Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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bat ist auch ohne seine Zustimmung rechtmäßig ernannt. Die Ernennung 
der Mitglieder des Direktoriums erfolgt nach Zustimmung 
des Generalrats durch den Präsidenten, und zwar für 12 Jahre, jedoch mit 
der Einschränkung, daß ein Mitglied, das das 65. Lebensjahr erreicht hat, 
antoniatisch ausscheidet. Der Präsident und die Mitglieder des Direk 
toriums sind wieder wählbar. Ihre Bezüge werden nicht, wie früher, 
jährlich durch Rcichsgesetz, sondern durch den Generalrat im Vertrags- 
Wege festgesetzt. 
Betreffend der R e i ch s b a n k b e a m t e n heißt es im § 9 des neuen 
Bankgesetzes: „Der Präsident ernennt die Beamten') auf Vorschlag des 
') Über dieAnstellung der Reich sbankbcamten gelten folgende 
Bestimmungen: 
1. der Bewerber soll unverheiratet, muß körperlich gesund und ohne auf 
fallende Bildungsfehler sein; Kriegsbeschädigten gegenüber bleiben Ausnahmen 
vorbehalten; 
2. er darf bei der Einberufung nicht über 26 Jahre alt sein fdas vor 
dem Kriege zurückgelegte Dienstjahr und die Zeit der Kriegsteilnahme wird 
vom Lebensalter in Abzug gebracht); 
3. er mutz die Reife für die Oberscknnda eines Gymnasiums sRealgymnasiums 
oder Ober-Realschule) nachweisen; Bewerber mit der Reife für die Universität 
werden bei der Einberufung bevorzugt und genießen auch sonst gewisse Vorteile; 
4. er mutz in einem Bank- oder in einem anderen namhaften Handlungs 
hause die Handlung ordnungsmäßig erlernt haben und dann noch einige Zeit 
in einem solchen als Handlungsgehilfe tätig gewesen sein (zusammen mindestens 
Si/a Jahre); 
6. er hat sich über seine gnie Führung gehörig auszuweisen und darf keine 
Schulden haben. 
Die Anstcllungsgesuche sind an den Präsidenten des Reichsbank-Direktoriums 
unter Benützung eines bei den Reichsbankanstalten erhältlichen Vordrucks zu richten. 
Bewerber, die den vorstehenden Bedingungen entsprechen, werden nach Bedarf 
einberufen. 
Die Annahme erfolgt zunächst als R e i ch s b a n k a n w ä r t e r auf Probe 
gegen monatliche Kündigung. Die förmliche Annahme in den Reichsbankdienst 
und die Vereidigung, womit der Antvärtcr gleichzeitig die Anwartschaft auf eine 
Pension erhält, ist von dem Ausfall jener Probe und einer Prüfung abhängig, 
zu der sich der Bewerber frühestens 6 Monate und spätestens 1 Jahr nach seiner 
Einberufung zu melden hat. In der Prüfung sind im wesentlichen gründliche 
Kenntnisse des deutschen Wechsel- und Scheckrechts, Bekanntschaft mit den wich 
tigsten Begriffsbestimmungen der Handelsgesellschaften und mit den Rechts-
	        
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