Arbciterschutzpolitik.
29
Der Gedanke, von der Schweiz aüsgegangen, ist durch die
auf Veranlassung des deutschen Kaisers in Berlin vom 15.
bis 29. März 1890 abgehaltene Versammlung der Vertreter
von 15 Staaten verwirklicht. Die Versammlung hat in ihren
Beschlüssen das Mindestmaß dessen bezeichnet, was in vorge
schrittenen Staaten hinsichtlich des Arbeiterschutzes erwünscht
ist. In Deutschland wurde dieses Mindestmaß durch das
Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891 verwirklicht, in bezug
auf die Ausschließung der Kinderarbeit, aus gewerblichen Be
trieben noch überholt.
Vertreter der beteiligten und anderer Kreise verschiedener
Länder traten 1897 iir Zürich und Brüssel zur Erörterung
der Arbeiterschutzfragen zusammen und empfahlen, freilich
in verschiedener Form, die Errichtung eines zwischenstaatlichen
Arbeiterschutzamts.. Eine weitere derartige Versammlung,
diesmal unter Beteiligung staatlicher Vertreter, fand 1900
in Paris statt und begründete die „Internationale Vereinigung
für gesetzlichen Arbeiterschutz". Diese errichtete 1901 das
„Jntemativuale Arbeitsamt" in Basel, das von vielen Saaten,
auch vom Deutschen Reiche, durch Geldbeiträge unb Mit
teilung von Gesetzen, Verordnungen usw. gefordert wird.
Auf Veranlassung der genannten Vereinigung hat infolge
einer Einladung der Schweiz vom 8.—16. Mai 1905 in Bern
unter Beteiligung von 15 Staaten eine neue Arbeiterschutz-
versammlung stattgefunden. Sie stellte Grundzüge zu Ab-
kommen über das Verbot der Verwendung weißen (gelben)
Phosphors bei der Zündholzherstellung und über das Verbot
der Nachtarbeit der Frauen auf. ltber beide Punkte sind 1906
zwischen einer größeren Reihe von Staaten Abkommen ge
troffen, an denen auch Deutschland beteiligt ist. In Deutsch
land hatte bezüglich des Phosphorverbots bereits das er
wähnte Gesetz vom 10. Mai 1903 Vorkehrungen getroffen.
Zur Durchführung des zweiten Abkommens und zur Herbei-