Full text : Die deutsche Hausindustrie

§  3.  Das  heute  geltende  Recht

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Jetzt  find  die  Hausgewerbetreibenden  fowie  ihre  hausgewerblich  Befchäftigten
  zur  Krankenverficherung  verpflichtet,  und  zwar  bei  der
Landkrankenkaffe,  in  deren  Bezirk  fie  ihre  eigne  Betriebsftätte
haben.  Wenn  keine  Landkrankenkaffe  für  den  betreffenden  Bezirk  befteht,
fo  gehören  die  Hausgewerbetreibenden  zur  Ortskrankenkaffe.  Über  die  Mitgliedfchaft
  beftehen  hier  Vorfchriften,  die  von  denen  für  die  übrige  Arbeiter  -
fchaft  wefentlich  abweichen.  Die  betreffende  Kaffe  muß  ein  befonderes  alphabetifches
  Verzeichnis  der  „hausgewerbiichen  Verficherungspflichtigen“  (felbftändigen
  und  unfelbftändigen)  führen.  Die  Mitgliedfchaft  beginnt  erft  mit  der
Eintragung  in  diefe  Lifte,  während  fonft  diefelbe  mit  der  Befchäftigung  beginnt,
ob  man  angemeldet  ift  oder  nicht.  Obwohl  auch  von  Amts  wegen  und  vom  Auftraggeber ­
  die  Meldung  zur  Lifte  zu  erfolgen  hat,  fo  liegt  es  doch  im  Intereffe
der  Heimarbeiter  felber,  die  Meldung  zu  machen,  da  fonft  die  Eintragung
unterbleiben  könnte.  Jene  Hausarbeiter,  welche  in  der  Regel  außer  ihren
Familienangehörigen  noch  mindeftens  zwei  Verficherungspflichtige  befchäftigen,
  haben  zudem  die  Pflicht  der  An-  und  Abmeldung  aller  Bcfchäftigten.
Wenn  man  die  Hausarbeit  aufgibt,  in  einen  andern  Bezirk  zieht,  fo  wird
auf  Anmeldung  hin  oder  auch  ohne  diefe  die  Löfchung  des  Namens  vollzogen,
und  damit  hört  die  Mitgliedfchaft  auf,  wenn  fie  nicht  durch  Übertritt  in  eine
andere  Befchäftigung  ohne  weiteres  in  diefer  oder  einer  andern  Kaffe  fortdauert. ­

Es  ift  noch  zu  bemerken,  daß  auch  die  Hausgewerbetreibenden  ihrer
Krankenkaffe  weiter  angehören  können,  wenn  fie  keine  verficherungspflichtige ­
  Arbeit  mehr  leiften,  falls  fie  innerhalb  drei  Wochen  nach  Ausfeheiden
aus  der  Verficherungspflicht  dies  der  Kaffe  anmelden.
Die  Mittel  für  die  Krankenverficherung  werden  in  einer  vom  übrigen
Verficherungswefen  abweichenden  Form  aufgebracht:  teils  durch  Zufchüffe
der  Verleger  (Auftraggeberzufchüffc),  teils  von  den  Hausgewerbetreibenden
felbft  und  ihren  hausgewerblich  Bcfchäftigten  (Beiträge).
Die  richtige  Heranziehung  der  Verleger  zum  Unterhalt  der  Kaffe  bildete
ftets  für  die  Verficherung  der  Hausinduftrie  eine  verficherungstechnifche
Schwierigkeit.  Man  kann  fie  nicht,  wie  fonft  die  Arbeitgeber,  zu  feften  Wochenbeiträgen ­
  verpflichten;  denn  die  Befchäftigung  der  Hausgewerbetreibenden
geht  nicht,  wie  fonft  bei  den  Lohnarbeitern,  regelmäßig  Tag  für  Tag  voran.
Sie  wird  oft  für  kleinere  oder  größere  Zeiträume  unterbrochen,  zumal  wenn
der  Hausgewerbetreibende  noch  andern  Arbeiten  obliegt  oder  für  verfchiedene
Auftraggeber  arbeitet.  Nicht  die  Befchäftigungsdauer,  fondern  lediglich  der
dem  Hausgewerbetreibenden  gefchuldete  Entgelt  bildet  darum  den  Maßftab
Koch 2 ,  Die  deutfehe  Hausinduftrie

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