Full text : Die Regierung im Kampfe gegen die Sozialverischerung

So  folgere  ich  denn,  daß  für  das  Meldewescn,  die  Evidenzhaltung,  wie
für  den  Kassendienst  eine  eigene  bureaukratische  Organisation  überflüssig  ist.  Sie
können  vielmehr  den  staatlichen  Behörden  übertragen  werden.  Für  die  Entscheidung
der  Rentenansprüche  sind  gleichfalls  Einrichtungen  von  großer  Einfachheit  möglich.
Die  Vorbedingungen  des  Anspruches  sind  die  Versicherungspflicht,  die  ordnungsmäßige
  Beitragsleistung,  die  zurückgelegte  Wartefrist  und  das  erreichte  65.  Lebensjahr. ­
  Aerztliche  Sachverständige  sind  dagegen  nicht  erforderlich.
Legt  man  auf  einen  komplizierten  Apparat  Wert,  so  ist  der  Anschluß  an  die
Allgemeine  Pensionsanstalt  für  Angestellte  weit  natürlicher  als  der  an  die  Arbeiterversicherung. ­
  Von  der  Leitung  dieser  Anstalt  wird  zugegeben,  daß  der  Verwaltungsorganismus ­
  viel  zu  groß  und  viel  zu  kostspielig  ist.  Man  hat  sich  bei  der  Zahl
der  Versicherten  gründlich  geirrt.  Für  100.000  Privatangestcllte  besitzt  die  Anstalt
eine  Zentrale  und  zehn  Landesstcllen,  bei  welchen  genügende  Gelegenheit  zur  Betätigung ­
  gar  nicht  vorhanden  ist.  Auch  passen  die  Verhältnisse  dieser  Anstalt  für
die  Selbständigen  besser,  als  die  einer  Reichskasse  mit  Bezirksstellen.  Es  würde
sich  empfehlen,  zwei  Abteilungen  für  die  gewerblichen  und  die  landwirtschaftlichen
Selbständigen  bei  dieser  Anstalt  zu  schaffen.  Das  würde  auch  ermöglichen,  die  Selbständigen ­
  nicht  um  so  viel  schlechter  zu  stellen,  als  diejenigen  Privatangestellten,.
die  manche  Betriebsinhaber  bei  der  Pensionsanstalt  zu  versichern  genötigt  sind.
Es  klingt  ja  wie  eine  Verhöhnung,  wenn  die  Regierung  den  Betriebsinhabern ­
  gegen  Zahlung  eines  Monatsbeitrages  von  50  Heller  und  1  Krone  eine
Rente  zusichert,  die  zwischen  44  und  67  Hellern  täglich  schwankt.
Die  neuen  Vorschläge  der  Regierung.
So  selbstbewußt  sich  die  Regierung  in  der  ursprünglichen  Vorlage  gegen--über
  jeder  Kritik  ihrer  Vorschläge  betreffend  die  Riskengemeinschaft  der  Selbständigen ­
  und  Unselbständigen  gebärdet  hat,  so  sind  ihr  doch  beim  gegenwärtigen
Entwürfe  —  wie  es  scheint  —  allerlei  Bedenken  über  ihre  Unfehlbarkeit  aufgestiegen. ­
  In  der  neuen,  dem  Parlamente  vorgelegten  Gesetzesvorlagc  wird  mit
etwas  größerer  Bescheidenheit  erklärt:  Hinsichtlich  der  Selbständigen  seien  Zweifel
geäußert  worden,  die  nicht  ganz  von  der  Hand  zu  weisen  seien.  Man  habe  darauf
hingewiesen,  daß  die  Beiträge  in  vielen  Gegenden  schwer  hereinzubringen  sein
werden,  und  daß  es  den  Versicherten  vorteilhaft  erscheinen  müsse,  erst  in  späteren
Jahren  in  die  Versicherung  einzutreten.  Diese  Bedenken  verdienen  gewiß  volle
Beachtung  und  seien  auch  in  den  Beratungen  des  Subkomitees  des  Sozialversicherungsausschusses ­
  voll  gewürdigt  worden.  Das  Subkomitee  hielt  es  für  notwendig, ­
  eine  Reihe  von  Maßnahmen  vorzuschlagen,  die  geeignet  wären,  die  üblen
Folgen  einer  nicht  zu  rechtfertigenden  Ausnützung  der  den  Selbständigen  durch
das  Gesetz  gebotenen  Vorteile  hintanzuhaltcn.
Eine  Reihe  dieser  Vorschläge  macht  sich  die  Regierung  nun  auch  zu  eigen.
Gerade  dieser  Umstand  muß  meines  Erachtens  das  Mißtrauen  gegenüber  dem
versicherungstechnischen  Departement  nur  noch  steigern.  Wie  wenig  zuverlässig  erscheint ­
  der  Vorschlag  bezüglich  der  Riskengemeinschaft  zwischen  Selbständigen  und
Unselbständigen,  wenn  erst  die  Kritik,  die  doch  meistens  durch  Laien  geübt  worden
ist,  wesentliche  Aenderungen  der  Versicherungsbedingungen  bewirken  mußte.  Ohne
diese  Kritik  wäre  wohl  alles  unverändert  in  die  neue  Vorlage  übernommen  worden
und  hätte  unfehlbar  schweren  Nachteil  über  die  Reichsrcntcnkasse  gebracht.
Wie  sehen  nun  diese  Aenderungen  im  Einzelnen  aus?  Im  §  125  wird
die  Wartezeit,  die  für  Selbständige  ursprünglich  mit  200  Beitragswochen
normiert  war,  auf  500  erhöht,  allerdings  mit  der  wesentlichen  Einschränkung,
daß  für  die  Uebergangszcit  die  Wartezeit  200  Beitragswochcn  unter  der  Voraussetzung ­
  betragen  soll,  wenn  die  Anmeldung  zur  Versicherung  nicht  später  als  drei-
            
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