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Zollbeliandlung von Kästen, Koffern und dergl. Gegenständen,
welche zur Verpackung der von Handlungsreisendcn
mitgelUhrten Warenmuster dienen. Der Finanzminister
hat erläutert, dass die Ablassung von Kästen, Koffern
und dergl. Gegenständen, welche zur Verpackung der von
Handlungsreisenden mitgeführten Warenmuster dienen,
gegen Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe des für diese
Gegenstände zu entrichtenden Zollbetrags und unter Beobachtung
des für den Einlass der von den Handlungsreisenden
eingeführten Warenmuster vorgeschriebenen Verfahrens
zu erfolgen hat (C. 11, Nr. 19 345).