Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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bis  zur  Höhe  von  je  zehn  Prozent  der  fälligen  Schuld,  so  zwar,  daß  diese
Prozente  stets  nach  dem  ursprünglichen  Betrage  der  fälligen  Schuld  zu  berechnen ­
  sind;  hat  derselbe  Schuldner  demselben  Gläubiger  gegenüber  mehrere
fällige  Schulden,  so  sind  die  zehn  Prozente  nach  jeder  Schuld  besonders  zu
berechnen;  die  erste  Rate  ist  in  einem  jeden  Falle  des  gegenwärtigen  Punktes
am  Tage  der  Fälligkeit,  und  wenn  dieser  in  die  Zeit  vor  dem  15.  Oktober  1914
fällt,  am  15.  Oktober  zu  bezahlen;
14.  die  Verpflichtung,  die  den  Unternehmer  seinem  Wiederunternehmer
gegenüber  belasten,  auch  über  die  nach  Punkt  13  zu  zahlenden  Raten  hinaus,
in  dem  Verhältnisse,  in  dem  der  Unternehmer  als  Entgelt  für  die  geleistete
Arbeit  zu  seinen  Händen  erhalten  hat;
15.  die  Ausfolgung  der  aus  der  Verwaltung  eines  fremden  Vermögens
—  den  Kommissionsverkauf  mitinbegriffen  —  während  der  Dauer  des  Aufschubes ­
  oder  vorgängig  eingegangenen  Werte,  unbeschadet  der  Rechte  des
Vermögensverwalters;  weiter  die  Schulden,  welche  den  Agenten  einer  Versicherungsgesellschaft ­
  der  Versicherungsgesellschaft  gegenüber  auf  Grund  dieses
ihres  Verhältnisses  belasten,  die  aus  diesem  Rechtsgrunde  sich  ergebenden
Schulden  aus  laufender  Rechnung  mitinbegriffen,  unbeschadet  der  auf  das
Kontokorrentverhältnis  bezüglichen  Vereinbarungen;
16.  Geldschulden,  welche  sich  auf  Grund  eines  vor  dem  1.  August  1914
abgeschlossenen  Vertrages,  der  jedoch  während  des  Bestehens  des  Moratoriums
zu  erfüllen  ist,  aus  der  Ausübung  des  Rücktrittsrechtes,  oder  aus  der  Nichterfüllung ­
  oder  nicht  entsprechenden  Erfüllung  des  Vertrages  ergeben;
17.  Geldschulden  aus  Strafhandlungen.
Bei  Anwendung  dieser  Verordnung  gilt  als  Amortisationsdarlehen  jenes,
bei  dem  die  Abzahlung  des  Kapitals  dem  vorgängig  festgesetzten  Amortisationsplane ­
  gemäß  mindestens  auf  fünfzehn  Jahre  aufgeteilt  ist.
§  5.  Die  im  §  4,  Punkt  1  bis  3  nicht  erwähnten  Zinsen  unterliegen,
insofern  sie  nach  dem  31.  Juli  1914  fällig  geworden  sind  oder  fällig  werden,
oder  in  Ermangelung  einer  bestimmten  Fälligkeit  seit  nicht  länger  als  dem
1.  August  1914  lauten,  ebenfalls  nicht  dem  im  §  1  gewährten  Aufschübe.
Auf  die  Geltendmachung  der  Forderung  auf  die  Wechselzinsen  sind  die
hinsichtlich  der  Wechselsumme  geltenden  Vorschriften  entsprechend  anzuwenden,
der  letzte  Absatz  des  §  2  gilt  auch  hier.
Zinsen  mit  bestimmter  Fälligkeit  sind  am  Tage  der  Fälligkeit,  und  wenn
dieser  in  die  Zeit  vor  dem  15.  Oktober  1914  fällt,  am  15.  Oktober  1914  zu
bezahlen.
ln  Ermangelung  einer  bestimmten  Fälligkeit  sind  die  Zinsen  —  unbeschadet
einer  anderweitigen  Vereinbarung  -  zweimonatlich  nachträglich  zu  zahlen-Laufen
  die  Zinsen  seit  länger  als  dem  1.  August  1914,  so  sind  die  zwei  Monate
von  dem  1.  August  1914  zu  rechnen.  Wären  die  Zinsen  dieser  Vorschn
gemäß  vor  dem  15.  Oktober  1914  zu  bezahlen,  so  ist  die  Zahlung  am  15-  ^
tober  1914  zu  leisten.
§  6.  Über  die  bei  Instituten,  die  sich  mit  Einlagegeschäften  befasse 11 '
oder  anderen  solchen  Firmen  vor  dem  1.  August  1914  auf  Einlagebuch  0  e
            
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