1452 VII. Abjhnitt: Einzelne Souldverhältniffe.
wenigjten3 biz zu dem Zeithunkte der Erlaffung de Anerkenntnizurteil8, das dann jeiner-
jeit8 nur mehr nad) den prozeffitalen Vorjhriften anzugreifen ift; val. RG, in IJur. Wichr.
1887 ©. 434, 1897 S. 631, Gaubp-Stein Bem. III zu S 307, BPeterfen-Anger Ben. 3 zu $ 306
und Strudmann-Roch Anm. 1 zu 88 306, 307 ZPO., jowie Klingmüller a. a. DO. S. 91 ff.;
val. ferner Gegler, Beiträge zur Lehre vom Hrozefiualen AWnerkenntni3 und Verzicht (1903).
8 780.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leiftung in der Weije ver-
iprochen wird, daß das Verjprechen die Verpflichtung jelbftändig begründen joll
(Schuldveriprechen), ift, foweit nicht eine andere Form vorgejHrieben ijt, jAOrifjt-
liche Ertheilung des BerjprechensS erforderlich.
G. I, 638; II, 719; HL, 764.
Der $ 780 behandelt das fog. abjtrakte Seuldveriprecdien, $ 781 dagegen das
NH HL geb ndhte Suldanerfkenntnis, (Sinfichtlidh der Unterfhiede vol. Bem. I, 4
zu S 781.
Ueber die Rechtsentwidkung |. Borbem. I.
I. Begriff und Wefen des fog. reinen oder abitrakten Schuldverfpredens, von
dem $ 780 ausgeht:
Anftatt im Wege einer {päter gefchehenden AWnerkennung (S 781) Können die Be:
teiligten von vornherein ein von dem VBerpflidHtungsgrund unabhängiges
Schuldverhältnis zur Entftehung bringen.
4. Ein foldhes Schuldverfprechen ift abgelöft vom objektiven Beftande der cansı
d. h. des Beitimmungsgrundes, des RKechtsgrundes. Im einzelnen vgl. hierüber
VBorbem. IL. Der Zwed it allerdings auch hierbei, wie fonft bei Schuldverhältnifen, die
Leiftungspiliht des Schuldners. Dies foll aber hier für {ih allein zum Gegenftande
de8 Vertrags gemacht werden, ohne daß dabei ein Jpezielles Forderungsredht al8
®rundlage hervorgehoben wird. Vebteres foll juriftiich Uberhaupt nicht weiter in Be-
en Men (Bu unterfcheiden von der causa ijft der fonftige Beweggrund, f.
Borbem. IN, c.
a) Ein mirtfhHaftlihes Bedürfnis zur Begründung einer folden ab-
jtraften Verbindlichkeit tritt mannigfadh hervor (val. hiezu auch Adermanın
in @ruchot, Beitr. Bd. 44 S. 591). Bejonder8 lebhaft ijt dies dann, wenn
jemand einem Dritten vermittelit jeine3 eigenen SchuldnerS eine Leiftung
verfchaffen mil; für den Drittten ift ein ToldheS Forderungsrecht um fo an=
nehmbarer, wenn Ddiefer ich mit dem Schuldner in keine Crörterungen über
die rechtliche causa der Verbindlichkeit des Keßteren mehr einlafjen muß,
vielmehr diefer alattweg zu leiten hat. Sin bejonderer Fall ift hier die
Annahme einer Unweifung (|. 8 784).
Häufig wird aber auch tros des Beftehens8 eines Schuldgrundes unter
den Näcdhftbeteiligten felbit ein abitraktes Schuldverhältnis verein-
bart. €3 dient insbefondere zur Sidherung des Gläubiger8 und zur
leichteren und fchnelleren RechHt8verfolgung ff. b) für diefen (Ahnlich
mie bei einem Wechfel). AnderfeitS ift hier aber der Schuldner noch nicht
den Gefahren wie heim Wechjel ausgefekt, bei weldhem Einreden aus der
Berfon eineS Bormannes ausgefchlofjen {ind. (WB. 11, 502) Auch der Feit-
itellung zweifelhafter Anfprüce tft das Schuldverfprechen (oder Schulbd-
merfenntni3) dienlich, vol. NOS. Warneyer Erg.-Bd. 1910 Nr. 276,
Die abftrakte Yatur gibt dem Gläubiger eine begünftigte Angriffs:
EEE gegenüber dem Schuldner. Bei jedem Konkreten Schuldverhält-
1ille G . Kauf) muß der Gläubiger den hefonderen VBerpflihtungsg rund
zeltend machen und auch bemweifen, Hier beim abitrakten Gculdberipredhen
dagegen fällt dies weg.
Wegen der Einwendungen des Schuldners f. unten 2, a und IV,
Ein abitraktes Schhuldverfprecdhen kann auch zur Sidherun & einer anderen
Korderung gegeben werden, val. Mercdkens, D. Not... 1905 S, 559 ff.
Neber die og Zeftitellungsverträge val. Bem. IN, 4 zu $ 781.
Wegen der Verpflichtung, für die Schuld eines andern alS Bürge ein“
zuftehen oder eine Hypothek zu errichten, vgl. nüäher Bem. 6 unten.
2. Wejentlich ift aber für ein derartiges Schuldverfprechen, daß diefe Luslöfung
des reinen Schuldverfprecdhens8 von dem Schuldarund al8 folche in der wahren Intention
)