Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

38

aller  Nutzen  (utilitas)  aus  Salz-  und  Goldbergwerken  zwischen  den  Flüssen
Sala  und  Salzaha  eingeräumt  war,  nicht  darauf,  daß  der  Ort,  wo  die
Saline  lag,  ihnen  gehörte.  Die  Pröbste  machten  gleichfalls  nicht  geltend,
daß  sie  als  Besitzer  des  Waldes  zur  Erhebung  der  Einkünfte  aus  der
Saline  befugt  waren.  Vielmehr  wandten  sie  sich  an  den  Kaiser  und
baten  und  erhielten  von  ihm  im  Jahre  1156 1  eine  Begnadigung,  daß
ihnen  die  Erträgnisse  jener  Saline  zufallen  sollten.  Diese  Begnadigung
setzten  sie  der  entgegen,  auf  welche  sich  die  Erzbischöfe  beriefen.  Auf
den  Streit  zwischen  den  Erzbischöfen  und  Pröbsten  muß  noch  später
zurückgekommen  werden 1  2 .  Der  hier  vorgetragene  Sachverhalt  beweist,
daß  Abgaben  aus  den  Bergwerken  schon  im  Jahr  908  an  andere  Personen
als  an  die  Oberflächenbesitzer  zu  entrichten  waren.  Auch  sonst  lassen
sich  zahlreiche  Urkunden  und  Beweise  dafür  beibringen,  daß  an  die
Kaiser  Abgaben  aus  dem  Bergbau  gezahlt  werden  mußten,  welche  von
ihnen  allerdings  oft  dritten  Personen  übertragen  wurden.  So  verteilten
die  Kaiser  die  Einkünfte  aus  den  Harzer  Bergwerken  an  die  Klöster
Walkenried,  St.  Simon  und  Judae,  St.  Peter  und  an  die  Stadt  Goslar 3 .
Die  Kaiser  waren  nicht  Privatbesitzer  der  allerdings  unter  Kaiserlichem
Banne  stehenden  Harzwälder,  wie  sich  daraus  ergibt,  daß  in  den  Bergurkunden ­
  die  Waldbesitzer  —  erfexen  in  harte  —  besonders  erwähnt
werden.  Abgaben  aus  Bergwerken  an  den  Kaiser  kommen  auch  bei
den  Salinen  in  Lüneburg  vor 4 .
Es  finden  sich  nun  viele  Zeugnisse  dafür,  daß  andere  Personen  wie
die  Kaiser  Abgaben  aus  Bergwerken  bezogen  haben.  Dies  dürfte  nur
in  dem  Falle  gegen  die  besondere  Abgabenpflichtigkeit  der  Bergwerke
sprechen,  wenn  sich  beweisen  ließe,  daß  die  Erheber  der  Abgaben  das
Recht  hierzu  als  Oberflächenbesitzer,  nicht  aber  aus  Kaiserlicher  Verleihung ­
  erlangt  haben  würden.  Ein  solcher  Beweis  ist  nicht  einmal
angetreten  worden;  er  läßt  sich  auch  kaum  anders  wie  durch  die

1  Die  Urkunde  findet  sich  u.  a.  bei  Lori,  Einleitung,  aus  Hund  II  122  mit
der  Jahreszahl  1146,  bei  Lünig  XVIII  7,  v.  Koch-Sternfeld  II  310,  bei  Böhlau
als  Urkunde  46  mitgeteilt,  S.  auch  weiter  unten.
2  Unten  §§  6,  16,  22.
8  Die  betreffende  Urkunde  findet  sich  u.  a.  bei  Franz  Johann  Meyer,  Versuch
einer  Geschichte  der  Bergwerksverfassung  und  der  Bergrechte  des  Harzes  im  Mittelalter,
  Eisenach  1817,  S.  31.  Sie  ist  aus  der  Walkenrieder  Chronik  entnommen.
4  S.  Wagners  Corpus  Juris  Metallici  S.  1025  ff.  Über  die  Bedeutung  des
Kaiserlichen  Bannes  bei  Forsten  ist  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte  VIII  259
zu  vergleichen.  Der  Bann  schloß  nicht  den  Privatbesitz  Dritter  am  Walde  aus
und  hatte  nur  ganz  bestimmte  Rechte,  vielfach  nur  das  Jagdrecht,  zu  seinem
Gegenstände.  S.  auch  weiter  unten.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.