§ 3. Das heute geltende Recht
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Jetzt find die Hausgewerbetreibenden fowie ihre hausgewerblich Befchäf-
tigten zur Krankenverficherung verpflichtet, und zwar bei der
Landkrankenkaffe, in deren Bezirk fie ihre eigne Betriebsftätte
haben. Wenn keine Landkrankenkaffe für den betreffenden Bezirk befteht,
fo gehören die Hausgewerbetreibenden zur Ortskrankenkaffe. Über die Mit-
gliedfchaft beftehen hier Vorfchriften, die von denen für die übrige Arbeiter -
fchaft wefentlich abweichen. Die betreffende Kaffe muß ein befonderes alpha-
betifches Verzeichnis der „hausgewerbiichen Verficherungspflichtigen“ (felb-
ftändigen und unfelbftändigen) führen. Die Mitgliedfchaft beginnt erft mit der
Eintragung in diefe Lifte, während fonft diefelbe mit der Befchäftigung beginnt,
ob man angemeldet ift oder nicht. Obwohl auch von Amts wegen und vom Auf
traggeber die Meldung zur Lifte zu erfolgen hat, fo liegt es doch im Intereffe
der Heimarbeiter felber, die Meldung zu machen, da fonft die Eintragung
unterbleiben könnte. Jene Hausarbeiter, welche in der Regel außer ihren
Familienangehörigen noch mindeftens zwei Verficherungspflichtige befchäf-
tigen, haben zudem die Pflicht der An- und Abmeldung aller Bcfchäftigten.
Wenn man die Hausarbeit aufgibt, in einen andern Bezirk zieht, fo wird
auf Anmeldung hin oder auch ohne diefe die Löfchung des Namens vollzogen,
und damit hört die Mitgliedfchaft auf, wenn fie nicht durch Übertritt in eine
andere Befchäftigung ohne weiteres in diefer oder einer andern Kaffe fort
dauert.
Es ift noch zu bemerken, daß auch die Hausgewerbetreibenden ihrer
Krankenkaffe weiter angehören können, wenn fie keine verficherungspflich
tige Arbeit mehr leiften, falls fie innerhalb drei Wochen nach Ausfeheiden
aus der Verficherungspflicht dies der Kaffe anmelden.
Die Mittel für die Krankenverficherung werden in einer vom übrigen
Verficherungswefen abweichenden Form aufgebracht: teils durch Zufchüffe
der Verleger (Auftraggeberzufchüffc), teils von den Hausgewerbetreibenden
felbft und ihren hausgewerblich Bcfchäftigten (Beiträge).
Die richtige Heranziehung der Verleger zum Unterhalt der Kaffe bildete
ftets für die Verficherung der Hausinduftrie eine verficherungstechnifche
Schwierigkeit. Man kann fie nicht, wie fonft die Arbeitgeber, zu feften Wochen
beiträgen verpflichten; denn die Befchäftigung der Hausgewerbetreibenden
geht nicht, wie fonft bei den Lohnarbeitern, regelmäßig Tag für Tag voran.
Sie wird oft für kleinere oder größere Zeiträume unterbrochen, zumal wenn
der Hausgewerbetreibende noch andern Arbeiten obliegt oder für verfchiedene
Auftraggeber arbeitet. Nicht die Befchäftigungsdauer, fondern lediglich der
dem Hausgewerbetreibenden gefchuldete Entgelt bildet darum den Maßftab
Koch 2 , Die deutfehe Hausinduftrie
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