Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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meisten  zugeteilt  und  unter  dem  Siegel  der  Stadt  erhalten  hat,  sollen
ihm  ohne  Widerrede  verbleiben.  Wer  einen  Berg  gefunden,  der  nie
entgängt  worden  (wer  einen  Mineralfund  in  noch  unverritztem  Felde
gemacht)  oder  wer  einen  Stollen  angenommen,  auf  dem  er  Gänge  und
Erz  gefunden  und  dies  mit  3  Mark  Silber  aus  dem  gewonnenen  Erz
vor  dem  Rat  und  dem  Bergmeister  beweist,  der  behält  das  Bergrecht
auf  jeder  Seite  des  Ganges  mit  3 l / i  Lehen,  und  im  Hangenden  sowie
im  Liegenden  mit  1  Lehen.  Jeder  gemessene  Berg  in  den  7  Lehen
soll  mit  wenigstens  3  Schächten  bebauet  und  in  jeglichen  Lehen  sollen
3  Orte  betrieben  werden.  Wenn  die  Schächte  bezeichnet  sind,  so  hat
jedermann  das  Recht,  Lehen  zu  verlangen,  welche  aber  um  ein  Lehen
von  dem  Schacht  der  benachtbarten  Grube  entfernt  bleiben  müssen,
so  daß  die  folgenden  Gruben  ihre  Lehen  nur  auf  einer  Seite  des
Schachtes  erhalten.  Auf  das  Zwischenfeld  kann  nur  der  Graf  (König)
Anspruch  machen.  Bei  vermessungswürdigen  Gängen  und  Erzen,  die
ein  Suchstollen  anfährt,  soll  es  ebenso  wie  bei  den  durch  Schürfen
aufgefundenen  Erzlagerstätten  hinsichtlich  der  Vermessung  gehalten
werden.  Vermessene  Gruben  und  Stollen,  die  später  wüst  und  unbauhaft ­
  gehalten  werden,  müssen  6  Sonntage  hindurch  öffentlich  aufgeboten
werden.  Finden  die  Geschworenen  der  Stadt  und  der  Bergraeister  am
siebten  Sonntag  keinen  Arbeiter  in  der  Grube,  so  ist  der  Bergmeister
befugt,  die  Grube  zu  vergeben  an  den,  der  da  kommt.  Bei  Feldesstreitigkeiten ­
  zwischen  zwei  Gruben  sollen  drei  Männer  gewählt  werden,
die  bei  keiner  von  den  streitenden  Gruben  beteiligt  sind  und  ein  vierter
Mann  aus  dem  Grubenteil  des  Grafen,  denen  die  Prüfung  obliegt.  Ein
Schürf  soll  Freiung  haben  bis  an  den  dritten  Tag,  wird  er  dann  nicht
gebaut,  so  wird  er  dem  zugesprochen,  der  ihn  begehrt.  Der  geistliche
oder  weltliche  Grundherr,  unter  dessen  Grund  und  Boden  ein  Bergwerk
gefunden  und  vermessen  wird,  erhält  den  dritten  Teil  der  Urbar;  aber
der  Bedarf  an  Holz  in  den  Gruben  und  zu  allerlei  Notdurft  soll  der
Grundherr  an  die  Grube  zu  liefern  verpflichtet  sein.  Für  die  Hüttenwerke
oder  Mühlen,  welche  innerhalb  der  Grenzen  des  Grubenfeldes  gebaut
werden,  hat  der  Grundherr,  er  sei  geistlich  oder  weltlich,  keinen  Zins
zu  fordern,  denn  dieses  ist  des  Bergwerks  Freiheit.
Es  ist  nun  ohne  weiteres  klar,  daß  nach  dem  Scheranitzer  Bergrecht
die  Befugnis,  Bergbau  zu  treiben,  kein  Zubehör  zur  Oberfläche  ist.  Auf
den  Grundherrn  wird  nur  soweit  Rücksicht  genommen,  als  derselbe ­
  den  dritten  Teil  der  Urbar  (oder  Urbure)  erhält.  In  Frage  kann
also  nur  noch  kommen,  woher  die  Bergleute  das  Recht  haben,  auch
unter  fremden  Besitzungen  Bergbau  zu  treiben,  ob  aus  eigenem  Rechte
            
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