Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

17

berufene  Kasse  sowie  von  Gerichten  eingelegte  Beträge  können  ohne  Beschränkung ­
  zurückgefordert  werden.
§  6.
Hat  eine  Kreditstelle  auf  Grund  laufender  Rechnung,  auf  eine  Einlage
gegen  Kassenschein  oder  gegen  Einlagebuch  mehr  bezahlt,  als  nach  den  §§  3
und  4  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  13.  August  1914,  RGBl.  Nr.  216,  und
nach  den  §§  4  und  5  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  zurückgefordert  werden
konnte,  so  kann  sie  den  Mehrbetrag  bei  einem  neuen  Zahlungsbegehren  auch
in  einem  späteren  Kalendermonat  einrechnen.
Ersatzansprüche  aus  der  Bezahlung  bevorrechteter  Forderungen.
§  7-Forderungen
  auf  Ersatz  der  für  einen  Dritten  bezahlten  Schuld  an
Steuern  oder  öffentlichen  Abgaben  unterliegen  der  Stundung  nach  den  Bestimmungen ­
  des  §  1,  genießen  aber  im  Konkurse  das  Vorrecht  der  berichtigten
Forderung.
Wechsel  und  Schecks.
§  8.
(1)  Bei  Wechseln,  die  vor  dem  1.  August  1914  ausgestellt  worden
sind,  gilt  als  Zahlungstag  für  den  nach  §  1,  Absatz  2,  von  der  Stundung  ausgenommenen ­
  Betrag,  wenn  der  Wechsel  spätestens  am  14.  August  1914
fällig  geworden  ist,  der  14.  Oktober  1914,  wenn  der  Wechsel  zwischen  dem
15.  August  und  dem  30.  September  1914  fällig  geworden  ist  oder  fällig  wird,
der  61,  auf  den  Fälligkeitstag  folgende  Tag  und,  wenn  der  Wechsel  zwischen
dem  1.  Oktober  und  dem  30.  November  1914  fällig  wird,  der  Fälligkeitstag,
jedoch  frühestens  der  14.  Oktober  1914.
(2)  Hinsichtlich  des  nach  §  1  gestundeten  Betrages  wird  die  Frist  für  die
Präsentation  zur  Zahlung,  wenn  der  Wechsel  vor  dem  1.  Oktober  1914  fällig
geworden  ist  oder  fällig  wird,  bis  zum  30.  November  1914,  wenn  er  zwischen
dem  1.  Oktober  und  dem  30.  November  1914  fällig  wird,  um  61  Tage  hinausgeschoben. ­
  Dementsprechend  verschiebt  sich  auch  die  Frist  für  die  Protesterhebung. ­

(3)  Wird  Teilzahlung  geleistet,  so  ist  auf  dem  Wechsel  zu  vermerken,
^ann,  von  wem  und  in  welcher  Höhe  sie  geleistet  worden  ist.  Dem  Zahlenden
>st  auf  einer  Abschrift  des  Wechsels  Quittung  zu  erteilen.
(4)  Hat  ein  Rückgriffsverpflichteter  auf  einen  Wechsel,  der  vor  dem
•  August  1914  fällig  geworden  ist,  Teilzahlung  (§  1,  Absatz  2)  geleistet,  so
kann  er  außer  dem  Vermerk  nach  Absatz  3  und  der  Quittung  eine  beglaubigte
Abschrift  des  Protestes  verlangen.  Die  Ausfolgung  der  beglaubigten  Abschrift
lst  auf  dem  Proteste  zu  vermerken.  Ein  Duplikat  oder  mehr  als  eine  beglaubigte ­
  Abschrift  des  Protestes  darf  nicht  ausgefolgt  werden.  Die  Unter-SC
  r '^  der  Österreichisch-ungarischen  Bank  auf  einer  Abschrift  des  Protestes
ersetzt  deren  Beglaubigung.
(5)  Bei  Wechseln,  die  nach  dem  31.  Juli  1914  fällig  geworden  sind  oder
p  '5  wer d er >,  ist  die  Nichtleistung  der  Teilzahlung  (§  1,  Absatz  2)  durch
0  e st,  und  zwar  auch  dann  festzustellen,  wenn  der  Protest  erlassen  worden
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.