Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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4.  einfache  Bauernwagen  und  diesen  ähnliche
Gefährte  und  Schlitten  für  Lasten  und  Personen;
Kinderwagen;  Krankenfahrstühle,  für  das  Stück
Zweirädrige  Handwagen  zum  Transportieren  von
Milch  —  nach  Art.  173,  P.  4;  die  zugehörigen  Krüge  und
Blechgefässe  werden  besonders  nach  dem  Material  verzollt
<C.  87,  Nr.  13  242,  P.  63).
Einspännige  zweirädrige  Karren  zum  Transport  von
Maschinengewehren,  Patronenkästen  und  Zubehör,  wie  Lastfuhrwerke ­
  —  nach  Art.  173,  P.  4  —  s.  Verz.  n.  d.  Stoff
(C.  06,  Nr.  9437).
5.  einzelne  Wagenbestandteile,  ausser  solchen
von  Fahrrädern:
a)  Kasten,  Räder,  Laternen  und  anderes
Zubehör,  ausser  Achsen  und  Federn,  für
das  Pud
Gemäss  einem  vom  Finanzminister  bestätigten  Beschlüsse
der  Tarifkommission  vom  15.  Dezember  1905,  Nr.  531,  sind
Fusspumpen  zum  Aufblasen  von  Kautschukradreifen,
wie  Zubehörteile  von  Fuhrwerk,  nach  Art.  173,  P.  5  lit.  a,
des  Tarifs  einzulassen  (C.  06,  Nr.  624).
b)  Wagenachsen  mit  luftdicht  schliessenden
Kappen  zum  Festhalten  der  Schmiere,
für  das  Pud
Anmerkung.  Alle  anderen  Achsen  sowie
Federn  werden  nach  den  Artikeln  für  Eisen-  und
Stahlwaren  verzollt.
6.  Fahrradteile  jeder  Art,  für  das  Pud  .  .  .
V  ertrag  sgemäss:  Anmerkung  zu  Punkt  6.  Mäntel
(Laufdecken)  und  Luftschläuche  aus  Kautschuk
für  Fahrräder  werden  nach  Art.  88  verzollt,  wenn
an  ihnen  keine  Metallteile  ausser  den  an  den
Schläuchen  befindlichen  Ventilen  angebracht  sind.
Fahrradteile,  welche  ihrer  Konstruktion  nach
keinen  Zweifel  darüber  lassen,  dass  sie  als  Zubehör  zu  Fahrrädern ­
  anzusehen  sind  —  nach  Art.  173,  P.  6  (C.  04,  Nr.  7345).
H  andpumpen  zum  Einpumpen  von  Luft  in  Fahrradreifen ­
  aus  Kautschuk,  die  in  auseinandergenommenem
Zustand  eingeführt  werden  —  nach  Art.  173,  P.  6,  des  Tarifs
(C.  10,  Nr.  36  911).
Ein  Erzeugnis  aus  einer  an  den  Enden  plattgedrückten ­
  Stahlrohre,  als  Gabel  für  Fahrräder
bestimmt  —  nach  Art.  173,  P.  6,  des  Tarifs  (C.  10,  Nr.  36  911).
Pfeifen,  Glocken  und  Laternen,  versehen
mit  einer  Vorrichtung  zur  Befestigung  an  Fahrrädern

22—  R

15,—  R

6,—  R

40—  R
            
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