Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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bergen)  oder:  „ex  regia  auctoritate  et  libera  voluntate“  (in  der
Iglauer)  oder  „aus  kraft  der  Regalien“  (nach  der  kurtrierischen).
Indem  die  Bergordnungen  so  den  Abbau  an  Private  gestatteten,
untersagten  sie  auf  der  anderen  Seite  strengstens  dem  Grundeigentümer ­
  die  Verhinderung  desselben.  Im  Süden  und  Westen
Deutschlands  nahmen  die  Bergordnungen  des  15.  und  16.  Jahrhunderts ­
  allerdings  „Tisch,  Bett  und  Feuerstatt“  von  der  Bergbaufreiheit ­
  aus  .')  Nach  diesen  Aufzeichnungen  —  ferner  auch
im  älteren  „Bergrecht  von  Trient“  1208,  Bergrecht  des  Harzes
1271  und  in  dem  Schlesischen  Goldrecht  aus  dem  14.  Jahrhundert
—  wurde  die  Berechtigung  zum  Bergbau  im  Wege  des  Schürfens,
Mutens  und  Verleihens  erworben.  Der  erste  Finder  hat  das
Erstfinderrecht,  das  auf  Verleihung  eines  Bergwerksfeldes  in  einer
bestimmten  Ausdehnung  gerichtet  ist.  Alle  diese  aus  dem  Gewohnheitsrechte ­
  hervorgegangenen  Bergordnungen  haben  insoweit ­
  eine  große  Aehnlichkeit,  als  sie  vor  allem  auf  der  .Grundlage
der  Bergbaufreiheit  sich  aufbauen.
Nach  diesen  zahlreichen  Quellen  kann  kein  Streit  darüber
herrschen,  daß  die  Bergbaufreiheit  schon  zu  dieser  Zeit  eine
Grundlage  des  Bergrechts  gewesen  ist.  „Bergbaufreiheit“  war
auch  das  Schlagwort,  mit  dem  der  Bergmann  einen  Widerspruch
des  Grundeigentümers  gegen  Schürfen  und  Bergbau  zurückwies. ä )
Zum  ersten  Male  finden  wir  Ende  des  18.  Jahrhunderts
eine  erschöpfende  gesetzliche  Regelung  des  Bergwerkseigentums ­
  in  dem  für  Preußen  geltenden  Allgemeinen  Landrecht
von  1794,  16.  Titel,  II.  Teil  Abschn.  4  „Vom  Bergregal“.  Ihm
vorhergegangen  waren  die  drei  revidierten  Bergordnungen  Friedrichs ­
  des  Großen.  In  diesen  Gesetzgebungsakten  erreichte  das
Direktionsprinzip  seinen  Höhepunkt.  Der  Gesetzgeber  begründet
in  ihnen  selbst  sein  Bevormundungssystem, :! )  Aus  dem  ersteren,
dem  Allgemeinen  Landrecht,  läßt  sich  deutlich  der  Inhalt  des
Bergwerkseigentums  erfassen.  Das  Allgemeine  Landrecht  II,  16
§  154  gibt  „demjenigen,  der  auf  Grund  eines  Schürfscheins  ein
Erzlager  4 )  erschürft  hat,  die  Befugnis,  zu  verlangen,  daß  ihm
der  Bau  auf  das  entdeckte  Werk,  innerhalb  eines  gewissen
Distrikts,  vorzüglich  vor  allen  verliehen  werde“.  Damit  war
der  Inhalt  des  Bergwerkseigentums  gegeben,  der  Charakter,
das  Wesen,  die  juristische  Konstruktion  des  Bergwerkseigentums

')  Bg.-Ordnung  für  Lothringen  von  1486.  Koch,  Z.  f.  Bergr.,
Bd.  13  (1872),  S.  466;  Achenbach  a.  a.  0.,  S.  81;  'ähnlich  bagr.  und
kurpfälzisches  Recht.
-)  Voelkel,  „Grundzüge“,  S.  17.
3 )  Müller-Erzbach,  S.  98.
4 )  Bemerkenswert  ist,  daß  nunmehr  durch  die  Bergordnungen  und
das  Allgemeine  Landrecht  auch  in  Preußen  die  Kohle  dem  Regal
unterworfen,  also  der  Verfügung  des  Grundeigentümers  endgültig
entzogen  wurde  und  damit  der  Bergbaufreiheit  mit  Direktionsprinzip
und  dem  Erstfinderrechte  unterlag  (Arndt,  „Bergregal  und  Bergbaufreiheit“. ­
  S.  257).
            
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