Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Anmerkung.  Die  genannten  Waren,  in
Paketen,  Schachteln  und  anderen  kleinen,  in  die
Hand  des  Käufers  übergehenden  Verpackungen
eingeführt,  mit  der  Verpackung  zusammen,  für
das  Pud
Vertragsgemäss:  Aus  der  Anmerkung.  Stärke
jeder  Art,  in  Paketen,  Schachteln  und  anderen
kleinen,  in  die  Hand  des  Verbrauchers  übergehenden
Verpackungen  eingeführt,  einschl.  des  Gewichts  der
inneren  Umschliessung,  für  das  Pud
Maizena  —  wie  Arrowroot  —  nach  Art.  4  (C.  83,
Nr.  13  055).
Stärke  mit  Borax  vermischt  —  nach  Art.  4  (C.  87,
Nr.  13  242).
Stärkekleister  mit  Zusatz  von  Chlor-Zink  —  nach
Art.  4  (C.  87,  Nr.  20  422).
5.  Gemüse:
1.  nicht  besonders  genannt,  frisch,  für  das
Pud  Rohgewicht
Vertragsgemäss:  Aus  1.  Gemüse,  gewöhnliches,
nicht  zubereitetes,  frisches;  Zwiebeln  und  Knoblauch
in  der  Schale,  für  das  Pud  Rohgewicht
Zuckerrüben  als  Gemüse  sind  nach  Art.  5,  P.  1,  zu
verzollen  (C.  00,  Nr.  17  804.)
2.  gesalzen  und  geweicht,  aller  Art,  nicht  in
luftdicht  verschlossener  Verpackung,  für  das  Pud
Rohgewicht
3.  durch  Trocknen  konserviert,  ausser  dem
besonders  genannten,  für  das  Pud  Rohgewicht  .
Zwiebeln  in  Pulverform  ■—  nach  Art.5,  P.  3  (C.  09,
Nr.  34  804).
4.  Zichorienwurzeln,  auch  getrocknet,  nicht
gebrannt,  nicht  zubereitet,  für  das  Pud  Rohgewicht
5.  Artischocken,  Spargel,  Blumen-  und  Brüsseler ­
  Kohl,  grüne  Erbsen,  grüne  Bohnen  und  Phaseoien, ­
  Salat,  Spinat  —  frisch  oder  getrocknet;
Melonen  und  Wassermelonen,  frisch,  für  das  Pud
Rohgewicht
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  5.
Artischocken,  Spargel,  Karfiol  und  Rosenkohl,
grüne  Erbsen  und  Bohnen,  Salat,  Spinat,  frisch
oder  getrocknet;  Wasser-  und  Zucker-Melonen,
frische,  für  das  Pud  Rohgewicht

2,62V 2  R
2,10  R
0,30  R
0,10  R
0,40  R
0,90  R
1,—  R
1,50  R
0,90  R

3
            
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