Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

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Im  Sinne  des  §  38  der  Verordnung  vom  30.  November  1914,  Z.  8680/1914
M.-E.  (vierte  Moratoriumverordnung),  die  auf  Grund  der  im  §  16  G.-A.  LX111:1912
über  die  Ausnahmeverfügungen  im  Kriegsfall  erhaltenen  Ermächtigung  erlassen
wurde,  stelle  ich  für  die  außerordentliche  Sicherstellung  der  Geldforderungen
folgende  Regeln  fest:
§  1.  Eine  Exekution  zur  Sicherstellung  auf  die  Mobilien  seines  Schuldners
kann  der  verlangen,  der  durch  ein  Dokument,  darunter  ist  ein  unbedingt
verpflichtender,  wenn  auch  noch  nicht  rechtskräftiger  Gerichtsbeschluß  zu  verstehen, ­
  nachweist,  daß  er  gegen  seinen  Schuldner  eine  fällige,  wenn  auch  unter
das  Moratorium  fallende  Geldforderung  hat  und  überdies  annehmbar  nachweist, ­
  daß
1.  eine  dritte  Person,  die  im  Namen  des  Schuldners  oder  in  einer  Angelegenheit ­
  desselben  vorgeht  oder  der  Schuldner  selbst  mit  einer  Handlung
oder  Verfügung  die  Befriedigung  seiner  Geldforderung  gefährdet,  oder
2.  daß  der  Schuldner  keinen  ständigen  Wohnsitz  hat,  oder  daß  der
Wohnort  des  Schuldners,  dessen  Wohnsitz  oder  ständiger  Aufenthalt  im  Auslande, ­
  aber  außerhalb  der  österreichischen  Grenzen  ist,  wenn  der  Schuldner  in
den  Ländern  der  ungarischen  heiligen  Krone  zur  Führung  seiner  Angelegenheiten ­
  einen  ständigen  inländischen  entsprechenden  Betrauten  nicht  hat.
Es  wird  nicht  als  ausreichender  Nachweis  der  Gefahr  betrachtet  der
Nachweis  der  Tatsache,  daß  gegen  den  Schuldner  früher  eine  Exekution  verfügt ­
  oder  durchgeführt  worden  ist.
Zur  Sicherstellung  von  Geldforderungen,  die  nicht  unter  das  Moratorium
fallen,  kann  auch  eine  außerordentliche  sicherstellungsweise  Exekution  gefordert
Werden:  die  Verfügung  einer  solchen  Exekution  schließt  die  Verfügung  einer
s 'cherstellungsweisen  Exekution  im  Sinne  des  G.-A.  LX:  1881  nicht  aus.
Die  außerordentliche  Exekution  zur  Sicherstellung  kann  auch  ohne  Einbringung ­
  einer  Klage  verlangt  werden.  Im  übrigen  werden  im  Falle  einer
s °lchen  außerordentlichen  Exekution  die  entsprechenden  Regeln  der  Exekutions-0r
 dnung  über  die  sicherstellungsweise  Exekution  mit  den  in  dieser  Verordnung
bestimmten  Abweichungen  angewendet.
§  2.  Wenn  gegen  den  Schuldner  zugunsten  eines  oder  mehrerer  Gläubiger
ü'e  außerordentliche  Exekution  zur  Sicherstellung  bereits  vollzogen  wurde,  kann
i e der  andere  Gläubiger,  der  nachweist,  daß  er  gegen  den  Schuldner  eine  fällige
Neidforderung  hat,  solange  die  außerordentliche  sicherstellungsweise  Exekution
wirksam  ist,  ohne  Nachweis  der  Wahrscheinlichkeit  der  Gefahr  verlangen,  daß
b’ e  außerordentliche  sicherstellungsweise  Exekution  auch  zu  seinen  Gunsten
verfügt  werde.
Wenn  der  Gläubiger  in  seinem  Gesuch  erklärt,  daß  er  die  Exekution
nur  auf  den  von  dem  früheren  Gläubiger  bereits  gepfändeten  Mobilien  zu
führen  wünscht,  verfügt  das  Gericht  die  außerordentliche  sicherstellungsweise
^ekuiion  so,  daß  sie  ohne  Exmittierung  eines  Vollziehers  durch  die  Auflehnung ­
  der  Superpfändung  auf  das  bereits  vorhandene  Pfändungsprotokoll
durchgeführt  werde.  Von  der  zugunsten  eines  späteren  Gläubigers  erfolgten
            
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