Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

esse  non  posse“,  d.  h.  ein  mehrfaches  Eigentum  an  einer  Sache
ist  undenkbar.  Zerrenner  führt  deshalb  aus,  daß  das  Bergwerkseigentum, ­
  da  ,,es  nicht  in  die  lateinische  Zwangsjacke  paßt,“
als  ein  naturwüchsiges,  deutschem  Boden  und  deutscher  Kultur
entsprossenes  Eigentum  —  ein  unterirdisches  Grundeigentum 1 )  —
des  deutschen  Rechts  anzusehen  sei.
Das  deutsche  Recht  kennt  allerdings  ein  mehrfaches  Eigentum ­
  an  einem  Grundstück,  und  zwar  in  der  Gestalt-des  dominium
direktum  und  des  dominium  utile.  Ein  solches  geteiltes  Eigentum
wurde  aber  nur  für  solche  Fälle  anerkannt,  in  denen  sich  ; das
Recht  an  der  Substanz  von  dem  auf  die  gesamten  Bodennutzungen
scheidet,  wie  z.  B.  für  das  Lehen  und  das  Familien-Fidei-Kommiß.
 2 )  Nur  insoweit  ist  die  Zweiteilung  des  Eigentums  landesrechtlich ­
  heute  noch  aufrecht  erhalten  (Art.  59  E.  G.  z.  BGB.).
Es  kann  deshalb  diese  Anschauungsweise  zur  Erklärung  des
Bergwerkseigentums  nicht  herangezogen  werden.  Die  besonders
auf  dem  Vergleich  mit  dem  Lehnrecht  fußende  Ansicht  Eichhorns ­
 3 )  dürfte  also  nicht  zutreffend  sein,  sic  wird  auch  von
Bcseler 4 )  als  eine  ungeeignete  Analogie  verworfen.
Auch  das  Allgemeine  Landrecht  bietet  keine  Handhabe,  das
Bergwerkseigcntum  als  ein  Ober-  oder  Untereigentum  am  Grund
und  Boden  zu  bezeichnen.  Die  Ausschließlichkeit  eines  jeden
Eigentums  ist  vielmehr  vom  Allgemeinen  Landrecht  (I,  8  §§  1
und  9)  ausdrücklich  anerkannt.  Aus  den  Bestimmungen  des
ABG.  von  1865  (§§  26,  50  II  Novelle  1907),  daß  die  sich  auf
Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches ­
  Anwendung  finden,  und  ferner  aus  §  83  der  Grundbuchordnung, ­
  wonach  das  Bergwerkseigcntum  im  formalen  Grundbuchrecht ­
  dem  Grundeigentum  gleichgestellt  wird,  weiter  aus
§  870  ZPO.,  wo  das  gleiche  hinsichtlich  der  Zwangsvollstreckung ­
  gilt,  kann  ebenfalls  nicht  ohne  weiteres  gefolgert
werden,  daß  deshalb  das  Bergwerkseigcntum  auch  als  ein
Eigentum  am  Grund  und  Boden  anzusehen  sei.  Im  Gegenteil
wären  diese  Bestimmungen  überflüssig,  wenn  man  davon  ausgeht,
daß  das  Bergwerkseigcntum  ein  Eigentum  am  Grund  und  Boden
darstelltc.  Diese  Ansicht  würde  auch  daran  scheitern,  daß  das
Bürgerliche  Gesetzbuch,  auf  das  sich  das  ABG.  in  §  50  Abs.  2
(Novelle  18.  6.  1907)  beruft,  den  unteilbaren  römischen  Eigentumsbegriff ­
  übernommen  hat.  In  den  Motiven  zum  BGB. 5 )  heißt
cs  ausdrücklich:  ,,Das  Eigentum  ist  nicht  eine  Summe  einzelner
Befugnisse,  deshalb  läßt  es  sich  auch  nicht  so  teilen,  daß  dem

')  Zerrenner,  Lehrbuch  des  deutschen  Bergrechts,  Gotha  1864,
S.  407/408.
2 )  Gierka,  Deutsches  Privatrecht,  Bd.  II,  Leipzig  1905,  §  121,  II.  1.
3 )  Eichhorn,  Einleitung  in  das  deutsche  Privatrecht,  Göttingen  1836,
§  276.
‘)  Beseler,  System  des  gemeinen  deutschen  Privatrechts,  Berlin  1873.
5 )  Motive  zum  BGB.,  Bd.  3,  S.  262.

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