Object : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren,

Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  anordnen,  Auf
Grund  dieser  Bestimmungen  ist  der  Bonkursrichter  nicht  nur  in
der  Lage,  die  Erledigung  des  Konkursverfahrens  sachdiensam  zu
überwachen,  sondern  auch  seine  Abwicklung  weitgehend  zu  fördern. ­
  Mancher  Prozeß  kann  dadurch  erspart  werden,  daß  der
Konkursrichter  die  erforderlichen  Erhebungen  und  Zeugenvernehmungen ­
  von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag  des  Verwalters
vornimmt.  Informationen,  die  sich  der  Konkursverwalter  sonst
unter  Umständen  nur  schwer  beschaffen  könnte,  kann  er  so
mit  Hilfe  des  Gerichts  leicht  erholen.  Er  kann  die  gerichtliche ­
  Einvernahme  von  Personen  veranlassen,  um  die  nötigen
Grundlagen  für  die  Stellungnahme  zu  der  Furage  zu  gewinnen,
ob  er  bestimmte  Geschäftsvorgänge  mit  Aussicht  auf  Erfolg  anfechten ­
  kann,  ob  Forderungen,  deren  Bezahlung  in  den  Geschäftsbüchern ­
  des  Schuldners  nicht  gebucht  ist,  bereits  wirklich
beglichen  sind,  wie  der  Schuldner  behauptet.  Sind  in  der
Konkursmasse  Grundstücke,  die  günstig  verkauft  werden,  so  kann
der  Konkursverwalter  die  Vornahme  der  ihm  als  Privatperson
nicht  vollständig  gelingenden  Ermittlungen  über  die  Verwendungen ­
  in  die  Grundstücke,  über  welche  er  für  die  Zuwachssteuererklärung ­
  Bescheid  wissen  muß,  bei  Gericht  beantragen.  So  gibt
die  erwähnte  Gesetzesbestimmung  dem  Konkursrichter  die  Mittel
an  die  Hand,  den  Konkursverwalter  zu  unterstützen  und  der  Konkursgläubigerschaft ­
  sehr  erheblichen  Nutzen  zu  bringen,  vor  allem
aber  auch  die  Konkursmasse  für  jene  Zwecke  zu  sichern,  denen
sie  zu  dienen  bestimmt  ist.
Nach  der  Anfertigung  des  Inventars  kann  der  Verwalter  und
ebenso  wie  dieser  jeder  Konkursgläubiger  bei  Gericht  beantragen,
daß  ein  Termin  zur  Leistung  des  Dffenbarungseidesi)  durch  den
Gemeinschuldner  anberaumt  und  dieser  zu  dem  Termine  geladen
und  nötigenfalls  vorgeführt  wird.  Aber  abgesehen  von  der  Verpflichtung ­
  zur  Leistung  des  Gffenbarungseides  ist  der  Gemeinschuldner ­
  auch  sonst  verpflichtet,  dem  Verwalter,  dem  Gläubigerausschuß
  und,  auf  Anordnung  des  Gerichts,  der  Gläubigerversammlung ­
  über  alle  die  Konkursmasse  betreffenden  Verhältnisse
Auskunft 1  2 )  zu  geben.
Der  Gemcinschuldner  darf  sich  von  seinem  Wohnorte  nur  mit
Erlaubnis  des  Gerichts  entfernen,'  das  Gericht  kann  die  zwangs-1)

  §  125  Kffl.
2)  §  100  KV.
8  101  KV.
            
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