oder weil ihnen der König das Recht hierzu verliehen hat 1 . Nach der
ersteren Ansicht erwirbt der Finder „das Bergwerkseigentum“ kraft der
bloßen Okkupation 1 2 . Meines Erachtens ist die letztere Ansicht die
richtige.
Erstens spricht für diese, daß niemand ohne weiteres Bergbau
beginnen darf, sondern daß sich der Bergbaubetreibende ein Feld zu-
teilen lassen muß, daß er ferner nicht Grubenfelder von beliebiger
Größe abbauen darf, sondern daß ihm ganz bestimmte Maße, Lehen 3 ,
überwiesen werden.
Zweitens ist schon früher darauf hingewiesen worden, daß sich die
ungarischen geistlichen und weltlichen Feudalherrn — und von diesen,
nicht von deren Hintersassen ist die Rede 4 5 — den Bergbau zumal meist
fremder und eingewanderter Bergleute schwerlich gefallen lassen hätten,
wenn nicht hinter diesen der König gestanden hätte. Jedenfalls ist die
Ansicht unwahrscheinlich, daß, weil in Deutschland die Gemeindegenossen
auf Allmend oder auf einem Privatgrundstück mit Genehmigung des
betreffenden Grundbesitzers frei Mineralien graben durften, die ungarischen
Großen hätten dulden müssen, wie sächsische Bergarbeiter auf ihren
Besitzungen Bergbau trieben und den freien Gebrauch des Holzes in
ihren Wäldern in Anspruch nahmen.
Drittens. Die Bergbaubetreiber durften die verliehenen Gruben
nicht benutzen, wie es ihnen paßte. Es wird ihnen vielmehr genau
vorgeschrieben, mit wieviel Schächten und Ortsbetrieben sie die Gruben
bauhaft zu erhalten haben. Solche Beschränkungen sind gänzlich un
vereinbar mit den Anschauungen, die das Mittelalter über echtes und
volles Eigentum hatte 6 . Schon der Umstand, daß die Bergbaubetreiber
die Felder verliehen erhalten, beweist bei der damaligen Rechtsanschauung 6 ,
daß sie in rechtlicher Abhängigkeit zu dem Verleiher gestanden haben,
und daß nur dieser Eigentümer der Bergwerke gewesen sein kann.
Im Zusammenhang steht hiermit viertens, daß die mit Bergwerks
feldern Beliehenen solche verloren, wenn sie diese sieben Wochen lang
1 Klostermann, Das allgemeine Berggesetz S. 36. Karsten S. 15, 20 u. a.
2 Klostermann S. 36.
8 Lehen, laneus, bedeutet 7 Lachter; Herttwigs Bergwörterbuch S. 261.
Veith, Bergwörterbuch S. 322.
4 S. z. B. Wagners Corpis Juris Metallici S. 168:
„Ist das jemands Hütte, oder Mühlen bauet auf eines Herrn Eigen,
. . . . s seyn halt geistl., oder weltliche Herrn.“
S. auch weiter unten bei den übrigen Bergrechten.
5 Gierke, Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft S. 127.
6 Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte II 195 a. a. 0.