§ 3. Die Entwicklung der Hausinduftrie aus dem Handwerk
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für die Barchentweber in Strasburg aus der Zeit von 1537—41 wird den Webern
zur Pflicht gemacht, jeden, der etwa für einen Kaufmann zum Wiederverkauf
arbeitete, dem Gerichte anzuzeigen. 1 ) Derartige immer wiederkehrende Verbote
zeigen hinlänglich, daß hausinduftrielle Verhältnij je immer mehr Eingang
gefunden hatten, daß aber auch alle Maßnahmen der Zunft diefen „Mißbrauch“
nicht befeitigen konnten. Die veränderten Verhältniffe, die auf verfchiedenen
Gebieten neue Betriebsformen forderten, waren eben ftärker als
die Zunftfehranken. Tatfächlich gaben allmählich die Zünfte dem Verlagsfyftem
etwas nach, ln einer Ordnung des Hofenftrickerhandwerks zu Strajzburg
im Jahre 1603 wird den Meiftern eingefchärft, keine Weiber außer ihren
eignen Frauen und Töchtern in ihrem Handwerk zu unterweifen, 1628 wird
aber fchon zugeftanden, dajz der Meifter auch andere „arme Meifter“ befchäftige,
wofern er nur foviel Stühle in feiner Wcrkftatt unbefetzt laffe, als er Arbeitskräfte
aufzer dem Haufe befchäftige. ln einer von Kaifer Ferdinand,III. genehmigten
Ordnung vom Jahre 1653 wird den Webern erlaubt, Waren auch
von andern herftellen zu laffen, wofern diefe nur zur Bruderfchaft gehören:
1655 aber wird endlich anerkannt, dafz der Weber von Zünftigen wie von Unzünftigen
feine Artikel erzeugen laffen kann. 2 )
Im 16., 17- und 18. Jahrhundert wurde das Gewerbe nicht mehr fo fehr
durch Zunftftatuten als durch ftaatliche Reglements normiert. Wenn diefe
nun auch nicht der Hausinduftrie direkten Vorfchub leiften, fo wird fie doch
auch nicht verboten, böchftens eingeschränkt. Ihre immer größere Bedeutung
wird anerkannt, freilich auch beklagt, dajz öfter arge Mißbräuche fich in dem
neuen Syftem eingefchlichen haben. Die Unternehmer beuten die Hilflofiekeit
der Heimarbeiter aus und drücken fie durch niedrige Löhne und Truckfyjtem,
diefe hinwieder fuchen die Verleger zu fchädigen durch übertriebene
Lohnforderungen bei günftigen Konjunkturen, durch unehrliches Maß und
Gewicht bei der Ablieferung. Diefe Mißbräuche fuchten verjehiedene ftrenge
Reglements zu befeitigen, wie ein Kurfürftlich Brandenburgifches Edikt vom
Jahre 1687- Aber an der Notwendigkeit der neuen Betriebsform hielt man trotzdem
feft. Ja die Inftruktionen für die Fabrikinfpektorender Neumark und Kurmark
von 1723 und 1724 fchrieben fogar vor, „|ich äußerjt zu bemühen, daß
die armen Tuchmacher in den inländifchen Städten gewiffe Verleger bekommen
mögen, welche ihnen die Wolle und einen billigen Arbeitslohn von Zeit zu Zeit
vorfchießen und felbige in beftändiger Arbeit erhalten mögen“.
Ähnlichen Reglements begegnen wir in der Erlanger Strumpfwirkerei, in
') G. S c h m 0 I 1 e r. Die Straßburger Tücher- und Weberzunft, Straßburg 1879.
Urk. 78 Art. 20.
’) S c h m o 11 e r a. a. 0., Urk. 97-