Full text : Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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Allgemein  ist  die  Gewährung  einer  Umsatzvergütung  in  den  Konsum-Vereinen
  nicht  üblich.  —  Es  gibt  auch  noch  Vereine,  die  ihren  Lagerhaltern ­
  überhaupt  kein  festes  Gehalt  gewähren,  sondern  sie  mit  einer
Umsatzprovision  abfinden.  So  hat  der  im  Allgemeinen  Verbände
organisierte  Breslauer  Konsumverein  in  den  mit  seinen  Lagerhaltern
abgeschlossenen  Vertrag  folgenden  Passus  ausgenommen:
Der  Lagerhalter  erhält  als  Entschädigung  für  seine  Dienstleistungen  eine
Tantieme  vom  Verkaufserlöse  seines  Lagers,  und  zwar  bei  einem  jährlichen
Erlöse  bis  zur  Höhe  von  hunderttausend  Mark  3°/»  und  von  dem  diese  Summe
übersteigenden  jährlichen  Erlöse  2°/o  mit  der  Maßgabe,  daß  ihnl  mindestens
1500  M.,  in  Worten  fünfzehnhundert  Mark,  als  jährliches  Einkommen  aus  der
Tantieme  zugesichert  werden.  Außerdem  erhält  er  auf  den  Betrag  des  in
einem  und  demselben  Warenlager  von  ihm  gegen  das  Vorjahr  erzielten  Mehrerlöses ­
  1»/o.  Ans  die  Tantieme  wird  am  Schlüsse  eines  jeden  Monats  ein
Vorschuß  gewährt.
Es  läßt  sich  manches  für  und  manches  gegen  die  Jnteressierung
der  Filialleiter  durch  Umsatzprovisionen  anführen.  Dagegen  spricht
jedenfalls,  daß  dem  einen  die  Umsatzprovision  von  selbst  in  den  Schoß
fällt,  während  andere  in  weniger  gut  gelegenen  Verteilungsstellen
nur  mir  Mühe  den  geforderten  Umsatz  erreichen.  Dagegen  spricht
auch  besonders  in  der  k  o  n  s  u  m  g  e  n  o  s  s  e  n  s  ch  a  f  t  l  i  ch  e  n  Güterverteilung, ­
  daß  durch  allzustarke  Jnteressierung  am  Umsätze  die  Filialleiter ­
  die  Gebräuche  der  erwerbsmäßigen  Warenvermittler  annehmen,
die  doch  gerade  von  der  Konsuingenossenschaft  bekämpft  werden.  Andererseits ­
  kann  man  einer  ganz  minimalen  Provision  nicht  vom  Gesamtumsatz, ­
  sondern  von  der  Umsatzsteigerung  —  eine  solche  läßt  den
ersten  Einwand  der  ungleichen  Entlohnung  nicht  so  stark  hervortreten
—  die  Berechtigung  da  nicht  absprechen,  wo  es  gilt,  laue  Filialleiter
etwas  mehr  für  die  Genossenschaft  zu  interessieren.  Diese  Jnteressierung ­
  erübrigt  sich  aber,  wo  ein  natürlicher  Ansporn  durch  den  Wetteifer ­
  der  Filialleiter,  indem  einer  den  andern  im  Umsatz  zu  überflügeln
sucht,  von  selbst  gegeben  ist.  In  vielen  Konsumgenossenschaften  ist  das
wirklich  der  Fall,  und  dieser  Ehrgeiz  wird  noch  dadurch  erhöht,  daß
die  Verwaltung  den  Filialleitern  regelmäßig  die  monatlichen  Umsätze
aller  Verteilungsstellen  bekannt  gibt.  Dort,  wo  heute  noch  hohe  Umsatzprovisionen ­
  neben  einem  festen  Gehalt  bestehen,  oder  wo  die  Bezahlung
der  Filialleiter  in  Konsumgenossenschaften  ganz  durch  Umsatzprovision ­
  geschieht,  wäre  ihre  Abschaffung  im  Interesse  der  Kousumgenossenschaftsbewegung
  zu  empfehlen.  In  dieser  Beziehung  sollte  man
die  Warenhäuser  nachahmen,  die  teilweise  die  Umsatzprovisionen  abgeschafft ­
  haben.  Bei  ihnen  ist  es  allerdings  Mittel  zu  einem  egoistischen
-Zweck.  Sie  wollen,  daß  der  Verkäufer  den  Käufer  im  Gegensatz  zu
            
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