Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

währt x ).  Der  Bankkommissar  wird,  wenn  es  ihm  nötig  erscheint,  entsprechende ­
  Anträge  bei  den  Registergerichten  stellen.  Den  in  betrügerischer
Absicht  erfolgten  Irreführungen  ist.  das  Publikum  nicht  mehr  ausgesetzt;
die  Sicherheit  im  Kreditverkehr  wird  dadurch  gestärkt.
Geschützt  wird  durch  dieses  Gesetz  auch  die  Bezeichnung  „S  p  a  r  k  a  s  s  e",
was  übrigens  bereits  durch  die  Notverordnung  vom  6.  Oktober  1931  geschehen ­
  ist.  Die  Bezeichnung  „Sparkasse"  oder  eine  Bezeichnung,  in  der
das  Wort  „Sparkasse"  enthalten  ist,  dürfen  nur  die  öffentlichen  oder  dem
öffentlichen  Verkehr  dienenden  Spar-  und  Girokassen  führen.
3.  Bankenaufslcht
Die  Frage  der  Verstaatlichung  der  Kreditwirtschaft
war  schon  vor  der  Bankkrise  mehrfach  erwogen  worden,  und  sie  schien  sich
der  Verwirklichung  zu  nähern,  als  die  öffentliche  Hand  sich  an  drei  Filialgroßbanken
  beteiligte.  Eine  andere  Lösung  aber  erfolgte:  Die  Bankena
  u  f  s  i  ch  t.
Die  Einsetzung  einer  Bankkontrollbehörde  hatte  bereits  im  Jahre  1909  die
Bankgesetzkommission  des  Reichstages,  auf  Grund  der  Ausführungen  des  Bankdirektors ­
  Roland-Lücke  und  des  von  mir  in  der  Bankenquete  von  1908
dem  Untersuchungsausschuß  erstatteten  Gutachtens  über  ein  „Aufsichtsamt  für
Bankwesen" 2 ),  Beantragt.  Beschlossen  wurde  damals  aber  nur,  eine  „ständige
Hochtönende  Namen,  denen  vielfach  noch  ein  Länder-  oder  Städtenamen
vorgesetzt  war,  hatten  sich  „Banken"  beigelegt,  die  in  Fachkreisen  gänzlich  unbekannt ­
  waren.  Die  Tatsache,  daß  ein  großer  Teil  Leute  zu  einem  Geschäft,
das  als  „Bank"  firmiert,  weit  mehr  Vertrauen  als  zu  einer  Privatfirma
besitzt,  machten  sich  vielfach  diejenigen  zunutze,  die  am  wenigsten  kreditwürdig
waren.  Uber  die  Frage  der  Zuverlässigkeit  des  Firmenzusatzes  „Bank"  hatten
sich  mehrere  Handelskammern  dahin  ausgesprochen,  daß  die  Bezeichnung  eines
von  einem  Einzelkaufmann,  einer  offenen  Handelsgesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft ­
  betriebenen,  dem  Bankiergewerbe  zuzurechnenden  Geschäftes  als
„Bank"  den  Gebräuchen  des  Handelsverkehrs  widerspreche  und  geeignet  sei,
einen  Irrtum  über  seine  Art  und  seinen  Umfang  herbeizuführen.  Wird  es  von
einem  Einzelkaufmann,  einer  offenen  Handelsgesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft ­
  betrieben,  so  wird  es  als  „B  a  n  k  g  e  s  ch  ä  f  t",  arbeitet  es  mit  großem,
dem  der  Banken  ähnlichen  Kapital,  als  „B  a  n  k  h  a  u  s"  bezeichnet.  Die  Bezeichnung ­
  „Bankinstitut"  wendet  der  Handelsverkehr  auf  Banken  und  Bankhäuser ­
  im  obigen  Sinne,  nicht  aber  auf  die  mit  kleinen  oder  mittleren  Kapitalien ­
  arbeitenden  Bankgeschäfte  an.
2)  Abgedruckt  u.  a.  in  meinem  „Bankgeschäft"  Bd.  II  6.  (ältere)  Stuft.  Stuttgart
  1923,  S.  576ff.

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