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VI. Kap.: Staatshilfe
bereits den Mindeftlohn zahlen, falls nicht andere fchriftliche Vereinbarungen
beftehen. Sobald die Lohnfeftfetzung rechtsverbindlich ift, ift jeder Arbeitgeber
verpflichtet, jeden Arbeitnehmer, ohne allen Abzug, mit dem Mindeftlohn
zu entlohnen. Tut er es nicht, fo kann er mit einer Strafe bis zu 20 £
belegt werden, ferner mit 5 £ Strafe für jeden Tag, an dem er nach der Verurteilung
weiter gegen die Lohnfeftfetzungen verftöfzt.
Die Lohnämter find berechtigt, kranken oder verkrüppelten Perfonen
Erlaubnisfcheine für Arbeit zu niedrigem als den Minimallöhnen auszufertigen,
fofern fich die Schwierigkeit durch Befchäftigung des Arbeiters im
Akkord nicht automatifch regeln läfzt.
Die Grundlinien für die innere Verfaffung der Lohnämter
find alfo feftgelegt: Bei der Befetzung der Lohnämter ift zu unterfcheiden
zwifchen den angeftellten Mitgliedern (appointed members) und den Vertretern
(representative members). Die letztem find zur Hälfte Arbeitgeber,
zur Hälfte Arbeitnehmer. Die Vertreter können gewählt oder ernannt werden,
je nachdem es die nähern Beftimmungen des Handelsminifteriums vorfchreiben;
doch ift auf alle Fälle für eine genügende Vertretung der Heimarbeiter
Sorge zu tragen. Tatfächlich find die Vertreter aus Wahlen der
beteiligten Intereffengruppen nur bei dem Lohnamt für Kettchenerzeugung
hervorgegangen. Bei den übrigen Ämtern hat das Handelsmini fterium
die Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf Grund von Vorfchlägen
aus den beiden Gruppen ernannt. — Die Zahl der angeftellten Mitglieder
(appointed members) mujz geringer fein als die Hälfte der Vertreter (reprefentative
members) der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zu alien Poften bei
den Lohnämtern find Männer und Frauen mit den gleichen Rechten zugelaffen.
Wo in einem Gewerbe viel Frauenarbeit herrfcht, mujz eins der angeftellten
Mitglieder eine Frau fein. — Das Handelsmini fterium bejtimmt
den Vorfitzenden und den Schriftführer des Lohnamts aus den Reihen der
Mitglieder; es kann auch Vorfchriften bezüglich der Gefchäftsordnung erlaffen.
Alles übrige bleibt der Selb ft Verwaltung der Lohnämter überlaffen.
Ein Lohnamt kann Diftrikt-Lohnkommiffionen einrichten
(district trade committees), die zum Teil aus Mitgliedern des Hauptlohnamts
beftehen unter Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Die
Diftriktkommiffion kann vom Lohnamt ausgedehnte Vollmachten empfangen,
befonders diejenige, Stücklöhne für Einzelbetriebe zu beftimmen auf Grund
der vom Lohnamt felbft für das ganze Land feftgelegten Minimalzeitlöhne,
für welche die Kommiffion ihrerfeits Vorfchläge machen kann. Keine Lohnfeftfetzung
oder Abänderung von Lohnfeftfetzungen darf vom Hauptlohnamt