Full text : Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

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Bayerische  Versicherungsbank,  A.-G.,
vormals  Versicherungsanstalten  der
Bayerischen  Hypotheken-  und  Wechselbank, ­
  München.
PENSIONSFONDS.  Die  Bank  ging  aus  den  Versicherungsanstalten  der  Bayerischen
Hypotheken-  und  Wechselbank  hervor,  die,  im  Jahre  1836  geschaffen,  bis  zum  31.  Dezember ­
  1905  lediglich  eine  rechtlich  ungetrennte  Abteilung  bildeten.  Die  Beamten  nahmen  dementsprechend ­
  an  den  allgemeinen  Pensionseinrichtungen  der  Bank  teil,  wie  sie  an  einer
anderen  Stelle  dieses  Werkes  geschildert  sind.  Bei  der  Umwandlung  der  Versicherungsanstalten ­
  in  die  jetzt  selbständige  Bank  wurde  dieser  ein  angemessener  Teil  des  bis  dahin
angesammelten  Pensionsfonds  in  Höhe  von  422  519,10  M.  überwiesen.  Darüber  hinaus
haftet  die  Bank  mit  ihrem  ganzen  Vermögen.  Um  jedoch  die  Sicherstellung  der  Mittel
erkennbar  zu  machen,  wurde  der  Pensionsfonds  unter  dem  Namen  Fonds  für  Pensionen
und  Unterstützungen  beibehalten  und  durch  jährliche  namhafte  Zuwendungen  auf  über
1  100  000  M.  erhöht.  Im  Interesse  eines  rascheren  Anwachsens  des  Fonds  wurden  die
anfallenden  Pensionen  und  gelegentlichen  Unterstützungen  bisher  aus  laufenden  Mitteln
bestritten.
Die  Pensionsrechte  blieben  bei  der  Abtrennung  der  Bank  vollkommen  ungeschmälert,
übersteigen  also,  wie  sich  aus  der  eingehenden  Darstellung  der  Bayerischen  Hypothekenund
  Wechselbank  ergibt,  die  Pensionsbezüge  sowohl  der  Reichs-  wie  die  der  bayerischen
Staatsbeamten.
Unter  solchen  Umständen  konnte  das  Versicherungsgesetz  für  Angestellte  keine  materielle ­
  Besserung  bringen,  wohl  aber  tauchten  angesichts  des  Versicherungszwangs  mannigfache ­
  Schwierigkeiten  formeller  Art  auf.  Die  Bank  erachtete  es  in  Übereinstimmung  mit
ihren  Beamten  als  die  beste  Lösung,  so  wenig  Änderungen  als  möglich  eintreten  zu  lassen.
Die  Beamten  zahlen  nach  wie  vor  die  bestimmungsgemäßen  Beiträge  an  die  Pensionseinrichtung ­
  der  Bank,  wogegen  diese  nicht  nur  ihre  eigenen  Pflichtbeiträge  an  die  Reichsanstalt, ­
  sondern  auch  die  der  Beamten  bestreitet.  Eine  natürliche  Folge  ist  es,  daß  die
Pensionsleistungen  der  Bank  jeweils  um  die  dem  Berechtigten  von  der  Reichsanstalt  vergüteten ­
  Beträge  gekürzt  werden.  Auf  diese  Weise  werden  die  Beamten  durch  das  Gesetz
materiell  nicht  berührt,  während  die  Bank  nicht  unerhebliche  Mehraufwendungen  wird
machen  müssen.
KRANKENFÜRSORGE.  Für  das  krankenversicherungspflichtige  Personal  hat  die
Bank  auf  Grund  des  §  3a  des  Krankenversicherungsgesetzes  die  gesamte  Krankenfürsorge
übernommen  und  dabei  besonders  hinsichtlich  der  Höhe  des  Krankengeldes  ein  Mehrfaches
            
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