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Doppelte Buchhaltung.
stände gleichzeitig und unmittelbar eine Wert Veränderung
des Kapitals verbunden, so muß letztere naturgemäß auf
Kapital-Konto bzw. auf einem stellvertretenden Konto verrechnet
werden.
(Man vergleiche dazu die interessante Ableitung der doppelten
Verrechnung bei Faure, Elements de Commerce et de Comptabilite,
T edition, Paris 1907 [Massen & Cie.], S. 314 ff.)
Eine ähnliche Idee fanden wir auch bei Emminghaus, Allgemeine
Gewerkslehre, Berlin 1868, S. 322: Die äußeren Vorgänge
des Geschäfts, Schulden und Forderungen sind auf Personen-Konto
verrechnet, die inneren Vorgänge auf einem Konto
„Geschäft“, das alle Einkäufe, Verkäufe, Gesamtgewinne und
-Verluste nachweist. Durch Zerlegung des Begriffes „Geschäft“
lassen sich die Einzelheiten der inneren Wirtschaftsvorgänge
rechnerisch gruppieren.
e) In der Buchführung der Unternehmung werden nur
Kosten und Kapital ziffermäßig erfaßt, keine „Werte“ im volkswirtschaftlichen
Sinne und keine Werturteile zum Ausdruck gebracht.
Jeder Kostenaufwand der Unternehmung steht auf den
Konten links: die Anschaßungs- oder Herstellungskosten von Vermögensteilen
(Vermögenskosten), die Unkosten (Ertragskosten),
die Kapitalverluste und die Schuldentilgung.
Das Unternehmungskapital steht rechts: eigenes Kapital,
Schulden, die Kapitalergänzung durch Gewinne.
Die Bücherwerte im Soll der Vermögensbestandskonten
geben Auskunft über die Geldbeträge, die in dem Vermögensteil
angelegt sind und aufgewendet werden mußten. Es sind Geldwerte
der Vergangenheit. Für die Zwecke der Schlußbilanz
können die Bestände mit dem Absatzwert (Veräußerungspreis)
oder mit den Wiederbeschaflungskosten (Reproduktionskosten),
also Gegenwartswerte in das Inventar aufgenommen werden,
soweit der Gesetzgeber nicht anderes vorschreibt (vgl. Bd. II).