Full text : Die deutsche Hausindustrie

VI.  Kap.:  Staatshilfe

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für  die  Bei  [teuer  des  Verlegers  zur  Verficherung.  Die  Zufchüffe  der  Arbeitgeber
bemeffen  [ich  nur  nach  dem  Entgelt,  den  fie  dem  Hausgewerbetreibenden
für  die  gelieferte  Arbeit  zahlen.  Der  Wert  von  Roh-  und  Hilfsftoffen,  die  der
Hausgewerbetreibende  befchafft  hat,  kann  bei  Berechnung  des  Entgelts  au(zer
Anfatz  bleiben.  Die  Zufchüffe  werden  einheitlich  für  alle  Gewerbezweige
und  für  das  Gebiet  des  Reiches  in  der  Weife  berechnet,  da(z  jährlich  ihre
Gefamtfumme  die  Hälfte  der  Gefamtlaft  deckt,  die  den  Krankenkaffen  erwachfen
würde,  wenn  fie  die  Regelleiftungen  nach  dem  Ortslohn  als  Grundlohn  gewährten. ­
  Bis  zum  31.  Dezember  1914  werden  die  Zufchüffe  der  Arbeitgeber
auf  zwei  vom  Hundert  des  Entgelts  feftgefetzt.  Demnächft  fetzt  fie  der  Bundesrat ­
  alle  vier  Jahre  feft.  Der  Auftraggeber  zahlt  die  Zufchüffe  in  der  erften
Woche  jedes  Monats  auf  Grund  einer  von  ihm  einzureichenden  Lifte  der  von
ihm  befchäftigten  Hausgewerbetreibenden  und  ihres  Entgelts;  er  zahlt  fie  an
die  Landkrankenkaffe  feines  Betriebfitzes,  welche  Lifte  und  Zufchüffe  der
für  den  Hausgewerbetreibenden  zuftändigen  Kaffe  übermittelt.  Diefe  hat
die  einlaufenden  Zufchüffe  dem  betreffenden  Arbeiter  gutzufchreiben.
Die  Beiträge,  welche  die  Hausgewerbetreibenden  für  fich  und  ihre  hausgewerblich
  Befchäftigten  zu  zahlen  haben,  werden  von  der  Satzung  der  Kaffe
befonders  feftgefetzt.  Als  Grundlohn  dient  dabei  der  Ortslohn,  der  frühere  ortsübliche ­
  Tagelohn.  Die  Beiträge  find  fo  zu  bemeffen,  da|z  fie  zufammen  mit
den  Zufchüffen  der  Auftraggeber  die  Laft  decken,  die  der  Kaffe  durch  die
Verficherung  ihrer  hausgewerblichen  Mitglieder  erwächft.  Solange  fich  die
Höhe  der  Zufchüffe  nicht  annähernd  feftftellen  läjzt,  find  die  Beiträge  der
hausgewerblichen  Mitglieder  fo  zu  bemeffen,  dafz  fie  die  Hälfte  der  Laft
decken,  die  der  Kaffe  bei  Gewährung  der  Regellei  ftungen  an  diefe  Mitglieder
erwachfen  würde.
Die  Lei  ftungen  der  Kaffe  an  die  Hausgewerbetreibenden  ftimmen
auch  nicht  mit  den  fonftigen  Leitungen  der  Krankenverficherung  überein.
Die  Krankenpflege  (ärztliche  Behandlung,  Arznei,  kleinere  Heilmittel)  wird
auch  hier,  wie  fonft,  auf  26  Wochen  gewährt.  Während  aber  fonft  ein  tägliches
Krankengeld  in  beftimmtem  Betrage,  entfprechend  der  Höhe  der  feften  beider  -
feitigen  Beiträge,  gezahlt  wird,  richtet  fich  hier  das  Krankengeld  nach  dem  Betrage ­
  der  dem  Hausgewerbetreibenden  gutgefchriebenen  Auftraggeberzufchüffe.
Dabei  verhält  fich  das  Krankengeld,  wenn  die  Satzung  nichts  anderes  beftimmt,
zum  gefetzlichen  Krankengeld  wie  der  Betrag  der  im  letzten  Gefchäftsjahr
dem  Hausgewerbetreibenden  gutgefchriebenen  Zufchüffe  zu  dem  aller  Beiträge, ­
  die  der  Hausgewerbetreibende  für  diefe  Zeit  gezahlt  hat.  Z.  B.:  Für  einen
Hausgewerbetreibenden  find  im  Laufe  des  Jahres  insgefamt  19,50  M.  an  Zu-
            
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