Full text: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

VI. Die gesetzliche Regelung der Einfuhr. 
Während der Ausfuhr bereits mit Beginn des Krieges durch die Verbote größere Beschränkungen 
auferlegt wurden, blieb die Einfuhr zunächst noch von dem Erlaß derartiger Bestinimungen frei. Zwar 
wurden hinsichtlich der Zollbehandlung für einzelne Waren Änderungen getroffen, indem einerseits durch 
das Außerkrafttreten der Handelsverträge mit den feindlichen Ländern die aus ihnen kommenden Waren 
nicht mehr nach den ermäßigten Vertragssätzen, sondern fortan nach den autonomen Sätzen verzollt werden 
mußten, andererseits für eine Reihe von Tarifpositionen die Zollsätze herabgesetzt, zun> größten Teil über 
haupt aufgehoben wurden. Doch bedeuteten diese Maßnahmen weniger eine Einschränkung für den 
Handel, da die Aufhebung der Zollsätze im Gegenteil der Einfuhr nur förderlich sein konnte. 
Im Februar 1915 wurde das erste Einfuhrverbot während der Kriegszeit erlassen. Es erstreckte sich 
aber nur auf einzelne Boden- und Gewerbserzeugnisse von Frankreich und Großbritannien sowie von 
den Kolonien und Schutzgebieten dieser Länder. Ein weiteres Verbot erschien im September 1915 für 
entbehrliche Gegenstände, das jedoch auch nur einen verhältnismäßig beschränkten Kreis von Artikeln 
umfaßte. Eine allgenwine Regelung erfuhr die Einfuhr erst durch das Verbot vom 16. Januar 1917. Bei 
dem fortwährenden Sinken der Mark/valuta sah sich die Regierung zur Kontrolle der Einfuhr zu einer 
derartigen Maßnahme gezwungen und dehnte das Verbot auf sämtliche Waren aus. Diese Bestimmung 
fand in der Devisenordnung vom 8. Februar 1917 ihre sachlich notwendige Ergänzung. Durch spätere 
Ausnahnien ist das allgenieine Verbot in beschränkten! Maße durchbrochen. Ebenfalls kann der Reichs 
kommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung, Berlin W 10, Lützowufer 8, wie bei den Verboten der 
Waren feindlicher Länder und den entbehrlichen Gegenständen auch von diesen! Verbot auf Antrag für 
einzelne Sendungen Ausnahmen zulassen. 
Bereits vor Erlaß des allgenieinen Einfuhrverbots war eine große Anzahl von Lebens- und Futter 
mitteln sowie von einigen Rohstoffen, wenn auch nicht zur Einfuhr verboten, so doch bestiiuniten Zentral 
stellen bei der Einfuhr anzunielden und auf Verlangen zu überlassen, so daß diesen Stellen damit der Wir 
kung nach ein Einfuhrnionopol verliehen worden war, und der freie Handel für diese Artikel ausgeschaltet 
wurde. 
Alle diese gesetzlichen Bestinimungen sind noch heute in Kraft, so daß auf sie im einzelnen 
eingegangen werden muß. 
iiirpknning. Aus- und Durchsuhrvelbole. 
12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.