Full text : Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916

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Insgesamt  sind

der  Heeresverwaltung

Der  Wert  der  für  die  Heeresverwaltung

fft  worden:

beschafften  Mengen

beträgt:

1914

1914

September

82  417  To  Hafer

September

18  955  910  M.

Oktober

80  713

„

Oktober

18  563  990  „

November

115  416

„

November

26  545  680  „

Dezember

72  043

»

Dezember

16  569  890  „

1918

1915

Januar

243  918

„

Januar

56  101  140  „

Februar

442  405

„

Februar

101  753  150  „

März

167  504

„

März

38  525  920  „

April

64  711

„

April

14  883  530  .,

Mai

48  429

„

Mai

13  075  830  „

Juni

89  331

„

Juni

24  119  370  „

Juli

50  000

„

Juli

13  500  000  „

August

24  930

„

August

7  161  450  „

September

231  409

„

September

68  254  320  „

Oktober

216  432

„

Oktober

64  929  600  „

November

175  178

„

November

52  553  400  „

Dezember

150  572

«

Dezember

45  171  600  „

1916

1916

Januar

251  739

„

Januar

79  297  785  '  „

Februar

290  000

„

Februar

105  850  000  „

März

267  795

„

März

90  977  475  „

April

33  448

„

April

10  201  640  „

3  098  390  To  Hafer

866  991  680  M.

Außerdem  hat  die  Zentralstelle  für  Kommunalverbände  .  129  219  To

an  Gcubenpferde  .  14  074  „
an  Gestütspferde  4  244  „
an  verschiedene  Bedarfsstellen  .  .  102  „

147  639  To
beschafft.

Gerste.
Die  Hafer-Bestandsaufnahme,  die  durch  die  Bundesratsverordnung  vom  13.  Februar
1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  81)  angeordnet  war,  hatte  ergeben,  daß  die  Hafervorräte  nicht  genügten, ­
  um  die  Bedürfnisse  der  Heeresverwaltung  und  der  Kommunalverbände  an  Pferdefutter
zu  decken.  Daher  erschien  es  notwendig,  als  Ersatz  Gerste  mitheranzuziehen.  Deshalb  wurde
die  Bundesratsverordnung  vom  9.  März  1915  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Gerste
(Reichs-Gesetzbl.  S.  139)  erlassen,  welche  die  gesamten  mit  dem  Beginn  des  12.  März  in
Deutschland  befindlichen  Gerstevorräte  zu  Gunsten  des  Reiches,  vertreten  durch  die  Zentralstelle,
beschlagnahmte.
Die  Bundesratsverordnung  suchte  möglichst  viel  Gerste  für  die  Zwecke  der  Heeresververwaltung
  sicherzustellen,  nahm  aber  gleichzeitig  darauf  Rücksicht,  daß  die  Gerste  bei  der
Knappheit  der  übrigen  Futtermittel  als  Biehfutter  nicht  zu  entbehren  war,  und  auch  zur  Herstellung ­
  von  Nahrungsmitteln  (Graupen,  Grütze,  Mehl),  Malz  (Malzextrakt,  Bier),  Gerstenund
  Malzkaffee  dringend  benötigt  wurde.
Durch  die  Bundesratsverordnung  vom  9.  März  1915  wurde  auch  eine  Bestandsaufnahme
der  Gerste  angeordnet.  Nachdem  die  Ergebnisse  dieser  Bestandserhebungen  bei  der  Zentralstelle
eingegangen  waren,  konnte  sie  mit  der  Verteilung  der  Gerste  beginnen.
Um  auch  hier  den  freihändigen  Erwerb  zu  erreichen,  trat  die  Zentralstelle  mit  den  Besitzern ­
  durch  die  Kommunalverbände  in  Verbindung.  Die  Zentralstelle  machte  Ende  April  und
Anfang  Mai  jedem  Kommunalverband  Mitteilung,  wie  die  in  seinem  Bezirk  befindliche  Gerste
verwendet  wird,  und  wohin  sie  geliefert  werden  sollte.
Im  Anschluß  an  die  Ablieferung  der  Gerste  ergab  sich  ein  umfangreicher  Schriftwechsel
über  die  Preisfestsetzung.  Nach  §  16  der  Bundesratsverordnung  vom  9.  März  1915  war  im
allgemeinen  bei  der  Festsetzung  des  Uebernahmepreises  der  Höchstpreis  zu  berücksichtigen.  In  den
            
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