Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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die  Kasse  des  Postscheckamts  bei  solchen  Schecks  nur  prüft,  ob  das  erforderliche ­
  Guthaben  vorhanden  und  die  Unterschrift  des  Ausstellers  in  Ordnung ­
  ist,  nicht  aber  auch,  ob  der  Überbringer  zur  Abhebung  des  Betrages
berechtigt  ist,  hat  der  Aussteller  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  der  Kassenscheck ­
  in  die  Hände  dessen,  für  den  er  bestimmt  ist,  gelangt.
Der  Inhaber  eines  Kassenschecks  kann  auch  verlangen,  daß  der  Betrag
einem  Postscheckkonto  gutgeschrieben  oder  durch  eine  Postanstalt  bar  gezahlt ­
  wird.  Im  ersten  Falle  trägt  er  ein:  Kontonummer,  Anschrift  des  Empfängers ­
  und  das  Postscheckamt,  bei  dem  das  Konto  geführt  wird,  im
zweiten  Falle  Anschrift  des  Empfängers  (feine  eigene  oder  die  eines
anderen).
Ein  Kassen  scheck  dient  hauptsächlich  zur  Abhebung  vom  eigenen  Konto
und  darf  vom  Aussteller  niemals  an  das  Postscheckamt  gesandt,  sondern  nur
an  den  Zahlungsempfänger  gegeben  werden.  Einen  Namenscheck  hingegen ­
  wird  der  Aussteller  unmittelbar  seinem  Postscheckamt  zugehen  lassen.
Für  bar  eingezahlte  Z  a  h  l  k  a  r  t  e  n  werden  bis  10  RM  10,  bis  25  RM  15,
bis  100  RM  20,  bis  250  RM  25,  bis  500  RM  30,  bis  750  RM  40,  bis
1000  RM  50,  bis  1250  RM  60,  bis  1500  RM  70,  bis  1750  RM  80,  bis
2000  RM  90,  darüber  hinaus  100  Rpf  erhoben.  Für  jede  Barauszahlung
ist  eine  feste  Gebühr  von  15  Rpf  und  je  1  Rpf  für  angefangene  20  RM  zu  entrichten. ­

Überweisungen  werden  kostenfrei  bewirkt.  Soll  der  Betrag  einer  Überweisung ­
  mit  Beschleunigung  abgebucht  und  gutgeschrieben  werden,  so  hat
der  Antragsteller  hierfür  eine  Gebühr  von  1  RM  zu  entrichten.  Ebenso  werden
für  telegraphische  Überweisungen  und  telegraphische  Auszahlungen ­
  besondere  Gebühren  erhoben.
Für  die  Briefe  der  Postscheckkunden  an  die  Postscheckämter  sind  bei  Verwendüng
  der  dazu  besonders  hergestellten  gelben  Umschläge  nur  5  Rpf  zu  entrichten.
Die  Sendungen  der  Postscheckämter  an  die  Kontoinhaber  werden  portofrei
befördert.
Die  Postscheckgelder  werden  nach  den  Vorschriften  angelegt,  die  vom  Verwaltungsrat
  der  Deutschen  Reichspost  im  Einvernehmen  mit  den  obersten  Wirtschaftsinstanzen
  des  Reichs  erlassen  worden  sind.  Hiernach  sind  durchschnittlich  30  Millionen ­
  RM  auf  dem  Reichsbankgirokonto  der  Generalpostkasse  zu  halten.  Von  den
übrigen  verfügbaren  Geldern  ist  mindestens  Vs  zum  Ankauf  von  reichsbankfähigen
Wechseln  durch  Vermittlung  der  Reichsbank  zu  verwenden.  Die  Anlage  des  Rests
soll  in  festverzinslichen,  reichsbanklombardfähigen  Wertpapieren,  in  öffentlichen
Anleihen,  in  Reichsschatzwechseln  oder  in  Darlehen  an  Staatsbanken,  an  das
Reich  oder  die  Länder  erfolgen.
            
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