Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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seine Grenzen nicht mehr feststehen? Jedenfalls ist ei nach 
dem heutigen Stande der Technik so gut wie ausgeschlossen, 
daß ein Grubenfeld verliehen wird, das nicht vorhanden ist. 
Die technisch bis ins kleinste ausgebildeten Bohrversuche der 
großen Bohrgesellschaften haben überall, wo regale Mineralien 
nach den geologischen Verhältnissen vermutet wurden, nicht allein 
deren Vorhandensein, sondern auch die Grenzen und ihre Abbau 
würdigkeit festgestellt. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des 
§ 15 ABG. ist ein Entstehen des Bergwerkseigentums auch nur 
möglich, wenn vor der Verleihung nachgewiesen ist, daß 
die gemuteten Mineralien in abbauwürdiger Menge Vorkommen. 
Mit der hier vertretenen Ansicht, daß das Bergwerkseigentum 
ein Eigentum am körperlichen immobilen Grubenfelde ist, lassen 
sich auch am natürlichsten und ohne Fiktion sämtliche berg 
rechtlichen Bestimmungen verstehen, sowie eintretende Kollisionen 
erklären und ungezwungen entscheiden 1 ); diese Ansicht ist auch 
dem Sprachgebrauch und dem natürlichen Empfinden des Berg 
mannes am nächsten liegend.- Es muß auch, um mit Emge 2 ) zu 
reden, „die Rechtswissenschaft gleich den anderen Wissenschaften 
die Theorie für wertvoller, d. h. aber nach dem Sprachgebrauch 
des täglichen Lebens für richtiger ansehen, welche einen ein 
facheren Ausdruck, eine einfachere Beschreibung als eine andere 
gewährt.“ Das Bergwerkseigentum als ein Eigentum an dem 
immobilen Grubenfelde ist und bleibt demnach wegen seiner 
Eigenart im Wesen, im Inhalt und in der Ausübung ein spezifisch 
bergrechtliches Institut sui generis, das mit dem Grundeigentum 
wohl verglichen, aber niemals identifiziert werden kann. 
Ich definiere also folgendermaßen: 
A. für die Urzeit: 
Der jeweilige Herrscher — Herzog, König — als Inhaber 
der Staatsgewalt und allen Privateigentums hatte auch das 
Eigentum an dem Grubenfelde. Außerdem bestand ein Hoheits 
recht des Herrschers zur Verleihung und zur Ueberwachung, 
^Leitung und Besteuerung des Bergbaues. Die Verleihung geschah 
in Form von pachtähnlichen Verträgen, soweit der Bergbau 
nicht durch Untertanen oder Sklaven auf eigene Rechnung und 
Gefahr betrieben werden konnte. Ausnahmen gab es gewöhnlich 
nur bei minderwertigen Mineralien. 
B. für die Regalzeit: 
Mit der Entwickelung des privaten Grundeigentums blieb 
') z. B. auch der bestrittene Fall, daß der Bergwerksbesitzer 
nicht berechtigt ist, eine beim Bergbau aufgeschlossene natürliche 
Tropfsteinhöhle durch Fremde gegen Entgelt besichtigen zu lassen 
(R. G v. 27. 10. 91 in Z. f. Bergr., Bd. 33, S. 135). Eine solche 
Höhle gehört eben zu dem das Grubenfeld zwar umschließenden, 
aber rechtlich von ihm völlig getrennten Grund eigentum. 
2 ) Emge im Archiv für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie, Jahrg. 
1919, Bd. 12, Heft II, S. 153.
	        
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