Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

157.  Nadeln:
1.  Nähnadeln  und  Nadeln  jeder  Art,  ausser
den  weiter  unten  genannten,  für  das  Pfund  .  .
Vertragsgemäss:  Aus  157.  Nadeln  aus  Stahl
oder  Eisen:
1.  Nähnadeln  und  andere  Nadeln  jeder  Art,
ausser  den  weiter  unten  genannten,  für  das  Pfund,
2.  Nähmaschinennadeln,  für  das  Pfund  .  .  .
2.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pfund
3.  Segelmacher-,  Riemer-,  Sattler-,  Pack-,
Schnürnadeln;  Strick-  und  Stick-Nadeln  sowie
Häkelhaken  jeder  Art;  Strickstöckchen,  auch
Tamburier-  oder  Strickhaken,  auch  mit  Griffen
aus  gemeinen  Materialien,  für  das  Pfund  .  .  .
Nadeln  und  Haken  für  Strickmaschinen  —  nach
Art.  157,  P.  3  (C.  09,  Nr.  34  804).
Anmerkung.  Die  in  diesem  Artikel  genannten ­
  Waren,  in  roh  vorgearbeitetem  Zustande,
werden  wie  die  fertigen  Waren  verzollt.
Laut  Beschluss  der  Tarifkommission  vom  7.  November
1906,  Nr.  566,  sind  als  Nadeln  in  vorgearbeitetem  Zustande, ­
  die  nach  Art.  157  des  Tarifs  einzulassen  sind,  gemäss
der  Anmerkung  zu  diesem  Artikel,  alle  Erzeugnisse  anzusehen, ­
  die  sich  als  zur  Erzeugung  von  Nadeln  vorbereitete
Gegenstände  darstellen,  bei  denen  bereits  die  charakteristischen
Merkmale  von  Nadeln  hervortreten,  wonach  sich  mit  Sicherheit
bestimmen  lässt,  zu  welcher  Art  von  Waren  das  fertige  Erzeugnis ­
  gehört  (C.  06,  Nr.  30  155).
158.  Messerwaren,  ausser  den  unter  andere  Artikel
fallenden  und  den  Maschinenmessern:
1.  jeder  Art,  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Verwendung, ­
  in  Passungen  aus  gemeinen  Materialien,
gefertigt  aus  schmiedbarem  Gusseisen,  Schmiedeeisen, ­
  Stahl,  Kupfer,  Kupferlegierungen  und
anderen  im  Art.  143  genannten  Metallen  und
Metalllegierungen,  auch  Scheren  und  Pinzetten,  mit
glatten  oder  gezähnten  Schneiden;  Messerklingen
und  Gabeln  ohne  Hefte,  nicht  fertig  und  fertig,
für  das  Pud
1.  Vertragsgemäss:  Messerwaren  jeder  Art,
ohne  Rücksicht  auf  ihre  Verwendung,  aus  schmiedbarem ­
  Gusseisen,  Schmiedeeisen,  Stahl,  Kupfer,
Kupferlegierungen  oder  anderen  in  Art.  143  ge-
            
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