Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

7  4

Nichterwähnung  der  Grundherren  erklärt  sich  daraus,  daß  die  Statuten
sich  zunächst  an  Bürger  in  einer  Stadt  wenden.  Übrigens  widerlegt
sich  Zycha  selbst,  indem  er  S.  76  f.  anführt,  daß  der  Bergbau  in  Böhmen
schon  erweislich  1227  Regal,  also  gewiß  1249  bis  1280  nicht  pars  fundi
gewesen  sein  kann.  Auch  der  bekannte  Iglauer  Schöppenspruch  von
1260  bezüglich  Lenbus  zeigt,  daß  damals  schon  längst  die  Bergwerke
in  Böhmen  und  den  böhmischen  Dependenzen  (Schlesien)  Regal  gewesen
und  die  Grundherren  gegen  ihnen  obliegende  Lasten  nur  ein  Drittel
an  der  Urbure  zugestanden  erhalten  haben'.  Endlich  widersprechen  sich
Zycha  und  v.  Inama,  indem  sie  einerseits  behaupten,  daß  schon  im
12,  Jahrhundert  Verleihungen  auf  das  ganze  Staatsgebiet  vorgekommen
sind  und  anderseits,  daß  von  1250  bis  1280  die  Bergwerke  dem  privaten ­
  Grundeigentümer  bezw.  Grundherrn  gehört  haben.
Mit  Übergehung  der  im  wesentlichen  mit  dem  Iglauer  Bergrechte
übereinstimmenden  Bergrechte  für  Deutschbrod  sollen  nunmehr  die
Constitutiones  Juris  Metallici  Wenseslai  II.  Regis  Boemiae  (Kuttenberger
Bergordnung)  besprochen  werden,  welche  sich  u.  a.  in  der  Sammlung
der  Berggesetze  der  Oesterreichischen  Monarchie  von  Franz  Anton
Schmidt,  Wien  1832,  I.  7  ff.  abgedruckt  finden.  Diese,  um  das  Jahr
1300  niedergeschrieben 1  2  und  der  allgemeinen  Annahme  nach  von  dem
römischen  Rechtsgelehrten  Getius  von  Orvieto  (Urbivetanus) 3  verfaßt,
sind  viel  ausführlicher  als  die  früheren  Aufzeichnungen  der  Berggewohnheiten, ­
  welche  an  Bergleute  gerichtet  waren  und  deshalb  vieles  als  bekannt
voraussetzen  durften.  Als  Grund  der  Abfassung  der  Kuttenberger
Bergordnung  wird  angegeben,  daß  die  Iglauer  ihre  Bergrechte  den
Rechtsuchenden  gegenüber  geheim  hielten.  Die  Absicht,  die  Iglauer
Rechte  zu  ändern,  lag  den  Konstitutionen  fern.  Abweichungen  werden
besonders  hervorgehoben.
Die  Konstitutionen  beginnen  mit  den  Urburern,  „de  quibus  parum
vel  nihil  usque  ad  haec  tempora  scriptum  est“.  Diese  sind  vom  König
bestellte  Beamte.  Sie  verleihen  die  montes.  Innerhalb  der  abgemessenen
Grenzen  eines  mons  verleiht  der  Bergmeister,  welcher  ein  Königlicher
Beamter  ist,  die  einzelnen  Örter  (loci).  Die  Urburer  sind  die  höchsten
Bergbeamten,  oft  auch  die  Pächter  der  Urbure  und  zugleich  Richter  in
1  S.  auch  unter  §  15.  Tomaschek,  Der  Oberhof  Iglaus  S.  g.  Derselbe,
Deutsches  Recht  in  Österreich  S.  5.  Rachfahl  in  den  Forschungen  zur  brandenburgischen
  Geschichte  XIII  59.  Graf  Sternberg  II  22—27.
2  Wenzel,  Österreichisches  Bergrecht  S.  57;  auch  bei  Zycha,  Das  böhmische
Bergrecht  II  41  f.  und  sonst  abgedruckt.
3  Graf  Sternberg  II  65.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.