fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Vergünstigungen 
für die Einfuhr von Verpackungsmaterial.*) 
A. Vorschriften über die Wiedereinfuhr von russischem 
Verpackungsmaterial. 
1. Regeln betreffend die zollfreie Wiedereinfuhr von Verpackungsgegenständen 
(Tara) und das zollfreie Einlassen von Zisternenwagen, die für den Transport von 
Petroleum bestimmt sind. 
(Bestätigt am 26. Juli 1884.) 
Ins Ausland mit russischen Waren ausgeführte und in Gebrauch gewesene 
Kisten einfacher Zimmermannsarbeit, leere hölzerne Fässer, einfache nicht ge 
färbte Körbe aus Schilfrohr, Weidenruten, Bast, Spänen u. dergl. andere Ver 
packungsgegenstände (Tara), sowie leere Flaschen aus grünem Glas werden zoll 
frei nach Russland wieder eingelassen, und zwar unter Beobachtung der in den 
nachstehenden Paragraphen angegebenen Bedingungen (§. 1 der Regeln). Waren 
absender, die von dem Recht der zollfreien Einfuhr der in § 1 genannten Gegen 
stände Gebrauch machen wollen, sind verpflichtet, sich bereits bei ihrer Ausfuhr 
von den zuständigen Zollbehörden Ausfuhrbescheinigungen ausstellen zu lassen, 
welche aber von den Zollämtern erst nach der Prüfung der Zahl der ausgeführten 
Umschliessungen ausgehändigt werden (aus § 2). In Abänderung des § 3 ist eine 
Frist von sechs Monaten für die Gültigkeit der Ausfuhrbescheinigungen fest 
gesetzt worden, ausgenommen Fässer für Petroleum und Naphthaöle, die über 
die Ostseehäfen eingeführt werden und für die einjährige Frist beibehalten wurde 
(C. 93, Nr. 4894). Die Ausfuhrbescheinigungen werden wie die übrigen Urkunden 
gleichzeitig mit der Einreichung der Anmeldung über die wiedereinzuführenden 
Verpackungsgegenstände dem Zollamt vorgelegt (aus § 4). Die Verpackungs 
gegenstände, die auf Grund der Regeln zollfrei eingelassen werden, werden ohne 
Deklaration abgefertigt (C. 95, Nr. 19 844). Zisternenwagen, die für den Trans 
port von Petroleum eingerichtet sind, dürfen zollfrei eingelassen werden, jedoch 
müssen sie innerhalb einer Frist von drei Monaten wieder ins Ausland ausgeführt 
werden (aus § 6). 
Auf Grund der Regeln vom 26. Juli 1884 ist durch besondere Verordnungen 
die zollfreie Wiedereinfuhr von folgenden Verpackungsgegenständen gestattet 
worden: 
Leere Spiritusfässer, gleich wie — Petroleumfässer (C. 83, 
Nr. 23 540). 
Metallene Fässer für Ausfuhrspiritus (C. 86, Nr. 26 835). 
Blechgeschirr, worin Milch und Milchprodukte ins Aus 
land ausgeführt werden (C. 95, Nr. 5773 und C. 99, Nr. 479 und 17 148). 
*) Der authentische Text sämtlicher einschlägigen Regeln, Vorschriften, 
Zirkulare usw. ist im „Russischen Zollreglement“, Berlin 1909, herausgegeben 
vom Deutsch-Russischen Verein, abgedruckt.
	        
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