Full text : Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Kübler  &  Niethammer,  Kriebstein.  213  *
ARBEITERJUBILÄUMSFONDS.  Derselbe  wurde  anläßlich  des  50jährigen  Bestehens
der  Firma  gegründet  und  beträgt  zurzeit  102  756,20  M.  Aus  den  Zinsen  desselben  erhalten
die  Witwen  der  Arbeiter  alljährlich  je  15  Zentner  Kohlen,  außerdem  Arbeiter  und
Arbeiterinnen  im  Alters-  und  Invaliditätsfalle  einen  Zuschuß  zur  reichsgesetzlichen  Rente,
der  nach  dem  Dienstalter  abgestuft,  bis  200  M.  p.  a.  steigt.
BEAMTEN  JUBILÄUMSFONDS.  Derselbe  wurde  ebenfalls  anläßlich  des  50  jährigen
Bestehens  der  Firma  gegründet  und  beträgt  zurzeit  110  525  M.;  aus  den  Zinsen  desselben
wird  derjenige  Teil  der  Angestelltenversicherung,  der  von  den  Beamten  zu  tragen  ist  (4  %
des  Gehaltes),  gedeckt.  Den  Beamten,  welche  ein  höheres  Gehalt  als  5000  M.  beziehen,
und  die  deshalb  nicht  versicherungspflichtig  sind,  werden  jährlich  320  M.  gutgeschrieben,
wovon  die  Hälfte  ebenfalls  vom  Jubiläumsfonds  getragen  wird.  Soweit  die  Zinsen  desselben ­
  nicht  zureichen,  wird  der  fehlende  Betrag  von  der  Firma  gedeckt.
Im  übrigen  gelten  noch  folgende  Bestimmungen:
1.  Arbeiter,  welche  länger  als  ein  Jahr  der  Firma  angehören,  erhalten  das  Schulgeld
für  ihre  Kinder.
2.  Arbeiter,  welche  10  Jahre  ununterbrochen  der  Firma  angehören,  erhalten  bei  der
Konfirmation  eines  Kindes  30  M.
3.  Gemäß  einer  von  Niethammer  am  Tage  der  Verheiratung  seiner  Tochter  gemachten
Stiftung  erhalten  Arbeiter  und  Arbeiterinnen,  welche  sich  verheiraten,  bei  der
kirchlichen  Einsegnung  eine  Traubibel.
4.  Verheiratete  Arbeiter,  welche  der  Reserve  oder  Landwehr  des  Reichsheeres  angehören, ­
  erhalten  im  Falle  der  Einberufung  zu  einer  Übung  während  der  Dauer
derselben  zwei  Drittel,  unverheiratete  ein  Sechstel  ihres  Lohnes.
5.  In  Krankheitsfällen  erhalten  alle  verheirateten  Arbeiter  und  Arbeiterinnen,
sowie  Witwer  und  Witwen  mit  schulpflichtigen  Kindern,  wenn  sie  schon  1  Jahr
der  Firma  angehören,  neben  dem  von  der  Krankenkasse  gewährten  Krankengelde ­
  (der  Hälfte  des  Lohnes)  noch  ein  Sechstel  ihres  Lohnes.
6.  Die  der  Firma  länger  als  ein  Jahr  angehörenden  Frauen  erhalten  im  Falle  eines
Wochenbettes  25  M.  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  wenigstens  4  Wochen
der  Arbeit  fern  bleiben.
7.  Beim  Tode  ihres  Ehegatten  erhalten  Arbeiter  und  Arbeiterinnen,  welche  mindestens ­
  1  Jahr  der  Firma  angehören,  zwei  Wochenlöhne,  beim  Tode  eines  Kindes
unter  14  Jahren  einen  Wochenlohn  als  Beitrag  zu  den  Beerdigungskosten.
8.  Beim  Tode  eines  Arbeiters  erhält  seine  Witwe  für  jedes  Kind  bis  zum  vollendeten
14.  Jahre  eine  Unterstützung  von  1  M.  pro  Woche.
9.  Feiertage,  welche  regelmäßig  in  die  Woche  fallen  (1.  Bußtag,  Karfreitag,  Ostermontag, ­
  Himmelfahrt,  Pfingstmontag,  2.  Bußtag),  und  Feiertage,  sofern  sie  in
die  Woche  fallen  (Neujahr,  Erscheinungsfest,  Reformationsfest,  1.  und  2.  Weihnachtsfeiertag), ­
  werden  den  in  den  Fabriken  Arbeitenden  wie  Arbeitstage  bezahlt.
10.  Die  länger  als  1  Jahr  der  Firma  angehörenden  verheirateten  bzw.  verwitweten
Arbeiter  erhalten  für  jedes  Kind  bis  zu  seinem  Austritt  aus  der  Schule  eine  Unterstützung ­
  von  wöchentlich  1  kg  Brot.  Diese  Unterstützung  wird  in  Marken  gewährt,
gegen  welche  bei  bestimmten  Bäckern  das  Brot  erhoben  wird.
Die  gesetzlich  zugunsten  der  Arbeiter  vorgeschriebenen  Ausgaben  betrugen  im  Jahre
1912  43376,12  M.,  die  freiwillig  geleisteten  Ausgaben  131  349,66  M.
            
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