Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Anteilen zu je 1000 M. Diese Anteile können nicht als Aktien bezeichnet 
werden, denn die Neichsbank war keine Aktiengesellschaft. Sie verdankte 
ihre Entstehung nicht einer handelsgerichtlichen Eintragung — hiervon 
war sie durch das Bankgesetz befreit 2) —, sondern der Reichsgesetzgebung. 
Auch die A n f l ö s n n g der Reichsbank erfolgte unabhängig von der Ent 
schließung der Anteilseigner. 
Fast zu gleicher Zeit, als Deutschland aus eigener Kraft Ordnung in 
seine Währung und seine Finanzen gebracht hatte, kam auch der Entente 
die Erkenntnis, daß ihre bisherige Politik nie und nimnier dazu führen 
würde, aus Deutschland herauszuholen, was sie herauszuholen wünschte. 
Am 30. November 1923 setzte die Neparationskommission jenen Sachver 
ständigenausschuß ein, der später nach seinem Vorsitzenden, dem amerika 
nischen General Da wes, Dawes-Komitee benannt wurde, und 
stellte ihm die Aufgabe, „Mittel zum Ausgleich des Staatshaushaltes und 
Maßnahmen zur Stabilisierung der deutschen Währung zu erwägen". 
Das Ziel, das den Sachverständigen vorschwebte, war: möglichst baldige 
Wiederherstellung der G 0 l d w ä h r u n g. Zu ihren, meist in Paris ab 
gehaltenen Beratungen lud das Komitee den Reichsbankpräsidenten 
Or. Schacht ein, und am 19. Februar 1924 stimmte sie dem Plan der 
Rcichsbank über die G 0 l d d i s k 0 n t b a n k zu. Man war sich allgemein 
darüber klar, daß eine Goldwährung ohne Zufluß fremden Kapitals un 
denkbar sei. Da es aber sehr ungewiß war, wann die Pläne der Sach- 
Neichsbank und Geldumlauf. Hamburg 1897. K 0 ch - S ch a ch t, Die Reichs- 
gesetzgcbung über Münz- und Notenbankweseu. Berlin 1926. W. L 0 tz, Zur 
Erneuerung des deutschen Bankgcsetzes. Leipzig 1899. I. N 0 tzke, Das Bank- 
gesetz von 1924. Berlin 1925. Georg Ob st, Das Bankgeschäft. 7. Ausl. 
Stuttgart 1923. Maxvon Schinkel, Reichsbank und Giroverkehr. Ham 
burg 1898. Hjalmar Schacht, Die Stabilisierung der Mark. Stuttgart 
1927. R. T e l s ch 0 w , Der Geschäftsverkehr mit der Reichsbank. Ferner die 
Artikel in den zitierten Hand- und Wörterbüchern, Art. „Reichsbank" in Holtzen- 
dvrffs Enzyklopädie von Adolph Wagner. Georg Ob st, Art. „Reichs 
bank" im „Buch des Kaufmanns". E. Wilmcrsdoerffer, Das neue 
Reichsbankgesetz und das Überweisungssystem nach dem Dawesplan. München 
1925. Die vom Reichsbankdircktorium herausgegebenen Schriften „Die Reichs 
bank 1876—1900" und „Die Reichsbank 1901—1925". Auch zahlreiche Flug 
schriftenliteratur. Die im Krieg erschienenen „Denkschriften der Reichsbank". 
2) § 66: „Die Bestimmungen des HGB. über die Eintragung in das Handelsregister 
und die rechtlichen Folgen derselben finden aus die Neichsbank keine Anwendung."
	        
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