VI. Kap.: Staatshilfe
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für die Bei [teuer des Verlegers zur Verficherung. Die Zufchüffe der Arbeitgeber
bemeffen [ich nur nach dem Entgelt, den fie dem Hausgewerbetreibenden
für die gelieferte Arbeit zahlen. Der Wert von Roh- und Hilfsftoffen, die der
Hausgewerbetreibende befchafft hat, kann bei Berechnung des Entgelts au(zer
Anfatz bleiben. Die Zufchüffe werden einheitlich für alle Gewerbezweige
und für das Gebiet des Reiches in der Weife berechnet, da(z jährlich ihre
Gefamtfumme die Hälfte der Gefamtlaft deckt, die den Krankenkaffen erwachfen
würde, wenn fie die Regelleiftungen nach dem Ortslohn als Grundlohn ge
währten. Bis zum 31. Dezember 1914 werden die Zufchüffe der Arbeitgeber
auf zwei vom Hundert des Entgelts feftgefetzt. Demnächft fetzt fie der Bundes
rat alle vier Jahre feft. Der Auftraggeber zahlt die Zufchüffe in der erften
Woche jedes Monats auf Grund einer von ihm einzureichenden Lifte der von
ihm befchäftigten Hausgewerbetreibenden und ihres Entgelts; er zahlt fie an
die Landkrankenkaffe feines Betriebfitzes, welche Lifte und Zufchüffe der
für den Hausgewerbetreibenden zuftändigen Kaffe übermittelt. Diefe hat
die einlaufenden Zufchüffe dem betreffenden Arbeiter gutzufchreiben.
Die Beiträge, welche die Hausgewerbetreibenden für fich und ihre haus-
gewerblich Befchäftigten zu zahlen haben, werden von der Satzung der Kaffe
befonders feftgefetzt. Als Grundlohn dient dabei der Ortslohn, der frühere orts
übliche Tagelohn. Die Beiträge find fo zu bemeffen, da|z fie zufammen mit
den Zufchüffen der Auftraggeber die Laft decken, die der Kaffe durch die
Verficherung ihrer hausgewerblichen Mitglieder erwächft. Solange fich die
Höhe der Zufchüffe nicht annähernd feftftellen läjzt, find die Beiträge der
hausgewerblichen Mitglieder fo zu bemeffen, dafz fie die Hälfte der Laft
decken, die der Kaffe bei Gewährung der Regellei ftungen an diefe Mitglieder
erwachfen würde.
Die Lei ftungen der Kaffe an die Hausgewerbetreibenden ftimmen
auch nicht mit den fonftigen Leitungen der Krankenverficherung überein.
Die Krankenpflege (ärztliche Behandlung, Arznei, kleinere Heilmittel) wird
auch hier, wie fonft, auf 26 Wochen gewährt. Während aber fonft ein tägliches
Krankengeld in beftimmtem Betrage, entfprechend der Höhe der feften beider -
feitigen Beiträge, gezahlt wird, richtet fich hier das Krankengeld nach dem Be
trage der dem Hausgewerbetreibenden gutgefchriebenen Auftraggeberzufchüffe.
Dabei verhält fich das Krankengeld, wenn die Satzung nichts anderes beftimmt,
zum gefetzlichen Krankengeld wie der Betrag der im letzten Gefchäftsjahr
dem Hausgewerbetreibenden gutgefchriebenen Zufchüffe zu dem aller Bei
träge, die der Hausgewerbetreibende für diefe Zeit gezahlt hat. Z. B.: Für einen
Hausgewerbetreibenden find im Laufe des Jahres insgefamt 19,50 M. an Zu-