Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

60

Doppelte  Buchhaltung.

stände  gleichzeitig  und  unmittelbar  eine  Wert  Veränderung
des  Kapitals  verbunden,  so  muß  letztere  naturgemäß  auf
Kapital-Konto  bzw.  auf  einem  stellvertretenden  Konto  verrechnet ­
  werden.
(Man  vergleiche  dazu  die  interessante  Ableitung  der  doppelten ­
  Verrechnung  bei  Faure,  Elements  de  Commerce  et  de  Comptabilite,
  T  edition,  Paris  1907  [Massen  &  Cie.],  S.  314  ff.)
Eine  ähnliche  Idee  fanden  wir  auch  bei  Emminghaus,  Allgemeine ­
  Gewerkslehre,  Berlin  1868,  S.  322:  Die  äußeren  Vorgänge ­
  des  Geschäfts,  Schulden  und  Forderungen  sind  auf  Personen-Konto ­
  verrechnet,  die  inneren  Vorgänge  auf  einem  Konto
„Geschäft“,  das  alle  Einkäufe,  Verkäufe,  Gesamtgewinne  und
-Verluste  nachweist.  Durch  Zerlegung  des  Begriffes  „Geschäft“
lassen  sich  die  Einzelheiten  der  inneren  Wirtschaftsvorgänge
rechnerisch  gruppieren.
e)  In  der  Buchführung  der  Unternehmung  werden  nur
Kosten  und  Kapital  ziffermäßig  erfaßt,  keine  „Werte“  im  volkswirtschaftlichen ­
  Sinne  und  keine  Werturteile  zum  Ausdruck  gebracht. ­
  Jeder  Kostenaufwand  der  Unternehmung  steht  auf  den
Konten  links:  die  Anschaßungs-  oder  Herstellungskosten  von  Vermögensteilen ­
  (Vermögenskosten),  die  Unkosten  (Ertragskosten),
die  Kapitalverluste  und  die  Schuldentilgung.
Das  Unternehmungskapital  steht  rechts:  eigenes  Kapital,
Schulden,  die  Kapitalergänzung  durch  Gewinne.
Die  Bücherwerte  im  Soll  der  Vermögensbestandskonten
geben  Auskunft  über  die  Geldbeträge,  die  in  dem  Vermögensteil
angelegt  sind  und  aufgewendet  werden  mußten.  Es  sind  Geldwerte ­
  der  Vergangenheit.  Für  die  Zwecke  der  Schlußbilanz
können  die  Bestände  mit  dem  Absatzwert  (Veräußerungspreis)
oder  mit  den  Wiederbeschaflungskosten  (Reproduktionskosten),
also  Gegenwartswerte  in  das  Inventar  aufgenommen  werden,
soweit  der  Gesetzgeber  nicht  anderes  vorschreibt  (vgl.  Bd.  II).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.