Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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(Direktion,  Depositenkassen  usw.)  oder  mittels  Telegramm  an  auswärtige
Kunden  ihrer  Firma,  depeschieren  die  Ausführungen  usw.
Die  Zahl  der  Börsenvertreter  ist  je  nach  Größe  der  Firma  und  Höhe  der
Umsähe  sehr  verschieden.  Während  bei  kleineren  Geschäften  nur  die  Chefs  und
vielleicht  noch  ein  „junger  Mann"  und  ein  Lehrling  „mit  zur  Börse  gehen",
senden  die  Berliner  Großbanken,  neben  einigen  ihrer  Direktoren,  20  und  noch
mehr  ihrer  Beamten  zur  Börse.
Hinsichtlich  der  Zulassung  von  Wertpapieren  zum  Börsenhandel,  der
Kursnotierung,  der  Umrechnung  von  Werten  in  die  deutsche  Währung
und  der  Berechnung  der  Stückzinsen  von  Wertpapieren  bestehen  einheitliche ­
  Bestimmungen  für  alle  deutschen  Börsen.
Charakteristisch  für  alle  Börsen,  insbesondere  aber  für  die  Weltbörsen,
ist  eine  gut  organisierte  Nachrichtenübermittlung.  Vom  Börsenplatz ­
  aus  vermitteln  Boten  durch  das  in  den  Börsenräumen  befindliche
Telephon  den  Verkehr  mit  der  Firma  und  erhalten  von  dieser  die  während
der  Börsenzeit  eingegangenen  Aufträge,  die  nicht  direkt  an  der  Börse
einlaufen.  Die  Weltbörsen  untereinander  sind  mit  direkten  Telephonund
  Telegraphenleitungen  verbunden.  Nachrichtenbüros  übermitteln ­
  —  vielfach  durch  Radio  —  ihren  Abonnenten  auf  schnellste  Weise
Neuigkeiten  aus  aller  Welt.  Berlin,  London,  Paris,  New  Jork  stellen  gewissermaßen ­
  einen  einzigen  großen  Markt  dar.
An  der  Berliner  Börse  finden  die  Börsenversammlungen  täglich,  mit
Ausnahme  der  Sonn-  und  Festtage,  von  llVs  bis  14V 2  statt.  Die  Kurse
der  nach  14  Uhr  geschlossenen  Geschäfte  werden  amtlich  nicht  notiert.
Die  offizielle  Börsenzeit  währt  von  12—14,  Sonnabends  11—13  (in  den
Monaten  Juli/August  ist  die  Sonnabend-Börse  in  den  letzten  Jahren  ausgefallen). ­
  Vor  12  und  Sonnabends  vor  11  ist  jeder  Handel  untersagt.
In  die  Zeit  vor  dem  offiziellen  Verkehr  fällt  die  V  0  r  b  ö  r  s  e,  in  die
Zeit  nachher  die  N  a  ch  b  ö  r  s  e.  Börsenaufträge  mit  der  Klausel  „z  u  m
letzten  Kurs",  zur  „Schlußn0tiz"  oder  „zur  letzten  Notiz"
sind  unter  Zugrundelegung  der  offiziellen  Notiz  (14  Uhr),  Aufträge  mit  der
Klausel  „zum  Börsenschluß"  dagegen  vor  dem  allgemeinen  Börsenschluß, ­
  d.  h.  vor  14Uz  Uhr,  auszuführen.
Zulassung  zum  Börsenbesuch.  Wer  an  der  Börse  selbständig
Geschäfte  machen  will,  muß  schriftlich  die  Ausstellung  einer  Börsen-
            
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