Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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bcr  Durchschnittslöhne  sind  die  Arbeiter  in  Gruppen  einzuteilen,  und
zwar  wie  folgt:  1.  Hauer  und  Lehrhäuer,  2.  Förderleute,  3.  alle  übrigen
Gedingearbeiter  unter  Tage..
4.  Berechnung  des  Kindergeldes.
Das  Kindergeld  wird  bei  der  Berechnung  des  Durchschnittslohnes
(8  3)  nicht  in  diesen  einbczogen.
5.  Sperrabkommen.
Die  zwischen  einzelnen  Werken  bestehenden  Sperrabkommen  werden
aufgehoben.
6.  Frauenarbeit.
Im  Interesse  der  Wiedereinstellung  männlicher  Arbeitskräfte  wird  auf
angemessene  Einschränkung  der  Frauenarbeit  Bedacht  genommen  werden.
Dabei  wird  wegen  der  Arbeiterschutzvorschriften  auf  die  Verordnung  über
Arbeiterschutz  vom  12.  November  1918  —  „Deutscher  Reichsanzeiger"  Nr.
271  vom  16.  November  1918  abends  —  hingewiesen.
7.  Eingriffe  in  die  Arbeits  und  Betriebsverhältnisse  der  Werke.
Es  besteht  Uebereinstimmung,  daß  im  Interesse  der  Aufrechterhaltung
der  deutschen  Volkswirtschaft  und  der  dazu  dringend  notwendigen  Kaliförderung ­
  Eingriffe  in  die  Arbeits-  und  Bctriebsverhältniffe  der  Werke
z.  B.  Absetzung  von  Beamten  Absetzung  von  Arbeiter-  oder  Angestclltenausschüssen
  sowie  Sicherheitsmännern,  willkürliche  Aenderung  der
Schichtzeit  —  unbedingt  vermieden  werden  müssen.

Bon  vorstehenden  Vereinbarungen  abweichende  Abmachungen  treten
vom  1.  Dezember  1918  ab  außer  Kraft.

Bcrband  der  Bergarbeiter  Deutschlands.
Aug.  Balke.  H.  Sachse.  H.  Garbe.
Bcrband  der  Fabrikarbeiter  Deutschlands.
Thiemig.  Großmann.  Schneider.
Gewerkverein  christlicher  Bergarbeiter  Deutschlands.
Stcger.  Wehner.
Gewerkverein  der  Fabrik,  und  Handarbeiter  H.-D.,  Abt.  der  Bergarbeiter.
H.  Raab.
Verband  der  Heizer  und  Maschinisten.
Fr.  Sohlienz.
Verein  der  deutschen  Kaliintercfsenten.
Zirkler.  Richter.  W.  Kain.  E.  Sauer.

Abkommen  mit  dein  Magdeburger  Brnunkohlcnbergbauberein.
Zwischen  den  unterzeichneten  Verbänden  ist  heute  folgendes  Abkommen ­
  getroffen  worden,  das  sowohl  für  Arbeitgeber  als  auch  für  Arbeitnehmer ­
  Gültigkeit  bat:
I.  Achtftuudcn-Schicht.
1.  Die  achtstündige  Arbeitszeit  wird  bis  ziiin  1.  Januar  1919  in
allen  Betrieben  durchgeführt.
            
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