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Vergünstigungen
für die Einfuhr von Verpackungsmaterial.*)
A. Vorschriften über die Wiedereinfuhr von russischem
Verpackungsmaterial.
1. Regeln betreffend die zollfreie Wiedereinfuhr von Verpackungsgegenständen
(Tara) und das zollfreie Einlassen von Zisternenwagen, die für den Transport von
Petroleum bestimmt sind.
(Bestätigt am 26. Juli 1884.)
Ins Ausland mit russischen Waren ausgeführte und in Gebrauch gewesene
Kisten einfacher Zimmermannsarbeit, leere hölzerne Fässer, einfache nicht gefärbte
Körbe aus Schilfrohr, Weidenruten, Bast, Spänen u. dergl. andere Verpackungsgegenstände
(Tara), sowie leere Flaschen aus grünem Glas werden zollfrei
nach Russland wieder eingelassen, und zwar unter Beobachtung der in den
nachstehenden Paragraphen angegebenen Bedingungen (§. 1 der Regeln). Warenabsender,
die von dem Recht der zollfreien Einfuhr der in § 1 genannten Gegenstände
Gebrauch machen wollen, sind verpflichtet, sich bereits bei ihrer Ausfuhr
von den zuständigen Zollbehörden Ausfuhrbescheinigungen ausstellen zu lassen,
welche aber von den Zollämtern erst nach der Prüfung der Zahl der ausgeführten
Umschliessungen ausgehändigt werden (aus § 2). In Abänderung des § 3 ist eine
Frist von sechs Monaten für die Gültigkeit der Ausfuhrbescheinigungen festgesetzt
worden, ausgenommen Fässer für Petroleum und Naphthaöle, die über
die Ostseehäfen eingeführt werden und für die einjährige Frist beibehalten wurde
(C. 93, Nr. 4894). Die Ausfuhrbescheinigungen werden wie die übrigen Urkunden
gleichzeitig mit der Einreichung der Anmeldung über die wiedereinzuführenden
Verpackungsgegenstände dem Zollamt vorgelegt (aus § 4). Die Verpackungsgegenstände,
die auf Grund der Regeln zollfrei eingelassen werden, werden ohne
Deklaration abgefertigt (C. 95, Nr. 19 844). Zisternenwagen, die für den Transport
von Petroleum eingerichtet sind, dürfen zollfrei eingelassen werden, jedoch
müssen sie innerhalb einer Frist von drei Monaten wieder ins Ausland ausgeführt
werden (aus § 6).
Auf Grund der Regeln vom 26. Juli 1884 ist durch besondere Verordnungen
die zollfreie Wiedereinfuhr von folgenden Verpackungsgegenständen gestattet
worden:
Leere Spiritusfässer, gleich wie — Petroleumfässer (C. 83,
Nr. 23 540).
Metallene Fässer für Ausfuhrspiritus (C. 86, Nr. 26 835).
Blechgeschirr, worin Milch und Milchprodukte ins Ausland
ausgeführt werden (C. 95, Nr. 5773 und C. 99, Nr. 479 und 17 148).
*) Der authentische Text sämtlicher einschlägigen Regeln, Vorschriften,
Zirkulare usw. ist im „Russischen Zollreglement“, Berlin 1909, herausgegeben
vom Deutsch-Russischen Verein, abgedruckt.