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pen III, IV und VI cm die Auslandsstelle des Reichsbankdirektoriums, Ber-
A lin SW 19, Kurstraße 45—4611.
Für die Bewilligung der Eingehung von Verbindlichkeiten, im Sinne des §3
Abs. 2 der Devisenordnung, also für den Ankauf von Waren und Wertpapieren usw. von einer im Aus
lande ansässigen Person oder Firma, ist allein die A u s l a n d s st e l l e des Reichsbankdirektoriums
zuständig.
Anträge auf Einwilligung sind schriftlich, und zwar im allgemeinen in doppelter Ausfertigung,
solche auf Einkaufsbewilligung für Waren in dreifacher, und wenn es sich hierbei um Gegenstände han
delt, an denen die Reichsbekleidungsstelle beteiligt ist, in vierfacher Ausfertigung einzureichen; sie müssen
alle Angaben enthalten, die für die Entscheidung nötig sind. Kommt die Übersendung oder Überbringung
von Wechseln, Schecks und Anweisungen in Frage, so sind diese mit für jeden Empfänger doppelt aus
gestellten Verzeichnissen vorzulegen, in denen bei Wechseln Betrag, Verfalltag, Bezogener, Zahlungsort
und Aussteller anzugeben und für andere Papiere die entsprechenden Angaben zu machen sind. Wenn
der Einwilligung nichts im Wege steht, wird ein Exemplar des Verzeichnisses mit dem seitens der beteilig
ten Bankanstalt unter Datumsangabe zu vollziehenden Vermerk „Bewilligt" und mit dem Dienststempel
versehen dem Antragsteller zurückgegeben, ebenso natürlich die etwa beiliegenden Wechsel usw. Die zu
rückgegebenen, mit dem Vermerk versehenen Antrage oder Verzeichnisse müssen seitens der Antragsteller
den Postannahmestellen, Postüberwachungsstellen usw. mit den betreffenden Sendungen vorgelegt
werden, damit diese nicht beanstandet werden.
Für mehrere Arten von Anträgen sind besondere Formulare J ) vorgesehen; sie können bei der Firma
Rob. Winckelmann, Berlin 019, Hausvogteiplatz 11s. diejenigen, welche Angelegenheiten, an denen die
Reichsbekleidungsstelle beteiligt ist, betreffen, bei der Firma I. S. Preuß, Berlin 814, Dresdener
Straße 43, bezogen werden. Im Interesse schleuniger Abfertigung empfiehlt es sich, die Formulare sorg
fältig auszufertigen und stets einen frankierten Briefumschlag beizufügen. In Hamburg sind die For
mulare, auch die für Angelegenheiten, an denen die Reichsbekleidungsstelle beteiligt ist, bei der Firma
I. Heinrich Lührs, Pelzerstraße 19 erhältlich.
| Für die Einfuhr von Web-, Wirk- und Strickwaren sind die Antrage zunächst der Reichsbekleidungs
stelle in Berlin zu unterbreiten. Die Reichsbekleidungsstelle hat darüber folgende Richtlinien aufgestellt:
A. Bei Waren aus der Schweiz:
1. Anträge auf Einkaufsbewilligungen sind auf besonderen Vordrucken
in 4 fa ch er Ausfertigung bei der Reichsbekleidungsstelle — Abteilung L für Aus- und
Einfuhr, Berlin W 50, Nürnberger Platz 1 einzureichen.
2. Anträge auf Einfuhrbewilligungen sind von dem schweizerischen Liefe
ranten in 4facher Ausfertigung bei dem schweizerischen politischen Departement im
Bundeshause in Bern einzureichen.
3. Antrage auf Devisenabgabe sind bei der Prüfungsstelle der Reichsbank für
Devisenabgaben, Berlin 0. Kurstraße 46 einzureichen.
*) Und zwar:
Vordruck L für Versendung oder Überbringung von Zahlungsmitteln auf Reichswührung nach dem Auslande;
Vordruck B für Eingehung von Verbindlichkeiten gegenüber Ausländem;
Vordruck!) für Verfügungen über Marksorderungen gegenüber Ausländem.