Full text: Die deutsche Hausindustrie

§ 3. Das heute geltende Recht 
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Jetzt find die Hausgewerbetreibenden fowie ihre hausgewerblich Befchäf- 
tigten zur Krankenverficherung verpflichtet, und zwar bei der 
Landkrankenkaffe, in deren Bezirk fie ihre eigne Betriebsftätte 
haben. Wenn keine Landkrankenkaffe für den betreffenden Bezirk befteht, 
fo gehören die Hausgewerbetreibenden zur Ortskrankenkaffe. Über die Mit- 
gliedfchaft beftehen hier Vorfchriften, die von denen für die übrige Arbeiter - 
fchaft wefentlich abweichen. Die betreffende Kaffe muß ein befonderes alpha- 
betifches Verzeichnis der „hausgewerbiichen Verficherungspflichtigen“ (felb- 
ftändigen und unfelbftändigen) führen. Die Mitgliedfchaft beginnt erft mit der 
Eintragung in diefe Lifte, während fonft diefelbe mit der Befchäftigung beginnt, 
ob man angemeldet ift oder nicht. Obwohl auch von Amts wegen und vom Auf 
traggeber die Meldung zur Lifte zu erfolgen hat, fo liegt es doch im Intereffe 
der Heimarbeiter felber, die Meldung zu machen, da fonft die Eintragung 
unterbleiben könnte. Jene Hausarbeiter, welche in der Regel außer ihren 
Familienangehörigen noch mindeftens zwei Verficherungspflichtige befchäf- 
tigen, haben zudem die Pflicht der An- und Abmeldung aller Bcfchäftigten. 
Wenn man die Hausarbeit aufgibt, in einen andern Bezirk zieht, fo wird 
auf Anmeldung hin oder auch ohne diefe die Löfchung des Namens vollzogen, 
und damit hört die Mitgliedfchaft auf, wenn fie nicht durch Übertritt in eine 
andere Befchäftigung ohne weiteres in diefer oder einer andern Kaffe fort 
dauert. 
Es ift noch zu bemerken, daß auch die Hausgewerbetreibenden ihrer 
Krankenkaffe weiter angehören können, wenn fie keine verficherungspflich 
tige Arbeit mehr leiften, falls fie innerhalb drei Wochen nach Ausfeheiden 
aus der Verficherungspflicht dies der Kaffe anmelden. 
Die Mittel für die Krankenverficherung werden in einer vom übrigen 
Verficherungswefen abweichenden Form aufgebracht: teils durch Zufchüffe 
der Verleger (Auftraggeberzufchüffc), teils von den Hausgewerbetreibenden 
felbft und ihren hausgewerblich Bcfchäftigten (Beiträge). 
Die richtige Heranziehung der Verleger zum Unterhalt der Kaffe bildete 
ftets für die Verficherung der Hausinduftrie eine verficherungstechnifche 
Schwierigkeit. Man kann fie nicht, wie fonft die Arbeitgeber, zu feften Wochen 
beiträgen verpflichten; denn die Befchäftigung der Hausgewerbetreibenden 
geht nicht, wie fonft bei den Lohnarbeitern, regelmäßig Tag für Tag voran. 
Sie wird oft für kleinere oder größere Zeiträume unterbrochen, zumal wenn 
der Hausgewerbetreibende noch andern Arbeiten obliegt oder für verfchiedene 
Auftraggeber arbeitet. Nicht die Befchäftigungsdauer, fondern lediglich der 
dem Hausgewerbetreibenden gefchuldete Entgelt bildet darum den Maßftab 
Koch 2 , Die deutfehe Hausinduftrie 
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