwerbung des Bergwerkseigentums
und letzteres selbst rechtlich aufzufassen sei.“ 2 )
’) Z. f. Bergr. 4, S. 82.
a ) Z. f. Bergr. 4. S. 80.