Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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daß die Bergwerke Zubehör zum Grund und Boden gewesen seien 1 . 
Die späteren und ausführlicheren Bergwerksverordnungen lassen indes 
erkennen, daß es sich beim Rechte zum Bergbau von jeher in Deutsch 
land noch um eine Reihe anderer Personen, wie um König und 
Grundbesitzer gehandelt hat. Schon wegen dieses Umstandes erscheint 
zweckmäßig, zunächst die allerdings nicht vor dem 12. und 13. Jahr 
hundert abgefaßten Bergwerksordnungen in Betracht zu ziehen. Die 
Rechtswissenschaft war, wie Klostermann 2 bezeugt, 1879 darüber 
einverstanden, daß das Bergregal sich nicht in den bergrechtlichen 
Gewohnheiten von Iglau, Schemnitz und Freiberg auffinden lasse. Ist 
diese Ansicht richtig, so wäre nutzlos, den Ursprung des Bergregals 
weiter rückwärts zu suchen. 
Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht. 
§ 12. Bereits oben war der Streitfrage gedacht, ob der Bergbau 
von Ungarn über Böhmen nach Sachsen oder umgekehrt von Sachsen 
über Böhmen nach Ungarn gekommen sei. Der Streit wiederholt sich 
darüber, ob die Bergrechte von Ungarn nach Deutschland gedrungen 
oder ob sie den umgekehrten Weg gegangen seien. So viel steht fest, 
daß die Bergordnungen oder Bergrechte für die ungarische Bergstadt 
Schemnitz, für die böhmisch-mährische Grenz- und Bergstadt Iglau, wie 
endlich die für Freiberg im sächsischen Erzgebirge nicht bloß in dem 
wesentlichen Inhalt, sondern teilweise sogar wörtlich übereinstimmen 3 . 
Was nun die Schemnitzer Bergordnung als das seiner Abfassung 4 , 
nicht seinem Inhalte 5 nach wahrscheinlich älteste Bergrecht anlangt, so 
1 Jung, De jure salinarutn p. 117—123. Kommer, Zeitschrift für Bergrecht 
Bd. 10 S. 377—380. Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 68 ff. a. a. O. Karsten, 
Über den Ursprung des Bergregals S. 21 Anm. Böhlau, De regalium notione p. 8, 
welcher am Schlüsse dieser Abhandlung Urkunden beibringt, in denen die Zu 
gehörigkeit der Bergwerke zum Grund und Boden allem Anscheine nach (aber 
handgreiflich zu Unrecht) aus dem Umstande gefolgert wird, daß z. B. die Agilol- 
finger Herzoge oder die Erzbischöfe von Salzburg Bergwerke besessen haben. 
Bedauerlich ist, daß Böhlau eine nähere Erläuterung der von ihm mitgeteilten 
Urkunden fast vollständig unterlassen hat. 
• Klostermann, Das Allgemeine Berggesetz usw. nebst Einleitung und Kom 
mentar, Berlin 1866, S. 37. 
3 Wenzel, Österreichisches Bergrecht S. 73. Graf Sternberg, Böhmische Berg 
werksgeschichte II 38. 
4 Wenzel S. 73. 
3 Es darf heute als feststehend gelten, daß die Schemnitzer Bergordnung der 
Iglauer nachgebildet ist; s. auch Völkel, Grundzüge des preußischen Bergrechts 
1914, S. 20.
	        
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