Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

oder  weil  ihnen  der  König  das  Recht  hierzu  verliehen  hat 1 .  Nach  der
ersteren  Ansicht  erwirbt  der  Finder  „das  Bergwerkseigentum“  kraft  der
bloßen  Okkupation 1  2 .  Meines  Erachtens  ist  die  letztere  Ansicht  die
richtige.
Erstens  spricht  für  diese,  daß  niemand  ohne  weiteres  Bergbau
beginnen  darf,  sondern  daß  sich  der  Bergbaubetreibende  ein  Feld  zuteilen
  lassen  muß,  daß  er  ferner  nicht  Grubenfelder  von  beliebiger
Größe  abbauen  darf,  sondern  daß  ihm  ganz  bestimmte  Maße,  Lehen 3 ,
überwiesen  werden.
Zweitens  ist  schon  früher  darauf  hingewiesen  worden,  daß  sich  die
ungarischen  geistlichen  und  weltlichen  Feudalherrn  —  und  von  diesen,
nicht  von  deren  Hintersassen  ist  die  Rede 4  5  —  den  Bergbau  zumal  meist
fremder  und  eingewanderter  Bergleute  schwerlich  gefallen  lassen  hätten,
wenn  nicht  hinter  diesen  der  König  gestanden  hätte.  Jedenfalls  ist  die
Ansicht  unwahrscheinlich,  daß,  weil  in  Deutschland  die  Gemeindegenossen
auf  Allmend  oder  auf  einem  Privatgrundstück  mit  Genehmigung  des
betreffenden  Grundbesitzers  frei  Mineralien  graben  durften,  die  ungarischen
Großen  hätten  dulden  müssen,  wie  sächsische  Bergarbeiter  auf  ihren
Besitzungen  Bergbau  trieben  und  den  freien  Gebrauch  des  Holzes  in
ihren  Wäldern  in  Anspruch  nahmen.
Drittens.  Die  Bergbaubetreiber  durften  die  verliehenen  Gruben
nicht  benutzen,  wie  es  ihnen  paßte.  Es  wird  ihnen  vielmehr  genau
vorgeschrieben,  mit  wieviel  Schächten  und  Ortsbetrieben  sie  die  Gruben
bauhaft  zu  erhalten  haben.  Solche  Beschränkungen  sind  gänzlich  unvereinbar ­
  mit  den  Anschauungen,  die  das  Mittelalter  über  echtes  und
volles  Eigentum  hatte 6 .  Schon  der  Umstand,  daß  die  Bergbaubetreiber
die  Felder  verliehen  erhalten,  beweist  bei  der  damaligen  Rechtsanschauung 6 ,
daß  sie  in  rechtlicher  Abhängigkeit  zu  dem  Verleiher  gestanden  haben,
und  daß  nur  dieser  Eigentümer  der  Bergwerke  gewesen  sein  kann.
Im  Zusammenhang  steht  hiermit  viertens,  daß  die  mit  Bergwerksfeldern ­
  Beliehenen  solche  verloren,  wenn  sie  diese  sieben  Wochen  lang
1  Klostermann,  Das  allgemeine  Berggesetz  S.  36.  Karsten  S.  15,  20  u.  a.
2  Klostermann  S.  36.
8  Lehen,  laneus,  bedeutet  7  Lachter;  Herttwigs  Bergwörterbuch  S.  261.
Veith,  Bergwörterbuch  S.  322.
4  S.  z.  B.  Wagners  Corpis  Juris  Metallici  S.  168:
„Ist  das  jemands  Hütte,  oder  Mühlen  bauet  auf  eines  Herrn  Eigen,
.  .  .  .  s  seyn  halt  geistl.,  oder  weltliche  Herrn.“
S.  auch  weiter  unten  bei  den  übrigen  Bergrechten.
5  Gierke,  Rechtsgeschichte  der  deutschen  Genossenschaft  S.  127.
6  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte  II  195  a.  a.  0.
            
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