Full text : Die deutsche Hausindustrie

§  4-  Lohnämter

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einfach  führen  1 )  —  auf  Grund  zwingender  Tatfachen.  Nach  der  heutigen
Wirtfchaftsordnung  gefchieht  die  Lohnregulierung  auf  dem  Wege  freier
Vereinbarung;  ein  Druck  auf  Lohnerhöhung  feitens  der  Arbeiter  ift  nur
möglich  durch  ftarke  gewerkfchaftliche  Organifationen,  die  in  Tarifverträgen
die  Löhne  einheitlich  mit  den  Arbeitgebern  feftlegen.  Berufsorganifationen
find  aber  für  die  Mehrheit  der  Heimarbeiter  aus  fpäter  noch  zu  erörternden.
Gründen  unmöglich,  die  grofze  Maffe  der  Heimarbeiterfchaft  wird  fich  ftets
als  organifationsunfähig  erweifen.  Wenn  auch  Gewerkvereine  von  Heimarbeitern ­
  oder  Heimarbeiterinnen  exiftieren  und  Tarifvereinbarungen  zuftande
  gebracht  haben  (f.  o.  S.  156),  fo  ftehen  die|e  doch  in  durchaus
keinem  Verhältnis  zu  dem  ausgedehnten  Notftande  der  Arbeiterfchaft.
Die  Heimarbeiter  ftehen  im  großen  und  ganzen  fchutzlos  da  in  dem  Ringen
um  höhere  Löhne.  Da  kann  fchliefzlich  kein  anderer  Schutz  gewähren  als  der
Staat  durch  gefetzliche  Regelung  der  Löhne,  foweit  dies  notwendig  ift.  Die
Heimarbeiter  kämpfen  oft  genug  um  das  Exiftenzminimum  und  machen
ihr  Recht  auf  Exiftenz  zunächft  gegenüber  ihrem  Arbeitgeber  geltend.  Da  fr
jede  menfchliche  Arbeit  im  vollen  Sinne  des  Wortes  ein  Recht  auf  die  notwendigen ­
  Lebensbedarfsmittel,  auf  ein  Exiftenzminimum  begründet,  legt
Papft  Leo  XIII.  in  folgenden  markanten  Worten  dar:  „Die  Erhaltung  des
Lebens  ift  heilige  Pflicht  eines  jeden.  Hat  jeder  ein  natürliches  Recht,  den
Lebensunterhaltzu  finden,  fo  ift  hinwieder  der  Dürftige  hierzu  auf  der  Hände
Arbeit  notwendig  angewiefen.  Wenn  alfo  auch  die  Vereinbarung  zwifchen
Arbeiter  und  Arbeitgeber,  insbefondere  hinfichtlich  des  Lohnes,  beiderfeitig
frei  gefchieht,  fo  bleibt  doch  immerhin  eine  Forderung  der  natürlichen  Gerechtigkeit ­
  beftehen,  die  nämlich,  dafz  der  Lohn  nicht  etwa  fo  niedrig  fei,  da(z
er  einem  genügfamen,  rechtfchaffenen  Arbeiter  den  Lebensunterhalt  nicht
abwirft.  Diefe  fchwerwiegende  Forderung  ift  unabhängig  von  dem  freien
Willen  der  Vereinbarenden.  Gefetzt,  der  Arbeiter  beugt  fich  aus  reiner  Not
oder  um  einem  fchlimmern  Zuftande  zu  entgehen,  den  allzu  harten  Bedingungen, ­
  die  ihm  nun  einmal  vom  Arbeitsherrn  oder  Unternehmer  auferlegt ­
  werden,  fo  heifzt  das  Gewalt  leiden,  und  die  Gerechtigkeit  erhebt  gegen
D  Vgl.  Heimarbeit  und  Lohnfrage.  Drei  Votträge  von  Anna  Schmidt,
Gertrud  Dyhrenfurth,  Alice  S  a  I  o  m  o  n,  Jena  1909:  K.  Bittmann,
Zur  gefctzlichen  Lohnrcgelung  in  der  Hausinduftrie,  Berlin  1909;  G.  Dyhrenfurth, ­
  Tarifämter  für  die  Hausinduftrie,  Berlin  1908;  Die  Lohnbewegung  in
den  Elendsinduftrien  eine  [ittliche  und  wirtfchaftliche  Pflicht.  Ein  Schreiben  des
Bifchofs  von  Birmingham.  „Soziale  Praxis“  XX  164;  Rev.  Thom.  W  right,
Sweated  labour  and  the  trade  boards  act.  Catholic  studies  in  social  reform  II,  London ­
  1911;  Lujo  Brentano,  Auf  dem  Wege  zum  gefetzlichen  Lohnminimum.
„Süddeutfche  Monatshefte“,  Januar  1913,  537  ff.
            
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