157. Nadeln:
1. Nähnadeln und Nadeln jeder Art, ausser
den weiter unten genannten, für das Pfund . .
Vertragsgemäss: Aus 157. Nadeln aus Stahl
oder Eisen:
1. Nähnadeln und andere Nadeln jeder Art,
ausser den weiter unten genannten, für das Pfund,
2. Nähmaschinennadeln, für das Pfund . . .
2. Vertragsgemäss: Für das Pfund
3. Segelmacher-, Riemer-, Sattler-, Pack-,
Schnürnadeln; Strick- und Stick-Nadeln sowie
Häkelhaken jeder Art; Strickstöckchen, auch
Tamburier- oder Strickhaken, auch mit Griffen
aus gemeinen Materialien, für das Pfund . . .
Nadeln und Haken für Strickmaschinen — nach
Art. 157, P. 3 (C. 09, Nr. 34 804).
Anmerkung. Die in diesem Artikel genannten
Waren, in roh vorgearbeitetem Zustande,
werden wie die fertigen Waren verzollt.
Laut Beschluss der Tarifkommission vom 7. November
1906, Nr. 566, sind als Nadeln in vorgearbeitetem Zustande,
die nach Art. 157 des Tarifs einzulassen sind, gemäss
der Anmerkung zu diesem Artikel, alle Erzeugnisse anzusehen,
die sich als zur Erzeugung von Nadeln vorbereitete
Gegenstände darstellen, bei denen bereits die charakteristischen
Merkmale von Nadeln hervortreten, wonach sich mit Sicherheit
bestimmen lässt, zu welcher Art von Waren das fertige Erzeugnis
gehört (C. 06, Nr. 30 155).
158. Messerwaren, ausser den unter andere Artikel
fallenden und den Maschinenmessern:
1. jeder Art, ohne Rücksicht auf ihre Verwendung,
in Passungen aus gemeinen Materialien,
gefertigt aus schmiedbarem Gusseisen, Schmiedeeisen,
Stahl, Kupfer, Kupferlegierungen und
anderen im Art. 143 genannten Metallen und
Metalllegierungen, auch Scheren und Pinzetten, mit
glatten oder gezähnten Schneiden; Messerklingen
und Gabeln ohne Hefte, nicht fertig und fertig,
für das Pud
1. Vertragsgemäss: Messerwaren jeder Art,
ohne Rücksicht auf ihre Verwendung, aus schmiedbarem
Gusseisen, Schmiedeeisen, Stahl, Kupfer,
Kupferlegierungen oder anderen in Art. 143 ge-