Full text : Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Verein  chemischer  Fabriken  in  Mannheim.

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werden,  aus  diesem  Fonds  Unterstützungen.  In  besonders  gelagerten  Fällen,  wie  Verunglückung ­
  im  Betrieb  usw.  werden  Unterstützungen  auch  gewährt,  wenn  die  vorgeschriebene
Dienstzeit  von  10  Jahren  noch  nicht  erreicht  ist.  Die  auf  der  Fabrik  mit  leichteren
Arbeiten  beschäftigten  Halbinvaliden  werden  in  der  Weise  unterstützt,  daß  ihnen  die
Differenz  zwischen  ihrem  derzeitigen  und  ihrem  früherbezogenen  Lohn,  exklusive  der  etwa
in  Frage  kommenden  staatlichen  Invaliden-  oder  Altersrente  in  Form  einer  Unterstützung
bezahlt  wird.  An  die  Ganzinvaliden  wird  eine  monatliche  Unterstützung  in  der  entsprechenden ­
  Höhe  der  staatlichen  Invalidenrente  gewährt,  und  zwar  bei  zehnjähriger  Dienstzeit  50  %
hiervon,  welcher  Betrag  mit  jedem  weiteren  Dienstjahr  um  5  %  steigt,  so  daß  bei  einer
zwanzigjährigen  Dienstzeit  und  darüber  hinaus  eine  Unterstützung  in  der  vollen  Höhe
der  staatlichen  Invalidenrente  gezahlt  wird.
KINDER-  UND  HAUSHALTUNGSSCHULE.  Die  Kinder-  und  Haushaltungsschule
ist  im  Schulgebäude  untergebracht,  an  das  sich  ein  Spielplatz  anschließt.  Die  Leitung  der
Schule  obliegt  einer  von  der  Fabrik  besoldeten  Lehrerin.  Die  Kinderschule  dient  zur  Aufnahme ­
  der  noch  nicht  schulpflichtigen,  unter  6  Jahre  alten  Kinder  der  Koloniebewohner.
Die  Schule  findet  wochentäglich  von  9—12  Uhr  vormittags  statt.  Für  das  erste  Kind
einer  Familie  sind  20  Pf.,  und  für  das  zweite  10  Pf.  Schulgeld  für  die  Woche  zu  bezahlen;
für  die  übrigen  Kinder  einer  Familie  ist  kein  Schulgeld  zu  entrichten.  Das  während  eines
Jahres  angesammelte  Schulgeld  wird  für  an  die  Kinder  zu  verteilende  Weihnachtsgeschenke
verwendet.  Die  Haushaltungsschule  hat  den  Zweck,  den  Arbeitertöchtern  Gelegenheit  zu
geben,  sich  in  allen  Zweigen  der  Haushaltung  auszubilden  und  sie  für  ihren  späteren
Beruf  als  Hausfrauen  vorzubereiten.  Zur  Erreichung  dieses  Zweckes  sind  folgende  Unterrichtsfächer ­
  eingeführt:
I.
1.  Flicken  und  Stricken,  2.  Weißzeugnähen,  3.  Maschinennähen,  4.  Zuschneiden  und
Anfertigen  von  Wäschegegenständen  und  Kleidern,  als  Nebenarbeiten,  Sticken,  Häkeln  und
ähnliches.
II.
1.  Kochen,  2.  Waschen,  3.  Bügeln,  4.  kleiner  Unterricht  und  Umgang  mit  Kindern.
An  Schulgeld  ist  für  das  erste  Mädchen  einer  Familie  10  M.,  für  jedes  weitere  Mädchen
5  M.  pro  Jahr  zu  zahlen.  Diese  Beträge  werden  den  Vätern  in  wöchentlichen  Raten  von
20  Pf.  bzw.  10  Pf.  bei  den  Lohnauszahlungen  in  Abzug  gebracht.  Das  eingegangene  Schulgeld ­
  findet  lediglich  zugunsten  der  Schülerinnen  der  Haushaltungsschule  Verwendung.  Um
die  Fortschritte  der  Schülerinnen  zu  zeigen,  wird  jeweils  Ende  Dezember  eine  Ausstellung
von  Musterarbeiten  veranstaltet  und  Zeugnisse  über  Betragen  und  Leistungen  ausgegeben.
AUSBILDUNG  DER  HANDWERKERLEHRLINGE.  Um  den  in  der  Fabrik  beschäftigten ­
  Arbeitern  Gelegenheit  zu  geben,  ihre  Söhnen  ein  Handwerk  erlernen  zu  lassen,  stellt
die  Fabrik  alljährlich  aus  der  Schule  entlassene,  nicht  unter  14  Jahre  alte  Söhne  von  Arbeitern ­
  in  ihren  Handwerkereien  ein.  Diejenigen  Handwerker,  die  nach  Beendigung  ihrer
dreijährigen  Lehrzeit  noch  ein  weiteres  Jahr  im  Dienste  der  Fabrik  verbleiben,  erhalten
bei  zufriedenstellender  Leistung  und  gutem  Betragen  nach  Ablauf  des  vierten  Jahres  zur
Erinnerung  an  ihre  Lehrzeit  eine  Uhr  mit  Widmung  zum  Geschenk.
FEUERWEHR.  Mitglied  der  Feuerwehr  können  nur  Arbeiter  werden,  die  mindestens
3  Monate  im  Dienste  der  Fabrik  tätig  sind,  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  besitzen  und  das
18.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.  Die  Wehr  besteht  aus  dem  Kommando,  der  Inspektion
und  5  Abteilungen  mit  je  1  Obmann.  Der  Dienst  erstreckt  sich  auf  die  Bekämpfung  von
Feuer  auf  der  Fabrik  und  in  der  Kolonie,  Übung  und  Versammlung,  sowie  Sonntagsfeuerwache, ­
  soweit  sie  erforderlich  ist.  Der  Monatsbeitrag  beträgt  20  Pf.  pro  Mann.  Die  Beitragsgelder ­
  dürfen  nur  zu  Vergnügungs-  oder  zu  den  von  der  Generalversammlung  beschlossenen
Zwecken  verwendet  werden.  Die  Kosten  für  die  Anschaffung  und  Unterhaltung  der  Geräte
            
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