UNGARN
Nachtrag (12. Dezember 1914)
Inhalt im einzelnen
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Im Sinne des § 38 der Verordnung vom 30. November 1914, Z. 8680/1914
M.-E. (vierte Moratoriumverordnung), die auf Grund der im § 16 G.-A. LX111:1912
über die Ausnahmeverfügungen im Kriegsfall erhaltenen Ermächtigung erlassen
wurde, stelle ich für die außerordentliche Sicherstellung der Geldforderungen
folgende Regeln fest:
§ 1. Eine Exekution zur Sicherstellung auf die Mobilien seines Schuldners
kann der verlangen, der durch ein Dokument, darunter ist ein unbedingt
verpflichtender, wenn auch noch nicht rechtskräftiger Gerichtsbeschluß zu verstehen,
nachweist, daß er gegen seinen Schuldner eine fällige, wenn auch unter
das Moratorium fallende Geldforderung hat und überdies annehmbar nachweist,
daß
1. eine dritte Person, die im Namen des Schuldners oder in einer Angelegenheit
desselben vorgeht oder der Schuldner selbst mit einer Handlung
oder Verfügung die Befriedigung seiner Geldforderung gefährdet, oder
2. daß der Schuldner keinen ständigen Wohnsitz hat, oder daß der
Wohnort des Schuldners, dessen Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt im Auslande,
aber außerhalb der österreichischen Grenzen ist, wenn der Schuldner in
den Ländern der ungarischen heiligen Krone zur Führung seiner Angelegenheiten
einen ständigen inländischen entsprechenden Betrauten nicht hat.
Es wird nicht als ausreichender Nachweis der Gefahr betrachtet der
Nachweis der Tatsache, daß gegen den Schuldner früher eine Exekution verfügt
oder durchgeführt worden ist.
Zur Sicherstellung von Geldforderungen, die nicht unter das Moratorium
fallen, kann auch eine außerordentliche sicherstellungsweise Exekution gefordert
Werden: die Verfügung einer solchen Exekution schließt die Verfügung einer
s 'cherstellungsweisen Exekution im Sinne des G.-A. LX: 1881 nicht aus.
Die außerordentliche Exekution zur Sicherstellung kann auch ohne Einbringung
einer Klage verlangt werden. Im übrigen werden im Falle einer
s °lchen außerordentlichen Exekution die entsprechenden Regeln der Exekutions-0r
dnung über die sicherstellungsweise Exekution mit den in dieser Verordnung
bestimmten Abweichungen angewendet.
§ 2. Wenn gegen den Schuldner zugunsten eines oder mehrerer Gläubiger
ü'e außerordentliche Exekution zur Sicherstellung bereits vollzogen wurde, kann
i e der andere Gläubiger, der nachweist, daß er gegen den Schuldner eine fällige
Neidforderung hat, solange die außerordentliche sicherstellungsweise Exekution
wirksam ist, ohne Nachweis der Wahrscheinlichkeit der Gefahr verlangen, daß
b’ e außerordentliche sicherstellungsweise Exekution auch zu seinen Gunsten
verfügt werde.
Wenn der Gläubiger in seinem Gesuch erklärt, daß er die Exekution
nur auf den von dem früheren Gläubiger bereits gepfändeten Mobilien zu
führen wünscht, verfügt das Gericht die außerordentliche sicherstellungsweise
^ekuiion so, daß sie ohne Exmittierung eines Vollziehers durch die Auflehnung
der Superpfändung auf das bereits vorhandene Pfändungsprotokoll
durchgeführt werde. Von der zugunsten eines späteren Gläubigers erfolgten