Full text: Die deutsche Hausindustrie

VI. Kap.: Staatshilfe 
146 
für die Bei [teuer des Verlegers zur Verficherung. Die Zufchüffe der Arbeitgeber 
bemeffen [ich nur nach dem Entgelt, den fie dem Hausgewerbetreibenden 
für die gelieferte Arbeit zahlen. Der Wert von Roh- und Hilfsftoffen, die der 
Hausgewerbetreibende befchafft hat, kann bei Berechnung des Entgelts au(zer 
Anfatz bleiben. Die Zufchüffe werden einheitlich für alle Gewerbezweige 
und für das Gebiet des Reiches in der Weife berechnet, da(z jährlich ihre 
Gefamtfumme die Hälfte der Gefamtlaft deckt, die den Krankenkaffen erwachfen 
würde, wenn fie die Regelleiftungen nach dem Ortslohn als Grundlohn ge 
währten. Bis zum 31. Dezember 1914 werden die Zufchüffe der Arbeitgeber 
auf zwei vom Hundert des Entgelts feftgefetzt. Demnächft fetzt fie der Bundes 
rat alle vier Jahre feft. Der Auftraggeber zahlt die Zufchüffe in der erften 
Woche jedes Monats auf Grund einer von ihm einzureichenden Lifte der von 
ihm befchäftigten Hausgewerbetreibenden und ihres Entgelts; er zahlt fie an 
die Landkrankenkaffe feines Betriebfitzes, welche Lifte und Zufchüffe der 
für den Hausgewerbetreibenden zuftändigen Kaffe übermittelt. Diefe hat 
die einlaufenden Zufchüffe dem betreffenden Arbeiter gutzufchreiben. 
Die Beiträge, welche die Hausgewerbetreibenden für fich und ihre haus- 
gewerblich Befchäftigten zu zahlen haben, werden von der Satzung der Kaffe 
befonders feftgefetzt. Als Grundlohn dient dabei der Ortslohn, der frühere orts 
übliche Tagelohn. Die Beiträge find fo zu bemeffen, da|z fie zufammen mit 
den Zufchüffen der Auftraggeber die Laft decken, die der Kaffe durch die 
Verficherung ihrer hausgewerblichen Mitglieder erwächft. Solange fich die 
Höhe der Zufchüffe nicht annähernd feftftellen läjzt, find die Beiträge der 
hausgewerblichen Mitglieder fo zu bemeffen, dafz fie die Hälfte der Laft 
decken, die der Kaffe bei Gewährung der Regellei ftungen an diefe Mitglieder 
erwachfen würde. 
Die Lei ftungen der Kaffe an die Hausgewerbetreibenden ftimmen 
auch nicht mit den fonftigen Leitungen der Krankenverficherung überein. 
Die Krankenpflege (ärztliche Behandlung, Arznei, kleinere Heilmittel) wird 
auch hier, wie fonft, auf 26 Wochen gewährt. Während aber fonft ein tägliches 
Krankengeld in beftimmtem Betrage, entfprechend der Höhe der feften beider - 
feitigen Beiträge, gezahlt wird, richtet fich hier das Krankengeld nach dem Be 
trage der dem Hausgewerbetreibenden gutgefchriebenen Auftraggeberzufchüffe. 
Dabei verhält fich das Krankengeld, wenn die Satzung nichts anderes beftimmt, 
zum gefetzlichen Krankengeld wie der Betrag der im letzten Gefchäftsjahr 
dem Hausgewerbetreibenden gutgefchriebenen Zufchüffe zu dem aller Bei 
träge, die der Hausgewerbetreibende für diefe Zeit gezahlt hat. Z. B.: Für einen 
Hausgewerbetreibenden find im Laufe des Jahres insgefamt 19,50 M. an Zu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.