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Das Konkursverfahren,
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen, Auf
Grund dieser Bestimmungen ist der Bonkursrichter nicht nur in
der Lage, die Erledigung des Konkursverfahrens sachdiensam zu
überwachen, sondern auch seine Abwicklung weitgehend zu fördern.
Mancher Prozeß kann dadurch erspart werden, daß der
Konkursrichter die erforderlichen Erhebungen und Zeugenvernehmungen
von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters
vornimmt. Informationen, die sich der Konkursverwalter sonst
unter Umständen nur schwer beschaffen könnte, kann er so
mit Hilfe des Gerichts leicht erholen. Er kann die gerichtliche
Einvernahme von Personen veranlassen, um die nötigen
Grundlagen für die Stellungnahme zu der Furage zu gewinnen,
ob er bestimmte Geschäftsvorgänge mit Aussicht auf Erfolg anfechten
kann, ob Forderungen, deren Bezahlung in den Geschäftsbüchern
des Schuldners nicht gebucht ist, bereits wirklich
beglichen sind, wie der Schuldner behauptet. Sind in der
Konkursmasse Grundstücke, die günstig verkauft werden, so kann
der Konkursverwalter die Vornahme der ihm als Privatperson
nicht vollständig gelingenden Ermittlungen über die Verwendungen
in die Grundstücke, über welche er für die Zuwachssteuererklärung
Bescheid wissen muß, bei Gericht beantragen. So gibt
die erwähnte Gesetzesbestimmung dem Konkursrichter die Mittel
an die Hand, den Konkursverwalter zu unterstützen und der Konkursgläubigerschaft
sehr erheblichen Nutzen zu bringen, vor allem
aber auch die Konkursmasse für jene Zwecke zu sichern, denen
sie zu dienen bestimmt ist.
Nach der Anfertigung des Inventars kann der Verwalter und
ebenso wie dieser jeder Konkursgläubiger bei Gericht beantragen,
daß ein Termin zur Leistung des Dffenbarungseidesi) durch den
Gemeinschuldner anberaumt und dieser zu dem Termine geladen
und nötigenfalls vorgeführt wird. Aber abgesehen von der Verpflichtung
zur Leistung des Gffenbarungseides ist der Gemeinschuldner
auch sonst verpflichtet, dem Verwalter, dem Gläubigerausschuß
und, auf Anordnung des Gerichts, der Gläubigerversammlung
über alle die Konkursmasse betreffenden Verhältnisse
Auskunft 1 2 ) zu geben.
Der Gemcinschuldner darf sich von seinem Wohnorte nur mit
Erlaubnis des Gerichts entfernen,' das Gericht kann die zwangs-1)
§ 125 Kffl.
2) § 100 KV.
8 101 KV.