Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

443

Vergünstigungen
für  die  Einfuhr  von  Verpackungsmaterial.*)

A.  Vorschriften  über  die  Wiedereinfuhr  von  russischem
Verpackungsmaterial.

1.  Regeln  betreffend  die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  Verpackungsgegenständen
(Tara)  und  das  zollfreie  Einlassen  von  Zisternenwagen,  die  für  den  Transport  von
Petroleum  bestimmt  sind.
(Bestätigt  am  26.  Juli  1884.)
Ins  Ausland  mit  russischen  Waren  ausgeführte  und  in  Gebrauch  gewesene
Kisten  einfacher  Zimmermannsarbeit,  leere  hölzerne  Fässer,  einfache  nicht  gefärbte ­
  Körbe  aus  Schilfrohr,  Weidenruten,  Bast,  Spänen  u.  dergl.  andere  Verpackungsgegenstände ­
  (Tara),  sowie  leere  Flaschen  aus  grünem  Glas  werden  zollfrei ­
  nach  Russland  wieder  eingelassen,  und  zwar  unter  Beobachtung  der  in  den
nachstehenden  Paragraphen  angegebenen  Bedingungen  (§.  1  der  Regeln).  Warenabsender, ­
  die  von  dem  Recht  der  zollfreien  Einfuhr  der  in  §  1  genannten  Gegenstände ­
  Gebrauch  machen  wollen,  sind  verpflichtet,  sich  bereits  bei  ihrer  Ausfuhr
von  den  zuständigen  Zollbehörden  Ausfuhrbescheinigungen  ausstellen  zu  lassen,
welche  aber  von  den  Zollämtern  erst  nach  der  Prüfung  der  Zahl  der  ausgeführten
Umschliessungen  ausgehändigt  werden  (aus  §  2).  In  Abänderung  des  §  3  ist  eine
Frist  von  sechs  Monaten  für  die  Gültigkeit  der  Ausfuhrbescheinigungen  festgesetzt ­
  worden,  ausgenommen  Fässer  für  Petroleum  und  Naphthaöle,  die  über
die  Ostseehäfen  eingeführt  werden  und  für  die  einjährige  Frist  beibehalten  wurde
(C.  93,  Nr.  4894).  Die  Ausfuhrbescheinigungen  werden  wie  die  übrigen  Urkunden
gleichzeitig  mit  der  Einreichung  der  Anmeldung  über  die  wiedereinzuführenden
Verpackungsgegenstände  dem  Zollamt  vorgelegt  (aus  §  4).  Die  Verpackungsgegenstände, ­
  die  auf  Grund  der  Regeln  zollfrei  eingelassen  werden,  werden  ohne
Deklaration  abgefertigt  (C.  95,  Nr.  19  844).  Zisternenwagen,  die  für  den  Transport ­
  von  Petroleum  eingerichtet  sind,  dürfen  zollfrei  eingelassen  werden,  jedoch
müssen  sie  innerhalb  einer  Frist  von  drei  Monaten  wieder  ins  Ausland  ausgeführt
werden  (aus  §  6).
Auf  Grund  der  Regeln  vom  26.  Juli  1884  ist  durch  besondere  Verordnungen
die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  folgenden  Verpackungsgegenständen  gestattet
worden:
Leere  Spiritusfässer,  gleich  wie  —  Petroleumfässer  (C.  83,
Nr.  23  540).
Metallene  Fässer  für  Ausfuhrspiritus  (C.  86,  Nr.  26  835).
Blechgeschirr,  worin  Milch  und  Milchprodukte  ins  Ausland ­
  ausgeführt  werden  (C.  95,  Nr.  5773  und  C.  99,  Nr.  479  und  17  148).
*)  Der  authentische  Text  sämtlicher  einschlägigen  Regeln,  Vorschriften,
Zirkulare  usw.  ist  im  „Russischen  Zollreglement“,  Berlin  1909,  herausgegeben
vom  Deutsch-Russischen  Verein,  abgedruckt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.