Full text : Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

28

Erstes  Buch.  Die  Begründer.

Menschen,  für  seine  Erhaltung-  zu  sorgen;  denn  das  Eecht,  für  seine
Erhaltung  zu  sorgen,  schließt  das  Eecht  auf  bewegliches  Eigentum
ein  und  dieses  wieder  das  Eecht  auf  Eigentum  an  Grundbesitz:  „die
drei  Arten  Eigentum  sind  folglich  so  eng  verbunden,  daß  man  sie  als
ein  einziges  Eecht  ansprechen  muß,  von  dem  keiner  der  drei  Bestandteile ­
  losgelöst  werden  kann,  ohne  daß  die  beiden  anderen  mit  zerstört
werden“  J ).  Und  in  der  Tat  zeigen  die  Physiokraten  nicht  nur  für
das  Eigentum  an  Grundbesitz  so  große  Achtung,  sondern  überhaupt
für  alles  Eigentum.  „Die  Sicherheit  des  Eigentums  ist  die  Grundbedingung ­
  der  ökonomischen  Gesellschaftsordnung“  schreibt  Qdesnay *  2 ),
und  Mekcxee  de  la  Ei  viere  sagt:  „Man  kann  das  Eigentumsrecht
wie  einen  Baum  betrachten,  an  dem  die  verschiedenen  sozialen  Einrichtungen ­
  wde  die  Äste  von  selbst  gewachsen  sind“ 3 ).  Bis  in  die
stürmischsten  Zeiten  der  französischen  Eevolution  und  der  Schreckensherrschaft ­
  findet  man  diesen  Kultus  des  Eigentums;  als  jede  Achtung
vor  dem  menschlichen  Leben  geschwunden  war,  blieb  doch  die  Achtung
vor  dem  Eigentum  bestehen.
Man  sieht,  daß  die  Eüstkammer,  ans  der  die  Verteidiger  des  Großgrundbesitzes ­
  ihre  Waffen  holen  sollten,  schon  so  ziemlich  gefüllt  war 4  * ).
Wenn  die  Physiokraten  auf  der  einen  Seite  das  Grundeigentum ­
  kräftig  verteidigten,  so  haben  sie  ihm  auf  der  anderen  Seite
zahlreiche  und  strenge  Pflichten  auferlegt,  die  das  Gegenstück  seiner
hohen  Würde  bilden.  Nicht  die  Autorität  soll  diese  Pflichten  in
Paragraphen  fassen,  dafür  aber  der  Verstand  und  die  guten  Sitten“  6  * ).
Diese  Pflichten  sind:
1.  Ohne  Unterlaß  ihr  Werk  betreiben,  nicht  das  der  Bearbeitung,
die  sie  nichts  angeht,  sondern  die  Instandsetzung  weiteren  Bodens:
die  Grundvorschüsse  sind  fortzusetzen 8 ).

*)  La  EivifcBE  I,  8.  242.
2 )  Maxime  IV.
s )  SS.  615,  617.
4 )  Hier  ist  einer  der  zahlreichen  Unterschiede  zwischen  Tuegot  und  den  Physiokraten ­
  zu  beachten:  Tuhgot  ist  weit  weniger  von  dem  sozialen  Nutzen  des  Grundbesitzes ­
  und  der  Kechtmäßigkeit  des  Besitzrechtes  der  Grundbesitzer  überzeugt.  Br
erklärt  ihren  Ursprung  ganz  einfach  als  eine  historische  Tatsache,  die  der  Besitzergreifung, ­
  und  schwächt  dadurch  ganz  bedeutend  die  Beweisführung  der  Physiokraten. ­
  „Die  Erde  bevölkerte  sich;  man  machte  sie  mehr  und  mehr  urbar.  Vom
besten  Boden  war  zum  Schluß  übeiall  Besitz  ergriffen  worden;  für  die  zuletzt  gekommenen ­
  blieb  nur  sandiger,  öder,  unfruchtbarer  Boden,  den  die  Ersten  liegen
gelassen  hatten.  Zum  Schluß  aber  fand  jedes  Stück  Land  seinen  Herrn  und  die,  die
keinen  Boden  haben  konnten,  hatten  keinen  anderen  Ausweg,  als  die  Arbeit  ihrer
Arme  gegen  den  Überfluß  der  Nahrungsmittel  der  Grundbesitzer  einzutauschen“
(I,  S.  12).  Damit  sind  wir  nicht  weit  von  der  Theorie  Eicabdo’s  entfernt.
6 )  Baudeau  S.  378.  •
6 )  „Ein  Grundbesitzer,  der  stets  die  Grund-Vorschüsse  seines  Erbgutes  auf
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.