J. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 62
Worte verwendet, meint sie damit meistens nicht rechtliche, d. h. formale Einheit, sondern
Einheit in er Sache: einen Zustand, welcher praktisch-politisch (wissenschaftlich, tech⸗
nisch) die Wirkung der Tinheit erzielt. Man denke an das „einheitliche Netz“ der
deutschen Eisenbahnen (Art. 42), an die „einheitliche Handelsmarine“, als
welche die deutschen Kauffahrteischiffe erscheinen sollen (Art. 54). Bedeutet an diesen
Stellen „Einheit“ dasselbe wie in den Art. 58 (Kriegsmarine; s. oben II) und 48, (Post
und Telegraphie), d. h. die rechtliche Einheit des Reichsinstituts? Gewiß nicht. e
scheidet das Wort „einheitlich“‘“ in Art. 68 Abs. 1 aus den Beweisgründen der uͤni arischen
Ansicht aus. Um so mehr, als die Ausdrucksweise der R.V. in dem weiteren Wortlaut
des Art. 685 und der folgenden Artikel jene Ansicht geradezu widerlegt. Gerade wenn
man den Wortlaut der Verfassung und nur ihn für entscheidend erachtet, senkt sich die
Wagschale zu gunsten des Kontingentsprinzips. Gleich der nächste, zweite, sowie der
ünfte Absatz des Art. 63 reden von der „Königlich Preußischen Armee“, welche offenbar
als fortdauernde organische Einheit gedacht ist. Und was diesem größten der Kontingente
recht, ist den andern billig: auch sie werden als fortbestehend vorausgesetzt, als Ein—
richtungen des geltenden Rechts anerkannt. Die deutschen Fürsten und Senate der
Freien Städte erscheinen im Verfassungstert als Herren „ihrer Kontingente“ (Art. 66
Abs. 1), „ihrer eigenen Truppen“ (das. Abs. 2), — ein Zeugnis dafür, daß die Ver—
fassung die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten nicht, wie im Bereiche der Kriegsmarine,
ichlechtweg hat aufheben wollen.
Und diesem Wortlaut der Verfassung entspricht ihr Sinn, entspricht auch die tat—
üchliche Entwicklung, Gestaltung und Handhabung der Heeresverwaltung auf Grund der
Verfassung. Das Kontingentsprinzip bildet in der deutschen Heeres—
verfassung historisch und logisch die Grundlage, den Ausgangspunkt.
Die partikularen Kontingente sind bis auf den heutigen Tag nicht zu der staatsrechtlichen
Einheit einer Reichsarmee verschmolzen worden. Es gibt kein Reichskriegsministerium
mit einer dem Reichsmarineamt entsprechenden Zuständigkeit, sondern nur Landeskriegs⸗
ministerien. Auf den Fahnen und Abzeichen des Heeres erblicken wir nur ÄAndes— nicht
die Reichsfarben; erst ganz neuerdings (seit 1897) tragen die deutschen Soldaten auf
GBrund einer Vereinbarung der Kontingentsherren (gaband IV 61) neben der Landes—
auch die Reichskokarde, eine Tatsache, welche nicht als Ausdruck einer vor sich gegangenen
Verschiebung der staatsrechtlichen Verhältnisse, vielmehr nur als Anerkenntnis dessen auf—
zufassen ist, daß in Angelegenheiten des Landheeres die Militärhoheit weder dem Reiche
allein noch den Einzelstaaten allein zusteht, sondern daß sie zwischen ihnen verteilt ist.
Es handelt sich 9— Frage der Kompetenzverteilung zwischen Reich und gand/
eine Frage, welche, wie jde dieser Art, zu beantworten ist nach Maßgabe des (oben!
S. 517 erörterten) Grundsatzes, daß dem Reiche nur diejenigen Kompetenzen gebühren,
velche seine Verfassung ihm uͤberträgt, den Einzelstaaten aber alle, welche die R.V. ihnen
nicht entzieht.
Es ist aͤlso zu untersuchen, in welchem Umfange eine solche Entziehung zu Lasten
der Landes-, zu gunsten der Reichszuständigkeit stattgefunden hat. Erst das Ergebnis
dieser Untersuchung ermöglicht ein Gesamturteil darüber, inwieweit in der Rechts- und
Verwaltungsordnung des deutschen Heereswesens formal und, wenn nicht formal, so doch
sachlich, Einheit hergestellt und gewährleistet ist. —
„CAuf die Reichsgewalt ist zunächst übergegangen
a) die Gesetzgebungshoheit in Militärsachen. Daß diese Kompetenz dem
Reiche gehört, steht in Art. 4 Nt. 14 R. V.; daß sie ihm ausfchließlich gehört und
daß damit das Recht der Einzelstaaten, Gesetze militärischen Inhalts zu erlassen, aufge—
joben ist, folgt aus Art. 61. Die dort aungeordnete ungesäumte Einführung der ge⸗
amten preußischen Militärgesetzgebung im Janzen Reiche“ bedeutete, daß unmittelbar
nach dem Inkrafttreten der R.V. das partikulare Militärrecht außerhalb Preußens auf⸗
zehoben und durch die preußischen Militärgesetze ersetzt werden sollte; letztere sollen
äberall „eingeführt“ werden, nicht als Reichsgesetze, auch nicht als preußische Gesebe,