Full text : Die deutsche Hausindustrie

Anlagen

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Die  Gaukaffcnführcrin  hat  vierteljährlich  einen  Kaffenbericht  an  die  Haupt,
kaffenführerin  einzureichen.
§  30.  Wird  für  einen  Gau  eine  Sekretärin  angcftellt,  fo  bedarf  ihre  Wahl  der
Betätigung  des  Hauptvorftandes.
3.  Hauptvorftand
§  31.  Der  Hauptvorftand  wird  vom  Verbandstage  gewählt;  er  foll  in  der  Regel
aus  neun  Mitgliedern,  der  Hauptvorfitzendcn,  der  Hauptfchriftführcrin,  der  Hauptkaffenführerin
  und  den  Bcifitzerinnen  beftehen.  Zwei  Beifitzende  müffen  bei  jeder
Wahl  durch  neu  zu  wählende  Mitglieder  erfetzt  werden.  Die  ordentlichen  Mitglieder
füllen  in  der  Regel  erwerbstätige  Heimarbeiterinnen  fein;  ihre  Zahl  muß  die  der
außerordentlichen  Mitglieder  ftets  überfteigen.
Die  Mitglieder  des  Hauptvorftandes  müffen  in  Berlin  oder  den  Vororten  Berlins
ihren  Wohnfitz  haben.  Scheiden  Hauptvörftandsmitglicder  aus,  fo  ergänzt  fich  der
Hauptvorftand  durch  Zuwahl.
§  32.  Der  Hauptvorftand  leitet  den  Gewerkverein,  vertritt  ihn  nach  innen  und
außen  und  verwaltet  die  Hauptkaffc.  Er  tritt  in  der  Regel  monatlich  zufammen.
Seine  wichtigem  Bcfchliiffe  werden  in  der  „Heimarbeiterin“  veröffentlicht.
§  33.  Der  Hauptvorftand  ift  berechtigt;
a)  Ehrenmitglieder  zu  ernennen.
Sie  können  zu  den  Hauptvorftandsfitzungen  cingeladcn  werden  und  haben
beratende  Stimme.
b)  Vcreinsmitglieder  mit  beratender  Stimme  zu  feinen  Sitzungen  zuzuziehen  ;
c)  bcfoldete  Sekretärinnen  anzuftellen;
d)  eine  geeignete  Perfönlichkeit  mit  der  Herausgabe  des  Vercinsblattes  zu  beauftragen; ­

c)  bei  befonders  wichtigen  Angelegenheiten  einen  außerordentlichen  Verbandstag ­
  einzuberufen;
f)  die  Erledigung  oder  Verwaltung  befonderer  Angelegenheiten  befondern  Ausfchüffen
  zu  übertragen,  zu  denen  ftets  ein  Mitglied  des  Hauptvorftandes  gehören ­
  muß.
Sämtliche  Hauptvorftandsmitglieder  verwalten  ihr  Amt  als  Ehrenamt  unentgeltlich.
§  34.  Wichtige  Befchlüffe  des  Hauptvorftandes,  welche  für  alle  Gruppen  bindende
Kraft  haben  füllen,  bedürfen  der  Zuftimmung  der  Gruppenvorftände.
4.  Rechnungsprüferinncn
§  35.  Jeder  Verbandstag  wählt  drei  ordentliche  Mitglieder  als  Rechnungsprüferinnen
  fowic  drei  Stellvertrcterinnen.  Sie  müffen  ihren  Wohnfitz  in  Berlin  oder  in
den  Vororten  Rerlins  haben.  Die  Rechnungsprüferinnen  haben  gemcinfam  mit  der
Hauptvorfitzendcn  die  Prüfung  der  Hauptkaffc  vorzunehmen.
Die  Rechnungsprüfungen  erfolgen  in  der  Regel  vierteljährlich.  Es  ift  ein  Bericht
über  jede  nicderzufchreiben  und  von  den  Rechnungsprüferinnen  und  der  Hauptvorfitzendcn ­
  zu  unterzeichnen.  Die  Jahresrechnung  ift  in  der  „Heimarbeiterin“
zu  veröffentlichen.  Beim  Ausfeheiden  einer  Rechnungsprüfern!  wählen  die  verbleibenden ­
  einen  Erfatz.  Wiederwahl  ift  unzuläffig.
5.  Verbandstag
§  36.  Alle  drei  Jahre  findet  ein  ordentlicher,  vom  Hauptvorftand  zu  berufender
Verbandstag  ftatt.  Einen  außerordentlichen  Verbandstag  kann  der  Hauptvorftand
berufen.  Er  ift  verpflichtet,  dies  binnen  drei  Monaten  zu  tun,  fobald  die  Mehrzahl
aller  Gruppen  es  beantragt.
            
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