Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

FRANKREICH

Inhalt  im  einzelnen

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sowie  die  Inhaber  von  Konzessionen  für  den  Betrieb  öffentlicher  Dienstzweige
können  die  Auszahlung  ihrer  Gelder  in  Höhe  der  Ausgaben,  einschließlich  der
Arbeitslöhne,  verlangen,  die  erforderlich  sind,  um  die  Ausführung  dieser  Aufträge ­
  oder  den  Betrieb  dieser  Dienstzweige  zu  sichern,  wobei  die  Vorschüsse,
die  ihnen  der  Staat  bewilligt,  in  Rechnung  zu  ziehen  sind.
6.  Die  durch  das  Gesetz  vom  14.  Juli  1900  geregelten  landwirtschaftlichen  Versicherungsgesellschaften ­
  auf  Gegenseitigkeit  sowie  die  Gesellschaften  oder  Vereinigungen, ­
  die  amtlich  ermächtigt  sind,  dem  Gesundheitsdienste  des  Landheers
und  der  Kriegsflotte  ihre  Mitwirkung  zu  leihen,  haben  das  Recht,  sämtliche  von
ihnen  eingezahlten  Gelder  abzuheben.

7-  Das  Recht  der  Abhebung  kann  ebenfalls  ausgeübt  werden  zum  Zwecke
der  Bezahlung  der  direkten  und  indirekten  Steuern,  von  Gefällen,  Taxen  und
Abgaben  jeder  Art,  die  dem  Staate,  den  Departements  und  den  Gemeinden  geschuldet ­
  werden,  sowie  zum  Zwecke  der  Bezahlung  der  Erzeugnisse  der  Monopole
und  aller  anderen  Erzeugnisse,  wofür  die  Beträge  von  den  staatlichen  Rentbeamten
  einzuziehen  sind.
Die  Auszahlung  dieser  Summen  erfolgt  ausschließlich  zugunsten  der  Erheber, ­
  Einnehmer  oder  Rentbeamten  der  beteiligten  öffentlichen  Verwaltungen,
und  zwar  gegen  Übergabe  eines  Schecks,  einer  Anweisung  oder  Abrechnung
an  die  Ordre  des  berechtigten  Rentbeamten.
Diese  Schecks,  Anweisungen  oder  Abrechnungen  können  auch  zugunsten
der  Staats-  oder  öffentlichen  Beamten  ausgestellt  werden,  die  gehalten  sind,  die
Vorausbezahlung  der  dem  Staatsschatz  geschuldeten  Gefälle  und  Steuern  zu  bewirken, ­
  vorausgesetzt  daß  diejenigen,  zu  deren  Gunsten  die  Schecks,  Anweisungen ­
  und  Abrechnungen  ausgestellt  sind,  in  ihrer  Quittung  ausdrücklich
bescheinigen,  daß  der  von  ihnen  eingezogene  Betrag  zur  Bezahlung  der  vorerwähnten ­
  Gefälle  und  Steuern  bestimmt  ist.

Jedoch  darf  die  Gesamtheit  der  Abhebungen  60  v.  H.  des  Kreditsaldos
l) er  Rechnung  am  2.  August  1914  nicht  überschreiten,  mit  Ausnahme  der  Abhebungen, ­
  die  in  Absatz  2,  Absatz  5,  erster  Unterabsatz,  und  in  Absatz  6
d >eses  Artikels  erwähnt  sind  und  die  sich  auf  das  ganze  Geld  erstrecken  können.

Artikel  5.
Die  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Artikels  finden  keine  Anwendung
auf  die  Einzahlungen^  die  von  den  Depotinhabern  vom  2.  August  1914  ab  bewirkt ­
  worden  sind,  ebensowenig  auf  die  Abhebungen  jeder  Art,  die  für  ihre
Rechnung  von  demselben  Tage  ab  bewirkt  worden  sind.  Die  so  gebildeten
Kredite  bleiben  dem  gemeinen  Rechte  unterworfen.

Artikel  6.
Der  in  den  Verordnungen  vom  31.  Juli,  1.,  2.,  5.  und  9.  August  1914
sowie  in  dieser  Verordnung  angegebene  Aufschub  ist  für  die  Schuldner  durchai
 >s  unverbindlich.
Diejenigen,  die  ihn  sich  zunutzemachen,  schulden  mit  vollem  Rechte
Zinsen,  die,  wie  folgt,  zu  berechnen  sind:
            
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