währt x ). Der Bankkommissar wird, wenn es ihm nötig erscheint, entsprechende
Anträge bei den Registergerichten stellen. Den in betrügerischer
Absicht erfolgten Irreführungen ist. das Publikum nicht mehr ausgesetzt;
die Sicherheit im Kreditverkehr wird dadurch gestärkt.
Geschützt wird durch dieses Gesetz auch die Bezeichnung „S p a r k a s s e",
was übrigens bereits durch die Notverordnung vom 6. Oktober 1931 geschehen
ist. Die Bezeichnung „Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der
das Wort „Sparkasse" enthalten ist, dürfen nur die öffentlichen oder dem
öffentlichen Verkehr dienenden Spar- und Girokassen führen.
3. Bankenaufslcht
Die Frage der Verstaatlichung der Kreditwirtschaft
war schon vor der Bankkrise mehrfach erwogen worden, und sie schien sich
der Verwirklichung zu nähern, als die öffentliche Hand sich an drei Filialgroßbanken
beteiligte. Eine andere Lösung aber erfolgte: Die Bankena
u f s i ch t.
Die Einsetzung einer Bankkontrollbehörde hatte bereits im Jahre 1909 die
Bankgesetzkommission des Reichstages, auf Grund der Ausführungen des Bankdirektors
Roland-Lücke und des von mir in der Bankenquete von 1908
dem Untersuchungsausschuß erstatteten Gutachtens über ein „Aufsichtsamt für
Bankwesen" 2 ), Beantragt. Beschlossen wurde damals aber nur, eine „ständige
Hochtönende Namen, denen vielfach noch ein Länder- oder Städtenamen
vorgesetzt war, hatten sich „Banken" beigelegt, die in Fachkreisen gänzlich unbekannt
waren. Die Tatsache, daß ein großer Teil Leute zu einem Geschäft,
das als „Bank" firmiert, weit mehr Vertrauen als zu einer Privatfirma
besitzt, machten sich vielfach diejenigen zunutze, die am wenigsten kreditwürdig
waren. Uber die Frage der Zuverlässigkeit des Firmenzusatzes „Bank" hatten
sich mehrere Handelskammern dahin ausgesprochen, daß die Bezeichnung eines
von einem Einzelkaufmann, einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
betriebenen, dem Bankiergewerbe zuzurechnenden Geschäftes als
„Bank" den Gebräuchen des Handelsverkehrs widerspreche und geeignet sei,
einen Irrtum über seine Art und seinen Umfang herbeizuführen. Wird es von
einem Einzelkaufmann, einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
betrieben, so wird es als „B a n k g e s ch ä f t", arbeitet es mit großem,
dem der Banken ähnlichen Kapital, als „B a n k h a u s" bezeichnet. Die Bezeichnung
„Bankinstitut" wendet der Handelsverkehr auf Banken und Bankhäuser
im obigen Sinne, nicht aber auf die mit kleinen oder mittleren Kapitalien
arbeitenden Bankgeschäfte an.
2) Abgedruckt u. a. in meinem „Bankgeschäft" Bd. II 6. (ältere) Stuft. Stuttgart
1923, S. 576ff.
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