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Anmerkung. Die genannten Waren, in
Paketen, Schachteln und anderen kleinen, in die
Hand des Käufers übergehenden Verpackungen
eingeführt, mit der Verpackung zusammen, für
das Pud
Vertragsgemäss: Aus der Anmerkung. Stärke
jeder Art, in Paketen, Schachteln und anderen
kleinen, in die Hand des Verbrauchers übergehenden
Verpackungen eingeführt, einschl. des Gewichts der
inneren Umschliessung, für das Pud
Maizena — wie Arrowroot — nach Art. 4 (C. 83,
Nr. 13 055).
Stärke mit Borax vermischt — nach Art. 4 (C. 87,
Nr. 13 242).
Stärkekleister mit Zusatz von Chlor-Zink — nach
Art. 4 (C. 87, Nr. 20 422).
5. Gemüse:
1. nicht besonders genannt, frisch, für das
Pud Rohgewicht
Vertragsgemäss: Aus 1. Gemüse, gewöhnliches,
nicht zubereitetes, frisches; Zwiebeln und Knoblauch
in der Schale, für das Pud Rohgewicht
Zuckerrüben als Gemüse sind nach Art. 5, P. 1, zu
verzollen (C. 00, Nr. 17 804.)
2. gesalzen und geweicht, aller Art, nicht in
luftdicht verschlossener Verpackung, für das Pud
Rohgewicht
3. durch Trocknen konserviert, ausser dem
besonders genannten, für das Pud Rohgewicht .
Zwiebeln in Pulverform ■— nach Art.5, P. 3 (C. 09,
Nr. 34 804).
4. Zichorienwurzeln, auch getrocknet, nicht
gebrannt, nicht zubereitet, für das Pud Rohgewicht
5. Artischocken, Spargel, Blumen- und Brüsse
ler Kohl, grüne Erbsen, grüne Bohnen und Phase
oien, Salat, Spinat — frisch oder getrocknet;
Melonen und Wassermelonen, frisch, für das Pud
Rohgewicht
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 5.
Artischocken, Spargel, Karfiol und Rosenkohl,
grüne Erbsen und Bohnen, Salat, Spinat, frisch
oder getrocknet; Wasser- und Zucker-Melonen,
frische, für das Pud Rohgewicht
2,62V 2 R
2,10 R
0,30 R
0,10 R
0,40 R
0,90 R
1,— R
1,50 R
0,90 R
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